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Werbetipps (Dokument-Nr.: 20991)
UNLAUTERER WETTBEWERB
Rechtssichere Gewinnspiele
Gewinnspiele, Preisausschreiben, Verlosungen, Lotterien und Ähnliches zu Werbezwecken sind in der Praxis häufig ein Grund für Abmahnungen. Grundsätzlich zulässig sind Gewinnspiele aber, wenn folgende Regeln beachtet werden.
Keine Kostenpflicht!
Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf nicht von der Entrichtung eines Einsatzes abhängig gemacht werden. Kostenpflichtige Gewinnspiele müssen behördlich genehmigt werden. Ein Einsatz liegt nicht nur vor, wenn ein Teilnehmer z. B. ein Los kaufen muss, es gibt auch so genannte versteckte Einsätze, z. B. bei Zahlung eines Eintrittspreises oder Abschluss eines Kaufvertrages, wenn die Teilnahme an den Kauf einer Ware gebunden ist. Kein Einsatz ist allerdings das Porto für einen Brief, mit dem die Teilnahme erklärt wird. Liegt keine behördliche Genehmigung vor, macht sich der Veranstalter sogar strafbar.
Keine Kopplung mit Warenabsatz!
Immer unzulässig ist es, wenn die Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Erwerb einer Ware gekoppelt wird. Dieses Verbot wird in der Praxis sehr streng gehandhabt, so dass auch Fälle einer nur mittelbaren Koppelung erfasst werden. Unzulässig ist es daher auch bereits dann, wenn der Teilnehmer zur Beantwortung einer Gewinnfrage eine Ware kaufen muss oder wenn der Teilnahmeschein auf einem Bestellschein abgedruckt ist. Letzteres gilt selbst dann, wenn ein ausdrücklicher Hinweis darauf enthalten ist, dass eine Bestellung zur Teilnahme nicht erforderlich ist.
Keine Täuschung der Teilnehmer!
Der Veranstalter ist rechtlich nicht verpflichtet, die Größe der Gewinnchance oder die Zahl der ausgesetzten Gewinne oder der vorgesehenen Gewinnlose anzugeben. Macht er hierzu jedoch Angaben, müssen diese richtig und klar formuliert sein. So wird es beispielsweise überwiegend für unzulässig gehalten, den Teilnehmern vorzutäuschen, dass nur wenige Lose gewinnen, während in Wirklichkeit auf alle Lose Gewinne entfallen. Ebenso wäre eine Täuschung über den Wert der Gewinne unzulässig. Ähnlich gelagert ist der ebenfalls wettbewerbswidrige Fall, dass mit einem Gewinn verdeckte und vorher nicht bekannt gemachte Kosten verbunden sind, beispielsweise wenn zwar eine Hotelübernachtung gewonnen wird, zusätzlich aber Anreise und weitere Nebenkosten von den Gewinnern selbst zu bezahlen sind.
Kein psychologischer Kaufzwang!
Da der Kunde in seiner Entscheidung, ob er eine Ware kaufen möchte oder nicht, möglichst frei sein soll, darf seine Unbefangenheit und Entschlussfreiheit nicht spürbar beeinträchtigt werden. Es darf daher nicht so auf ihn eingewirkt werden, dass er sich moralisch zum Kauf verpflichtet fühlt oder er in eine sonstige psychologische Zwangslage gerät. Die Beurteilung, wann ein solcher psychologischer Kaufzwang vorliegt, ist nur sehr schwer und immer im Einzelfall vorzunehmen. Allgemein ist es immer wettbewerbsrechtlich problematisch, wenn der Kunde das Geschäftslokal des Veranstalters besuchen muss, um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können oder sich darüber zu informieren. Dies gilt insbesondere für kleinere Geschäfte, in denen der Kunde sich eher beobachtet vorkommen könnte. Bei großen Einkaufshäusern kann der Fall daher anders liegen, weil die Abwicklung aus Sicht des Kunden dort eher anonym erfolgt. Daher sollte der Veranstalter Gewinnspiele sicherheitshalber so organisieren, dass der Teilnehmer die notwendigen Unterlagen bzw. den eventuellen Gewinn auch ohne Betreten des Geschäftslokals erhalten kann. Zum Beispiel könnten sich vor dem Geschäftslokal Aufsteller mit den Teilnahmeunterlagen befinden.
Kein übertriebenes Anlocken!
Aus ähnlichen Erwägungen wie beim psychologischen Kaufzwang darf der Teilnehmer nicht durch übermäßig hohe oder wertvolle Preise übertrieben an- und in das Geschäftslokal des Veranstalters gelockt werden.
Keine progressive Kundenwerbung!
Unter progressiver Kundenwerbung werden die so genannten Schneeball- oder auch Pyramidensysteme verstanden, die auf dem Prinzip der Anwerbung immer neuer Teilnehmer beruhen. Diese Spielsysteme sind sittenwidrig, da die zuletzt teilnehmenden Kunden keine Gewinnchance mehr haben. Weiterhin ist die Überschaubarkeit nicht gewährleistet, so dass die Teilnehmer nicht über den aktuellen Stand des Spiels informiert sind.
Folgen unzulässiger Preisausschreiben/Gewinnspiele
Folge eines unzulässigen Preisausschreibens/Gewinnspiels ist in aller Regel eine kostenpflichtige Abmahnung von Mitbewerbern oder Wettbewerbsvereinen, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das Preisausschreiben/Gewinnspiel muss dann beendet werden; noch vorhandene Materialien wie Teilnahmescheine oder Werbemittel müssen vernichtet werden. Da regelmäßig auch keine Frist zur Beendigung der Aktion gewährt wird, bedeutet das auch, dass die versprochenen Gewinne nicht mehr ausgegeben werden dürfen. Gerade diese Folge ist wegen des damit verbundenen Image-Verlusts besonders schmerzhaft für die betroffenen Unternehmen.
Hinweis
Im konkreten Fall sollten Sie sich jedoch vorsichtshalber vergewissern, ob Ihr Vorhaben wettbewerbsrechtlich zulässig ist. So ersparen Sie sich unnötige Kosten für Abmahnungen und Werbemaßnahmen, die Sie dann eventuell bereits vorzeitig wieder einstellen müssen. Dieses Merkblatt enthält lediglich erste Informationen und Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Angaben mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt wurden, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

