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Grundmuster
Zwischen der Firma ___ in ___, hier vertreten durch die Gesellschafterversammlung (im folgenden 'Gesellschaft'), und Herrn/Frau ___ (im folgenden 'Geschäftsführer') wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Dieser Anstellungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Er kann von der Gesellschaft nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für die Gesellschaft liegt insbesondere vor, wenn
der Geschäftsführer wirksam abberufen wird;
der Geschäftsführer gegen das Konkurrenz- oder Nebentätigkeitsverbot verstößt;
der Geschäftsführer gegen die ihm im Innenverhältnis auferlegten Beschränkungen hinsichtlich der Geschäftsführung verstößt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht.
(3) Der Geschäftsführer kann diesen Vertrag jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres mit der Frist von 6 Monaten ordentlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Die Kündigungserklärung ist persönlich gegen Empfangsbekenntnis zu übergeben oder durch eingeschriebenen Brief zuzustellen; der Geschäftsführer hat seine Kündigung gegenüber allen Gesellschaftern der GmbH zu erklären.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft (neben einem weiteren Geschäftsführer) gerichtlich und außergerichtlich. Er ist einzelvertretungs- und einzelgeschäftsführungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist er zudem allein zuständig und allein verantwortlich für folgende Bereiche: ___.
(2) Einschränkungen in der Geschäftsführung, die sich aus Gesetz, Satzung oder aus diesem Vertrag ergeben, sind von den Geschäftsführern zu beachten. Ferner sind Gesellschafterbeschlüsse zu befolgen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
§ 3 Vergütung
(1) Das Gehalt des Geschäftsführers beträgt monatlich ___ Euro; es ist bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen. Soweit die Gesellschaft verpflichtet ist, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten bzw. direkt abzuführen, wird das Gehalt nach Abzug dieser Beträge ausgezahlt.
(2) Mit dieser Vergütung sind jegliche Mehrarbeit sowie die Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen abgegolten.
(3) Zusätzlich erhält der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von ___ vom Hundert des im jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten und von der Gesellschafterversammlung festgesetzten Reingewinns.
Als Reingewinn gilt der körperschaftsteuerpflichtige Gewinn, der sich vor Abzug der Tantieme für die Geschäftsführer und nach Verrechnung mit Verlustvorträgen ergibt; gewinnabhängige Rückstellungen sowie steuerliche Sonderabschreibungen oder andere steuerliche Vergünstigungen, die den Gewinn unmittelbar beeinflussen, betriebswirtschaftlich aber nicht erforderlich sind, sollen die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Eine nachträglich geänderte Festsetzung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns durch das Finanzamt lässt die Bemessungsgrundlage unberührt.
Die Tantieme ist spätestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres unter Abzug von Steuern und Sozialabgaben auszuzahlen. Scheidet der Geschäftsführer vor Ablauf dieses Termins, gleich aus welchem Grunde, aus dem Anstellungsverhältnis aus, verfällt der Tantiemeanspruch.
(4) Soweit ein Branchentarifvertrag existiert, erhöht sich die Grundvergütung des Geschäftsführers im selben Verhältnis und im selben Zeitpunkt, wie sich die Gehälter in der höchsten Tarifstufe für kaufmännische Angestellte erhöhen.
(5) Die Gesellschafterversammlung kann mit Zustimmung des Geschäftsführers etwas Abweichendes beschließen.
§ 4 Urlaub
Der Geschäftsführer erhält einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt er in Abstimmung mit den übrigen Geschäftsführern unter Berücksichtigung der Belange der Gesellschaft.
§ 5 Krankheit, Gehaltsfortzahlung
(1) Im Falle einer Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung wird die Vergütung des Geschäftsführers für die Dauer von 6 Wochen, nach einem Anstellungsverhältnis von mehr als 5 Jahren für die Dauer von 3 Monaten und nach einem Anstellungsverhältnis von mehr als 10 Jahren für die Dauer von 6 Monaten fortgezahlt. § 616 Satz 1 BGB bleibt unberührt.
(2) Der Anspruch auf die Tantieme wird - soweit die krankheitsbedingte Abwesenheit die in Abs. 1 genannten Zeiträume nicht überschreitet - nicht berührt. Bei Überschreiten dieser Fristen vermindert sich die nach § 3 dieses Vertrages zu gewährende Tantieme pro weiteren angefangenen Monats um jeweils ein Zwölftel. Die Gesellschafterversammlung kann mit Zustimmung des Geschäftsführers Abweichungen von dieser Regelung beschließen.
§ 6 Sonstige Leistungen
(1) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Benutzung eines gesellschaftseigenen Pkws der gehobenen Mittelklasse. Der Geschäftsführer darf den Pkw auch für private Zwecke nutzen. Die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung richtet sich nach den jeweils anwendbaren steuerlichen Bestimmungen.
