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RECHNEN

Der Kostenvoranschlag

Die Kosten für die Reparatur oder Herstellung einer Sache (Werkleistung) können auf verschiedene Weise ermittelt werden. So kann neben der Beauftragung eines Sachverständigen ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag des Unternehmers eingeholt werden. Kostenvoranschläge sind fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich entstehenden Kosten, die ebenso wie Angebote auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet sind.

Unterschied zum Angebot
Im Gegensatz zu reinen Angeboten beinhalten Kostenvoranschläge in der Regel eine detailliertere Aufstellung des erforderlichen Geldbetrages. Ihr wesentlicher Unterschied zum Angebot liegt in der Bindungswirkung der getroffenen Aussagen. Angebote sind in Umfang und Höhe für den Unternehmer bindend. Sagt er beispielsweise die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Betrag zu, so ist es ihm verwehrt, hiervon nachträglich abzuweichen oder den Reparaturumfang zur Kostendeckung zu senken. Demgegenüber kann der Unternehmer bei Kostenvorschlägen nach § 650 BGB die berechneten Kosten überschreiten, wenn das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausführbar ist. Das Kriterium der Wesentlichkeit ist für den jeweiligen Einzelfall konkret zu bestimmen, als Richtschnur gelten 15 bis 20 Prozent. Im Falle einer Überschreitung hat der Unternehmer dem Besteller bzw. Kunden unverzüglich die Überschreitung anzuzeigen. Der Besteller ist seinerseits zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Er ist dem Unternehmer sodann zur Zahlung eines der geleisteten Arbeit entsprechenden Teiles der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verpflichtet.

Sind Kostenvoranschläge zu vergüten?
Nach der Regelung des § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Der Unternehmer kann deshalb ein Entgelt grundsätzlich nur verlangen, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine spezialisierte Ausarbeitung handelt, die einen besonderen Aufwand erfordert. Der Unternehmer hat es in der Hand, eine Vergütungsvereinbarung herbeizuführen oder kein Angebot abzugeben. Daher sind Vorarbeiten wie Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen nicht zu vergüten. Demgegenüber kann in der Regel von einem Auftrag zur Angebotserstellung gegen Vergütung ausgegangen werden, wenn in der Entwicklung des erforderlichen Entwurfs die eigentliche (kreative) Leistung liegt, auch wenn der Besteller diese nicht verwertet (Beispiel: Herstellung eines Layouts).

Sonderfälle der Vergütung
Es gibt bei der Vergütung von Kostenvoranschlägen Sonderfälle in einigen Branchen. Wer zum Beispiel die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, muss in der Regel mit einer Vergütungspflicht für die Vorplanungen rechnen.

Vergütungspflicht bei durchgeführter Reparatur?
Erhält der Unternehmer den Auftrag aufgrund des Kostenvoranschlages, so gelten die diesbezüglichen Kosten als mit der Vergütung des Werkvertrages abgedeckt, es sei denn, die Erstattung der Vorarbeitskosten wird ausdrücklich vereinbart.

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