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ARBEITSSCHUTZ UND SICHERHEIT

Digitaler Tachograph (Digitales Kontrollgerät)

Pflicht für Digitalen Tachographen bei Neufahrzeugen

Die EU-Mitgliedsstaaten sind seit Mai 2006 verpflichtet Neufahrzeuge nur noch mit dem digitalen Tachographen zuzulassen (EU-Verordnung VO (EG) Nr. 561/2006). Ziel dieser Maßnahme ist die Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten bezüglich der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und Unterbindung von Manipulationen. Das Kontrollgerät ermöglicht das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrers für 365 Tage sowie die gefahrenen Geschwindigkeiten für die letzten 24 Stunden. Die alten mechanischen Geräte (Tachoscheibe) können weiterhin benutzt werden solange Sie funktionsfähig sind oder repariert werden können.

Die Beachtung der Lenk- und Ruhezeiten, die in Deutschland grundsätzlich schon beim Gütertransport über 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung) vorgeschrieben ist, gilt für den Transport von Gütern mit einem kleinen Lkw oder einem Pkw-Gespann gleichermaßen wie für einen großen LKW (siehe 'Downloads').

Regelungen abhängig vom zulässigen Gesamtgewicht

In Abhängigkeit vom zulässigen Gesamtgewicht (zGG) eines Fahrzeuges gelten unterschiedliche Verpflichtungen im Bezug auf den digitalen Tachographen.

  • Fahrzeuge mit über 3,5 t zGG sowie Busse mit mehr als neun Sitzplätzen, die gewerblich genutzt werden, brauchen ein (digitales) Kontrollgerät
  • PKW-Gespanne (mit Anhänger) mit über 3,5 t zGGt benötigen bei gewerblichem Einsatz ein (digitales) Kontrollgerät.
  • Fahrzeuge mit 2,8 bis 3,5 t zGG, die zur Güterbeförderung dienen, unterliegen nicht der Einbaupflicht eines Kontrollgerätes. Wenn jedoch ein Fahrzeug mit einem Kontrollgerät ausgerüstet ist (egal ob digital oder analog), so ist dieses zwingend vom Fahrer zu betreiben

Ausnahmen / 'Handwerker-Regelung'

Auch künftig wird es in bestimmten, besonders geregelten Ausnahmefällen Befreiungen von der Einhaltung und vom Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten bei bestimmten Fahrzeugkombinationen geben (Artikel 13 Verordnung (EG) 561/2006). Ausgenommen sind Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde, wenn die Lenktätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht. Dazu gehören u.a. der Einsatz von

- Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zGG von nicht mehr als 3,5 Tonnen, die...

  • zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden,
  • die als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind, oder
  • die zur Beförderung von Gütern dienen (Auslieferung), die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde

- Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zGGvon mehr als 3,5 Tonnen und nicht mehr als 7,5 Tonnen, die...

  • zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt im Umkreis von 50 km (Landwirtschaftl. Betriebe 100 km) vom Standort des Unternehmes verwendet werden,
  • zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Post-Universaldienstleistungsverordnung verwendet werden oder
  • die als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens

- Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 Tonnen zur nichtgewerblichen Güterbeförderung (private Transporte).

Zur weiteren Information finden Sie in der linken Spalte unter 'Downloads' eine detaillierte Übersicht über die Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeitregelungen.

Seite 1: Regelungen abhängig vom zulässigen Gesamtgewicht

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DOKUMENT-NR. 17938

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