(2) Die Gesellschaft wird den Geschäftsführer auf ihre Kosten gegen Betriebsunfälle versichern, und zwar in Höhe von 75.000 EUR im Todesfall und in Höhe von 150.000 EUR im Invaliditätsfall. Für eventuelle Krankheitstage wird eine Versicherung über ein Krankentagegeld in Höhe von 50 EUR ab dem 43. Tag des Krankenstandes abgeschlossen. Das Tagegeld wird für die Dauer der Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall auf die Vergütung insoweit angerechnet, wie es zusammen mit der Gehaltsfortzahlung das Nettogehalt des Geschäftsführers vor dem Krankheitsfall überschreiten würde.
§ 7 Befreiung von § 181 BGB
(1) Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 8 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
(1) Der Geschäftsführer muss die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen für
a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken;
b) den Abschluss von Rechtsgeschäften, Verträgen etc., die die Gesellschaft in einem einzelnen Fall oder für ein Geschäftsjahr mit mehr als 10.000 EUR belasten oder durch die die Gesellschaft für mehr als 1 Jahr verpflichtet wird;
c) die Inanspruchnahme von Krediten, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und Bürgschaftsverpflichtungen von mehr als 5.000 EUR;
d) die Errichtung von Zweigniederlassungen, den Erwerb anderer Unternehmen, die Beteiligung an solchen, die Ausdehnung des Unternehmens auf neue Geschäftszweige oder die Aufgabe bisheriger Geschäftszweige oder Zweigniederlassungen oder Beteiligungen.
(2) Alle übrigen Geschäfte, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs hinausgehen, bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
§ 9 Nebentätigkeit, Wettbewerbsverbot
(1) Der Geschäftsführer wird seine ganze Arbeitskraft, seine Erfahrungen und seine Kenntnisse der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Er ist gehalten, soweit das Wohl der Gesellschaft es erfordert, jederzeit zur Dienstleistung zur Verfügung zu stehen.
(2) Für die Dauer dieses Vertrages und die darauf folgenden zwei Jahre ist es dem Geschäftsführer untersagt, in einem der Gesellschaft vergleichbaren Unternehmen tätig zu sein. Er darf auch innerhalb dieser Zeit kein derartiges Unternehmen errichten oder sich an einem solchen Unternehmen beteiligen.
(3) Für die Zeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verpflichtet sich die Gesellschaft zur Zahlung einer jährlichen Entschädigung in Höhe von 50% der Jahresgrundvergütung; die Vergütung wird in monatlichen Teilbeträgen von jeweils einem Zwölftel gezahlt.
(4) Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot zahlt der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe von monatlich 7.500 EUR. Bei fortgesetzter Tätigkeit gilt jeder angefangene Monat als ein neuer Verstoß und es wird eine entsprechende Vertragsstrafe fällig. Weiter gehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB.
§ 10 Alters- und Hinterbliebenenversorgung
(1) Hat der Geschäftsführer das 65. Lebensjahr vollendet und ist er mehr als zehn Jahre im Dienste der Gesellschaft tätig gewesen, erhält er von der Gesellschaft eine Pension in Höhe von 35 vom Hundert seines zuletzt bezogenen Gehaltes. Die Tantieme und sonstige Vergütungsbestandteile bleiben dabei außer acht.
(2) Die vorgenannte Pension erhöht sich um jeweils 2 vom Hundert für jedes weitere vollendete Jahr, das der Geschäftsführer über zehn Jahre hinaus in den Diensten der Gesellschaft stand, bis auf höchstens 75 vom Hundert.
(3) Im Falle des Ablebens des Geschäftsführers erhält seine Witwe für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren 60 vom Hundert der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Bezüge.
(4) Das von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger gezahlte Altersruhe- und Witwengeld wird auf die genannten Alters- bzw. Hinterbliebenenleistungen angerechnet.
(5) Scheidet der Geschäftsführer vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten der Gesellschaft aus und hat die Versorgungszusage bereits mindestens zehn Jahre bestanden, behält der Geschäftsführer die Anwartschaft auf die Versorgungsleistungen. Bei Eintritt des tatsächlichen Versorgungsfalles werden seitens der Gesellschaft die Versorgungsleistungen erbracht, die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergeben, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens des Geschäftsführers zugrunde zu legen sind.
(6) Die Gesellschaft behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Versorgungszusage maßgebenden Verhältnisse des Unternehmens sich so wesentlich geändert haben, dass die Gesellschaft die ursprünglich zugesagten Leistungen nach objektiven Kriterien nicht mehr aufrechterhalten kann.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Vorschriften sind durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht.
Ort, Datum
Unterschriften der Gesellschafter
Unterschrift des Geschäftsführers
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