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FRISTEN BEACHTEN

Verjährung

Die Verjährung ändert die rechtliche Durchsetzbarkeit eines an sich bestehenden Anspruchs. Wenn ein Anspruch gegen den Schuldner verjährt ist, bleibt er zwar bestehen, der Schuldner muss ihn allerdings nicht mehr erfüllen. Dazu muss er sich auf die Verjährung berufen. Nach Eintritt der Verjährung kann jedoch noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden oder die Aufrechnung erklärt werden, wenn der Anspruch bereits zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Die Verjährung kann unter bestimmten Umständen gehemmt werden oder die Verjährungsfrist kann neu beginnen.

Übersicht über wichtige Verjährungsfristen

2 JahreGewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, usw.) bei Kauf- und Werkverträgen (gilt nicht für Baustoffe und Bauwerke), Ansprüche im Reisevertragsrecht
3 JahreRegelfrist; u. a. Kaufpreis- und Werklohnforderungen, Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln an einem Werk oder an einer Kaufsache
5 JahreGewährleistungsrechte aus einem Kaufvertrag über ein Bauwerk oder über Gegenstände, die für ein Bauwerk verwendet wurden, Gewährleistungsrechte aus der Herstellung eines Bauwerks oder aus Arbeiten an einem Bauwerk
30 JahreSchadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen; Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche (Für regelmäßig wiederkehrende Leistungen und Unterhaltsleistungen gilt jedoch die dreijährige Verjährungsfrist.), rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden

Regelverjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie gilt für alle Ansprüche, für die das Gesetz keine eigenen Verjährungsfristen vorsieht. Die Verjährungsfrist kann durch Rechtsgeschäft auf bis zu 30 Jahre ab ihrem gesetzlichen Beginn verlängert werden. Eine Verkürzung durch Rechtsgeschäft im Voraus ist nicht möglich.

Verjährungsbeginn

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren jedoch – unabhängig davon, ob Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt – spätestens zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.

Im Übrigen beginnt die Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs. Etwas anderes gilt für rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Hier beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren. Etwas anderes gilt auch für die oben genannten Schadensersatzansprüche. Diese verjähren innerhalb von 30 Jahren ab der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis.

Kaufrecht

Die Verjährungsfrist im Kaufrecht für Gewährleistungsansprüche beträgt 2 Jahre. Für Baustoffe, die eine Mangelhaftigkeit eines Bauwerks hervorgerufen haben, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Die 30jährige Verjährungsfrist gilt für die Fälle, in denen die Kaufsache aufgrund eines dinglichen Rechts (z. B. Eigentum) eines Dritten von diesem herausverlangt werden kann.

Bei arglistigem Verschweigen gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis von Anspruch und Schuldner.

Werkvertragsrecht

Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel 2 Jahre ab Abnahme des Werkes. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren greift ein, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Sie beginnt jedoch erst mit Kenntnis von Anspruch und Schuldner.

Bei Bauwerken verjährt der Anspruch in 5 Jahren ab Abnahme des Bauwerks, wenn durch die Mangelhaftigkeit des Baumaterials die Mangelhaftigkeit des Bauwerks hervorgerufen wurde. Diese Verjährung gilt nur für Sachen, die für ein Bauwerk verwendet wurden, d. h. Neuerrichtung, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk. Ist die Sache nicht mit dem Gebäude fest verbunden, gilt die zweijährige Verjährungsfrist. Diese gilt auch, wenn der Mangel lediglich im Einbau liegt und nicht in der Mangelhaftigkeit des Materials.

Bei immateriellen Werken (z. B. Software) tritt die Verjährung in 3 Jahren ab Kenntnis von Anspruch und Schuldner ein.

Der Besteller eines Werks kann dem Vergütungsanspruch des Unternehmers auch dann noch entgegentreten, wenn sein Anspruch auf Mängelbeseitigung bereits verjährt ist, er aber grundsätzlich zum Rücktritt berechtigt gewesen wäre.

Reisevertragsrecht

Die Verjährungsfristen im Reisevertragsrecht wurden im Zuge der Schuldrechtsreform 2002 von 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert, eine Verkürzung auf 1 Jahr ist allerdings unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Abänderung der gesetzlichen Verjährung

Zwischen Unternehmern kann die Verjährung im Kaufrecht auf 1 Jahr verkürzt werden. Für Gebrauchtwaren kann die Verjährung zwischen Unternehmern ganz ausgeschlossen werden, beim Verbrauchsgüterkauf ist eine Verkürzung auf 1 Jahr zulässig.

Im Rahmen der 5-jährigen Verjährungsfrist bei Bauwerken und mangelhaften Baumaterialien ist eine Verkürzung nicht möglich. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die VOB als Ganzes in den Vertrag einbezogen wird.

Hemmung der Verjährung

Hemmung der Verjährung bedeutet, dass mit Eintritt des Hemmungsgrundes die Verjährung zum Stillstand kommt und nach dessen Wegfall weiterläuft. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist also nicht eingerechnet.

Die Verjährung ist gehemmt bei

  • Vereinbartem Leistungsverweigerungsrecht
  • Schweben der Verhandlungen bis zur Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen. Die Verjährung tritt frühestens 2 Monate nach Ende der Hemmung ein.
  • Rechtsverfolgungsmaßnahmen (die wichtigsten sind: Klagerhebung, Mahnverfahren, Güteantrag gem. § 15a ZPO, aber auch sonstige Gütestellenverfahren, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Aufrechnung, Streitverkündung, Insolvenzverfahren). Eine Ausnahme hiervon bilden die Vollstreckungsmaßnahmen, die auch weiterhin den Neubeginn der Verjährung auslösen.
    Die Hemmung endet 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitiger Erledigung des eingeleiteten Verfahrens. Bei Nichtbetreiben des Verfahrens gilt die letzte Verfahrenshandlung als entscheidendes Datum für die sechsmonatige Frist.
  • Höherer Gewalt

Neubeginn der Verjährung

Die volle Verjährungsfrist beginnt bei folgenden Ereignissen neu zu laufen:

  • Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise
  • Gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung, die vorgenommen oder beantragt wird. Wird die Vollstreckungshandlung aufgehoben, dem Antrag auf Vollstreckung nicht stattgegeben oder dieser vorher zurückgenommen, gilt der erneute Beginn der Verjährung als nicht erfolgt.

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