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ÖFFENTLICHE BESTELLUNG

Die öffentliche Bestellung

Die IHK Lüneburg-Wolfsburg ist für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auf den Gebieten der Wirtschaft zuständig. Dadurch werden Gerichten, Behörden und der Allgemeinheit besonders zuverlässige und sachkundige Personen zur Seite gestellt. Rechtsgrundlage ist § 36 der Gewerbeordnung. Wenn Sie den Rat eines Experten brauchen oder sich selbst als Sachverständiger für die öffentliche Bestellung interessieren, finden Sie hier weitere Informationen.

Bedeutung der öffentlichen Bestellung

Die Tätigkeit des Sachverständigen ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Jeder, der auf einem bestimmten Gebiet über besonderes Fachwissen verfügt und in der Lage ist korrekte, auch für Laien nachvollziehbare Gutachten zu erstatten, kann deshalb als Sachverständiger tätig werden.

Damit Auftraggeber sich auf die besondere Sachkunde und Zuverlässigkeit eines Sachverständigen verlassen können, sieht die Gewerbeordnung die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Zuerkennung einer besonderen Qualifikation vor. Öffentlich bestellte Sachverständige haben ihre besondere Sachkunde in einem anspruchsvollen Prüfungsverfahren unter Beweis gestellt. Außerdem haben sie einen Eid darauf geleistet, ihre Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch auszuführen sowie Ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Mit diesen besonderen Pflichten sind natürlich auch Vorteile verbunden: öffentlich bestellte Sachverständige werden auf vielen Gebieten gesetzlich privilegiert. In Strafverfahren und von Gerichten sollen beispielsweise grundsätzlich öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden.

Für die öffentliche Bestellung müssen einheitliche Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sind in § 36 der Gewerbeordnung und in der Sachverständigenordnung der IHK geregelt:

Öffentliches Bedürfnis

Für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet muss ein so genanntes abstraktes öffentliches Bedürfnis gegeben sein. Dies bedeutet, dass Sachverständigenleistungen auf dem beantragten Sachgebiet in nicht nur unerheblichem Umfang nachgefragt werden.

Besondere Sachkunde
Der Sachverständige muss nachweisen, dass er auf dem jeweiligen Sachgebiet über besondere Sachkunde verfügt. Dafür sind in der Regel Zeugnisse, mehrere bereits erstellte Gutachten und Referenzen vorzulegen. Der Nachweis umfasst in der Regel auch eine gesonderte Prüfung vor einem Fachgremium.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Nähere Informationen können Sie den fachlichen Bestellungsvoraussetzungen entnehmen, die für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten formuliert wurden. Diese stehen zum Download auf der Internetseite des Instituts für Sachverständigenwesen (IfS) bereit.

Zur besonderen Sachkunde gehört auch die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie es verstehen und auf seine Plausibilität und ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen im Einzelnen überprüfen kann. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. Zivilprozessordnung).

Die persönliche Eignung

Die Unabhängigkeit des Sachverständigen muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass ein Bewerber nicht nur aufgrund persönlicher Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung des gesamten persönlichen und beruflichen Umfeldes auch erfüllen kann. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei der Berufsausübung. Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen in öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den individuellen Interessen des Sachverständigen haben.

Weitere Voraussetzungen gemäß § 3 der Sachverständigenordnung sind, dass der Sachverständige

  • eine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält;
  • das 30. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Stellung des vollständigen Antrags auf erstmalige Bestellung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  • über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
  • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
  • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet;
  • nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt.

Verfahren und Antrag auf öffentliche Bestellung

Entsprechende Antragsunterlagen stellen wir Ihnen gern zur Verfügung. Der Antrag muss eine genaue Beschreibung des Sachgebiets mit einer eingehenden Erläuterung und Abgrenzung zu anderen Sachgebieten enthalten. Für den Nachweis der besonderen Sachkunde sollten Sie möglichst ausführliche Unterlagen einreichen. Soweit Sie sich für ein bereits definiertes Sachgebiet bewerben, für das bereits fachliche Bestellungsvoraussetzungen vorliegen, ist eine besondere Beschreibung und Abgrenzung zu anderen Sachgebieten in der Regel nicht erforderlich.

