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Bei finanziellen Engpässen wird die Zahlung von Löhnen und Gehältern oftmals als vorrangige Arbeitgeberpflicht angesehen. Abzuführende Steuern, Beiträge an Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaften können dann häufig nicht mehr zeitgleich oder gar nicht entrichtet werden. Die Nichteinhaltung dieser Abgabepflichten kann für Unternehmer die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens durch das für den Betriebssitz zuständige Ordnungsamt zur Folge haben, weil angenommen wird, dass das Gewerbe nicht zuverlässig ausgeübt wird.
Gründe für Unzuverlässigkeit können sein:
Verfahrenseinleitung
Als unzuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung gelten Gewerbetreibende, wenn sie nach dem Gesamtbild des Verhaltens nicht willens und in der Lage sind, künftig die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten. Davon können auch eine GmbH und dessen Geschäftsführer betroffen sein. § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung regelt hierzu:
"Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.“
Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten darf die Behörde bei Bekanntwerden von Tatsachen die Erforderlichkeit einer Untersagung der Gewerbetätigkeit prüfen und in begründeten Fällen ein Untersagungsverfahren einleiten. Untersagt werden kann jede gewerbliche Tätigkeit, die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Betriebsleiter, die Ausübung bestimmter Gewerbe oder die Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer.
Betroffene werden vom zuständigen Ordnungsamt schriftlich und mit ausführlicher Begründung über die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens informiert. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens besteht Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Weiterhin besteht das Recht auf mündliche Verhandlung zur Sache in der Behörde.
Hinweis:
Bei der Einleitung eines Untersagungsverfahrens handelt es sich zwar noch nicht um die Untersagung der Gewerbetätigkeit. Die Situation sollten Sie aber unbedingt ernst nehmen und gegenüber der Behörde reagieren. Dabei sind zum einen schlüssige Erklärungen hilfreich, wie es zu den vorgeworfenen Pflichtverletzungen kommen konnte. Zum anderen sollten Sie glaubhaft darlegen können, mit welchen Maßnahmen Sie sicherstellen, dass es künftig nicht mehr zu derartigen Pflichtverletzungen kommen wird. In jedem Fall sollte deutlich werden, dass Sie die Probleme erkannt haben und sich mit allen Mitteln um eine dauerhafte Lösung bemühen.
Mitwirkung der IHK
Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung bittet das Ordnungsamt in der Regel weitere Behörden und Institutionen um Auskünfte darüber, inwieweit der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Pflichten diesen gegenüber bislang nachgekommen ist. Die IHK muss vor der Untersagung einer Gewerbeausübung durch die zuständige Behörde angehört werden und nimmt zu der beabsichtigten Untersagung Stellung oder erteilt konkrete Auskünfte.
Da eine Gewerbeuntersagung für den betroffenen Unternehmer einen besonders schwerwiegenden Eingriff darstellt, sollten Betroffene frühzeitig mit dem Ordnungsamt und/oder der IHK Kontakt aufnehmen. Häufig können wir Hinweise geben, die in dieser schwierigen Phase hilfreich sind.
Mitwirkung Betroffener
Um Schwierigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir:
Verfahrensaussetzung
Die Entscheidung über eine Gewerbeuntersagung trifft das Ordnungsamt. Ernsthafte ausreichende Bemühungen (wie beispielsweise der Abschluss gültiger Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern, die Vorlage eines tragfähigen Sanierungsplans) können zur Aussetzung für einen angemessenen Zeitraum oder sogar Abwendung eines Verfahrens führen.
Beendigung des Untersagungsverfahrens
Sollten die Bemühungen nicht ausreichend oder die Schulden angestiegen und dadurch das Ordnungsamt von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit weiterhin überzeugt sein, kann ein Bescheid erlassen werden, durch den die Ausübung des Gewerbes untersagt wird. Gegen den Bescheid kann Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung eingereicht werden. Dies kann schriftlich erfolgen oder dort mündlich zu Protokoll gegeben werden. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, muss das Gewerbe zwar sofort eingestellt werden, beim Verwaltungsgericht kann aber im Rahmen eines Eilverfahrens ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Hierfür sollten Sie die Hilfe eines auf Gewerbe- bzw. Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.
Wird gegen den Bescheid keine Klage eingereicht, ist die Gewerbeuntersagung nach Ablauf der Monatsfrist rechtskräftig. Betroffene sind verpflichtet, die gewerbliche Tätigkeit unverzüglich einzustellen und mit dem entsprechenden Formular abzumelden.
Über eine rechtskräftige Untersagung erhalten das Gewerbezentralregister, die im Untersagungsverfahren mitwirkenden Gläubiger (zum Beispiel Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Krankenkasse) sowie andere Ämter (sofern noch eine Gewerbetätigkeit in anderen Städten gemeldet ist) eine entsprechende Mitteilung.
Frühestens nach einem Jahr (in Ausnahmefällen auch eher) kann ein Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit beim Ordnungsamt gestellt werden. Für eine erfolgreiche Antragstel-lung müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt (positive Zukunftsprognose).
Hinweis:
Beachten Sie, dass - auch nach Ablauf von Jahren - bei der beabsichtigten Wiederaufnahme einer Gewerbetätigkeit ein Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung beim Ordnungsamt gestellt werden muss.
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