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VERBRAUCHERSCHUTZ

Strenge Regeln für Telefonwerbung

Unternehmer, die Telefonanrufe für ihr Direktmarketing nutzen, sollten Folgendes beachten:

  • Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern sind nur zulässig, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich eingewilligt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.
  • An diese ausdrückliche Einwilligung werden strenge Anforderungen gestellt. Es genügt beispielsweise nicht, wenn eine Einwilligungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist. Die Einwilligungserklärung sollte sich optisch von eventuellem sonstigem Text abheben und vom Verbraucher gesondert unterschrieben werden.
  • Auch das online häufig verwendete sog. Double-Opt-In-Verfahren, bei dem der Nutzer seine Einwilligung zunächst durch Eingabe seiner E-Mail-Adresse auf einer Internetseite erklärt und diese nach Empfang einer entsprechenden E-Mail online bestätigt, bietet dem Anrufenden nach der Rechtsprechung keine hinreichende Sicherheit, dass Einwilligender und Angerufener tatsächlich übereinstimmen. Schließlich sind z. B. Tippfehler möglich oder der Telefonanschluss wird von weiteren Personen (die nicht eingewilligt haben) genutzt. Zur Lösung dieses Problems wurde die Telefonverifizierung eingeführt. Dieses Verfahren stellt analog zum Double-Opt-In-Verfahren bei E-Mail-Adressen sicher, dass die sich eintragende Person ihre eigene und korrekte Telefonnummer angegeben hat. Bei der Telefonverifizierung erhält der Teilnehmer einen automatisierten Rückruf an die von ihm angegebene Telefonnummer. Erst nach Eingabe einer vorgegebenen Tastenkombination wird die Telefonnummer zur werblichen Nutzung für den Unternehmer freigegeben.
  • Verstöße gegen das Verbot der unerlau­ten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
  • Bei Werbeanrufen darf die Rufnummer nicht unterdrückt werden, dies gilt auch für Werbeanrufe im B2B-Bereich. Bei Verstößen droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
  • Telefonisch abgeschlossene Verträge können vom Verbraucher noch bis zur beiderseitigen vollständigen Erfüllung widerrufen werden, dies gilt inzwischen auch bei Verträgen über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen und auch, wenn das Unternehmen bereits mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat.

Hier finden Sie weiterführende Informationen der Bundesnetzagentur zum Thema Telefonwerbung.

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DOKUMENT-NR. 24172

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