Dem Antrag sollten folgende Unterlagen beigefügt werden:

  1. Lebenslauf / Schilderung Ihres beruflichen Werdegangs
  2. Angabe mehrerer Referenzen
  3. Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
  4. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
  5. Zeugnisse über abgelegte Prüfungen und Tätigkeiten
  6. Nachweise über die für eine Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen rechtlichen Kenntnisse und über die Fähigkeit, Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche Tätigkeiten zu erbringen (über die Anbieter entsprechender Seminare informieren wir Sie auf Wunsch gern)
  7. mehrere von Ihnen selbst erstellte Gutachten neueren Datums
  8. Einverständniserklärung des Arbeitgebers (falls zutreffend)
  9. Zustimmung zu der Bekanntmachung Ihrer personenbezogenen Daten im Internet gemäß § 7 der Sachverständigenordnung (freiwillig)

Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung

Überprüfung der eingereichten Unterlagen

Die IHK überprüft die eingereichten Unterlagen. Dazu können geeignete Fachleute eingeschaltet werden.

Anhörung des Sachverständigenausschusses

Vor der Entscheidung hört die IHK den Sachverständigenausschuss an, der zu jedem Antrag eine Stellungnahme abgibt. Der Sachverständigenausschuss wird von der Vollversammlung der IHK berufen und setzt sich aus Vertretern der Wirtschaft, öffentlich bestellten Sachverständigen und ggf. weiteren besonders sachkundigen Personen zusammen.

Überprüfung durch Fachgremien

Der Nachweis der besonderen Sachkunde erfolgt in der Regel durch eine zusätzliche schriftliche, ggf. auch mündliche und praktische Überprüfung durch hierfür besonders eingerichtete unabhängige Fachgremien, die mit Experten des entsprechenden Sachgebietes besetzt sind. Diese sind an die jeweiligen Verfahrensordnungen gebunden. § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO lässt darüber hinaus auch jede andere Möglichkeit zum Nachweis der besonderen Sachkunde zu. In Ausnahmefällen kann die bestellende IHK von einer Überprüfung des Bewerbers durch den Fachausschuss bzw. in einem Fachgespräch absehen.

Entscheidung

Das Ergebnis der Überprüfung wird dem/der Bewerber(in) grundsätzlich schriftlich, auf Wunsch auch in einem Gespräch bekannt gegeben. Eine negative Entscheidung wird begründet. Der Antrag kann von dem/der Bewerber(in) jederzeit zurückgenommen werden.

Datenschutz

Die IHK und die von ihr eingeschalteten Ausschüsse und Gremien unterliegen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Persönliche Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und alle vorgelegten Unterlagen werden nur im Rahmen des Antragsverfahrens und zur Entscheidungsfindung benutzt.

Gebühren und Auslagen

Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf öffentliche Bestellung beträgt 400 Euro. Sie ist in der Regel bei Antragstellung fällig. Insbesondere durch Einschaltung eines Fachausschusses fallen in der Regel zusätzliche Kosten an, die von den Bewerbern anteilig getragen werden. Die Gebühren und Auslagen sind auch bei einer negativen Entscheidung zu entrichten.

Persönliche Beratung

Wenn Sie sich für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger interessieren, empfehlen wir Ihnen, bei uns vor Antragstellung zunächst einen Termin für eine persönliche Beratung zu vereinbaren. In einem Gespräch können wir Ihnen das Verfahren und die Voraussetzungen detailliert erläutern und Ihnen eine erste Einschätzung geben, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Gegebenenfalls geben wir Ihnen individuelle Empfehlungen zu Fortbildungen und Fachliteratur.

Weitere Informationen

Durch technischen Fortschritt ändern sich die Anforderungen an Sachverständige laufend und es kommen neue Sachgebiete bzw. Möglichkeiten der Spezialisierung hinzu. Das Verfahren bis zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung kann sich daher individuell sehr unterschiedlich gestalten. Für weitere Informationen und Beratung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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