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VERANSTALTUNGSORGANISATION

Spezial- und Jahrmärkte

Spezial- und Jahrmärkte sind gemäß Titel IV, § 68, Gewerbeordnung im allgemeinen regelmäßige in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Anbietern (mindestens 12) bestimmte Waren bzw. Waren aller Art feilbieten. Feilbieten bedeutet hierbei der Verkauf von Waren zum sofortigen Mitnehmen, also weder Verkauf nach Muster noch bloße Werbung. Die erwähnte Teilnehmervielzahl bezieht sich nur auf gewerbliche Anbieter. Zusätzlich ist es privaten Anbietern möglich, an Spezial- oder Jahrmärkten teilzunehmen. Gleichartige Unternehmen dürfen als Teilnehmer ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht ausgeschlossen werden (Diskriminierungsverbot). Außerdem darf es nicht sein, dass die Teilnahme an Spezial- oder Jahrmärkten nur Mitgliedern einer bestimmten Gruppierung (z. B. einem örtlichen Gewerbeverein) gestattet ist. So genannte Leistungs- oder Gewerbeschauen örtlicher Gewerbetreibender sind vom Typ her als Jahrmärkte einzustufen.

Spezial- und Jahrmärkte sind anders als Privatmärkte mit Marktprivilegien ausgestattet, wie z. B. der Befreiung vom Ladenschlussgesetz und der Befreiung von bestimmten Vorschriften der Gewerbeordnung. Unter anderem ist das Mitführen einer Reisegewerbekarte bei diesen Veranstaltungen nicht notwendig. Die Erhebung eines Eintrittsgeldes ist nur bei Spezialmärkten erlaubt.

Spezialmarkt
(§ 68, Abs. 1 GewO)
Es dürfen nur bestimmte Warengruppen – z. B. Töpferwaren, Briefmarken, Mineralien, Spielzeuge oder Weihnachtsartikel feilgeboten werden.
Der zeitliche Mindestabstand der Märkte je Gemeinde oder in größeren Gemeinden je Ortsteil (nach der verwaltungsmäßigen Abgrenzung in der betreffenden Gemeinde) beträgt einen Monat bezogen auf den jeweiligen Typ des Spezialmarktes, z. B. 'Briefmarkenbörse'.
Jahrmarkt
(§ 68, Abs. 2 GewO)
Es werden in der Regel Waren aller Art feilgeboten.
Der Veranstalter kann in seinen Teilnahmebedingungen allerdings bestimmte Warenarten ausschließen und festlegen, welche Warenarten angeboten werden dürfen.
Der zeitliche Mindestabstand der Märkte je Gemeinde oder in größeren Gemeinden je Ortsteil (nach der verwaltungsmäßigen Abgrenzung in der betreffenden Gemeinde) beträgt auch hier einen Monat (gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 91).
Die Teilnahme von Schaustellerunternehmen ist zulässig. Sie zählen zwar bei der Festlegung der Zahl der Anbieter mit; die Zahl der Warenanbieter muss jedoch überwiegen.

Die Beantragung und die Festsetzung von Spezial- und Jahrmärkten

Ein Spezial- oder Jahrmarkt ist vom jeweiligen Veranstalter bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Veranstalter kann entweder eine natürliche oder aber eine juristische Person (z. B. GmbH oder eingetragener Verein, nicht jedoch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sein. Veranstalter ist diejenige natürliche Person, die Rechte und Pflichten erwirbt, z. B. mit den Anbietern Verträge für die Überlassung von Standflächen abschließt.

Die zuständigen Behörden sind in der Regel die Ordnungsämter der kreisfreien Städte oder Landkreise.

Bei der Antragstellung ist darauf zu achten, dass die in der Gewerbeordnung festgelegten und oben beschriebenen Voraussetzungen für Spezial- und Jahrmärkte erfüllt sind. Der Antrag selbst muss folgende Mindestinformationen enthalten:

-Angaben über die zugelassenen Waren
-Voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges
Teilnehmerverzeichnis) getrennt nach gewerblichen und privaten Anbietern (mit
kompletter Adresse) und dem Warensortiment
-Teilnahmebestimmungen
-Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter
und die mit der Veranstaltung beauftragten Personen
-Soweit sachlich erforderlich: Lagepläne

Die Antragsfristen für Spezial- und Jahrmärkte sind gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung ist jedoch anzuraten - spätestens vier Wochen vor dem Termin der Veranstaltung. Es könnte ansonsten vorkommen, dass ein anderer Veranstalter den vorgesehenen Zeitraum, in dem der Markt stattfinden soll, bereits 'blockiert' hat.

Die Industrie- und Handelskammern geben regelmäßig gegenüber den jeweils zuständigen Behörden eine Stellungnahme zu dem Festsetzungsantrag ab.

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