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Telefon-Marketing (Dokument-Nr.: 24172)
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Kundenfreundliches Werben (Dokument-Nr.: 22011)
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Werbetipps (Dokument-Nr.: 20991)
Externe Links
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Deutsche Robinsonlisten (Link: https://www.robinsonliste.de/)
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Bei Werbemaßnahmen sind datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Bestimmungen einzuhalten.
I. Werbung via Brief
1. Grundsatz:
Persönlich adressierte Briefwerbung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen nur mit vorheriger Einwilligung des Betroffenen erfolgen. Allerdings gibt es viele Ausnahmen von diesem Grundsatz.
2. Ausnahmen
a) Altdatenbestände
Unternehmen, die bis 31.08.2009 Kundendaten für persönlich adressierte Briefwerbung erhoben und diese ohne schriftliche Einwilligung genutzt haben (sog. Altdatenbestände), können diese Datensätze in unveränderter Form innerhalb der Übergangszeit von drei Jahren (d. h. bis 31.08.2012) verarbeiten.
Achtung: Bis spätestens zum 31.08.2012 sind aber rechtswirksame Einwilligungserklärungen für Briefwerbung auch nach diesem Zeitpunkt einzuholen. Das bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt beispielsweise eine bislang nicht schriftlich eingeholte Einwilligung schriftlich bestätigt werden muss, wenn der 'Altbestand' der Daten auch nach Ablauf der o.g. Übergangsfrist weiter genutzt werden soll.
b) Listenprivileg
Keiner Einwilligung zur Briefwerbung bedarf es auch, wenn rechtmäßig erhobene (aa.) sogenannte Listendaten (bb.) zur Briefwerbung verwendet werden und kein
anderes schutzwürdiges Interesse des Adressaten dagegen spricht.
aa) Was sind Listendaten?
Dazu gehören:
Achtung: Keine Listendaten sind: Kommunikationsdaten, wie Telefonnummer, Fax, E-Mail etc.
bb) Wann wurden die Daten rechtsmäßig erhoben?
cc) Wofür dürfen diese Listendaten dann verwendet werden?
Alternative 1: Für adressierte Briefwerbung für eigene Angebote gegenüber Bestandskunden, wenn die o.g. Listendaten bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Vorvertragsverhältnis) oder bei Vertragsschluss erhoben wurden und diese für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich sind.
Alternative 2: Für adressierte Briefwerbung für eigene Angebote gegenüber Nichtkunden, wenn die o.g. Listendaten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen, d. h. allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen oder vergleichbaren Verzeichnissen, stammen. Zu den allgemein zugänglichen Verzeichnissen zählen z. B. nicht ein Impressum im Internet sowie Presseveröffentlichungen wie Werbe- oder Todesanzeigen.
Alternative 3: Für Geschäftswerbung per Brief im B2B-Bereich für eigene und fremde Angebote
Im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit einer Person dürfen o. g. Listendaten für die sog. berufsbezogene Briefwerbung für eigene und fremde Angebote verwendet werden, sofern die Werbebriefe an die berufliche Anschrift (Geschäftsadresse) gesendet werden. Persönlich adressierte Werbebriefe können damit an freiberuflich und gewerblich Selbständige und deren Ansprechpartner im Unternehmen (z. B. Einkaufsleiter, Personalchef) an deren Geschäftsadresse geschickt werden. Hat das werbende Unternehmen die sog. Listendaten im Wege einer Einwilligung in die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung erhoben, muss die Einwilligung nicht explizit beinhalten, dass diese sich auch auf die Werbeart der berufsbezogenen Briefwerbung bezieht.
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