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FÄHIGKEITEN BEWEISEN

Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen. Nur so dürfen sie selbständig oder abhängig tätig sein. Diese Regelung gilt für Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie für Fahren von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Diese Kriterien sieht die europäische 'Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr' vor. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das seit Oktober 2006 geltende 'Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)' und eine präzisierende Verordnung. Alle Rechtsgrundlagen können Sie sich über die nebenstehende Linkliste herunterladen. Ziel der neuen Vorschriften ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer in der EU. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches.

A. Pflicht zur Grundqualifikation

I. Anwendungsbereich des Gesetzes

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Fahrer, die

  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,

und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:

  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

II. Ausnahmen

Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

Darüber hinaus besteht ein Besitzstandsschutz für Fahrerinnen und Fahrer,

  • die im Güterverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben haben. Diese müssen spätestens bis zum 10. September 2014 eine Weiterbildung (s. u.) absolvieren.
  • die im Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem 10. September 2008 erworben haben. Diese müssen spätestens bis zum 10. September 2013 eine Weiterbildung (s. u.) absolvieren.

III. Arten der Grundqualifikation

Es gibt zwei Arten, die Grundqualifikation zu erwerben:

  • Grundqualifikation
  • Beschleunigte Grundqualifikation

Grundqualifikation

Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:

  1. Es wird eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
  2. Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der IHK abgelegt. Die Prüfung umfasst

a) einen theoretischen Prüfungsteil - 240 Minuten

  • Multiple-Choice-Fragen
  • Fragen mit direkter Antwort
  • Erörterung von Praxissituationen und

b) einen praktischen Prüfungsteil - 210 Minuten, bestehend aus den drei Teilen

  • Fahrprüfung – 120 min.,
  • praktischer Prüfungsteil – 30 min. (zu Themen wie Ladungssicherung, Notfallsituationen),
  • Bewältigung kritischer Fahrsituationen – max. 60 min.

Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Erforderlich zur Zulassung zur Prüfung ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis.

Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugVO und PBZugVO) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig ablegt werden.

Beschleunigte Grundqualifikation

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind wiederum Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen.

Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.

Empfehlung Ihrer IHK:

Eine Fahrerlaubnis, die nach dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. nach dem 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben wird, darf nur dann beruflich genutzt werden, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation vorliegt. Dazu bietet sich die beschleunigte Grundqualifikationsprüfung vor der IHK an, für die keine Fahrerlaubnis benötigt wird. Da der Erwerb der Fahrerlaubnis der 'C'- oder 'D'-Klassen sehr teuer ist, empfehlen wir, vor Beginn der Führerscheinausbildung zunächst die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation abzulegen. Dazu muss vorher ein Lehrgang besucht werden, der von anerkannten Ausbildungsstätten (siehe unter D.) angeboten wird. Nach Bestehen der IHK-Prüfung ist sichergestellt, dass die später noch zu erwerbende Fahrerlaubnis auch wirklich beruflich verwendet werden kann.

IV. Mindestalter

Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation bzw. der Verkehrsart ab.

Güterkraftverkehr
KlasseAusbildung 'Berufskraftfahrer/in' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb'
oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten
Grundqualifikations-
prüfung
Beschleunigte
Grundqualifikation
C18 Jahre18 Jahre21 Jahre
CE18 Jahre18 Jahre21 Jahre
C118 Jahre18 Jahre18 Jahre
C1E18 Jahre18 Jahre18 Jahre

Personenverkehr
Klasse

Ausbildung 'Berufskraftfahrer/in' oder 'Fachkraft im

Fahrbetrieb' oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten

Grundqualifikations-
prüfung
Beschleunigte Grundqualifikation
D18 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km)
20 Jahre21 Jahre21 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km)
23 Jahre
DE18 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km)
20 Jahre21 Jahre21 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km)
23 Jahre
D118 Jahre21Jahre
D1E18 Jahre21 Jahre

B. Weiterbildung

Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden. Zum ersten Eintritt der neuen Regelungen sind jedoch 'Übergangspuffe' eingeführt worden, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen. So können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Fahrerlaubniserwerb vor dem 10. September 2008 bzw. 2009), die Fünfjahresfrist unbeschränkt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum 9. September 2015 bzw. 2016 erbringen. Diejenigen, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb ab dem 10. September 2008 bzw. 2009) dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen – oder auch auf sieben Jahre strecken.

Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne 'Blöcke' aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein 'Einzelblock' mindestens 7 Stunden umfassen. Die Teilnahme an einzelnen 'Weiterbildungsblöcken' kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Fahrer oder eine Fahrerin das Unternehmen wechselt, werden die Weiterbildungs­maßnahmen/-zeiten, die bereits absolviert wurden, angerechnet.

Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.

C. Dokumentation der Qualifikation

Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist mit der Richtlinie 2003/59/EG der Gemeinschaftscode '95' eingeführt worden:

„95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum –––. erfüllt.”

In Deutschland erfolgt hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: 95.01.01.2012). Indirekte Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch 'alter Führerscheine' in neue Kartenführerscheine erforderlich wird.

D. Anerkannte Ausbildungsstätten

Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes,
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen

'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,

  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen,

Darüber hinaus können noch weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu § 7 Abs. 2, BKrFQG). Für die Anerkennung dieser Ausbildungsstätten werden in Niedersachsen voraussichtlich die Führerscheinstellen zuständig sein. Eine entsprechende Zuständigkeitsverordnung des Landes ist in Arbeit. Auch vor Regelung der Zuständigkeit ist eine Anerkennung direkt über das Niedersächsische Wirtschaftsministerium möglich. Die Kontaktdaten können bei der IHK (siehe Ansprechpartner) erfragt werden.

E. Beispiele

Hinweis: Die Bespiele nehmen Bezug auf die Rahmendaten für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE im Güterkraftverkehr. Diese Beispiele bilden nur die relevantesten Konstellationen ab. Die darüber hinaus im Gesetz oder der Verordnung festgeschriebenen Ausnahme- und Übergangsregelungen können nur im Einzelfall unter Betrachtung der individuellen Situation der Person bewertet werden. Dazu ist die persönliche Rücksprache mit der Industrie- und Handelskammer erforderlich.

Achtung: Für die Führerscheinklassen D1, D1E, D, DE gelten die nachfolgenden Beispiele in einer ähnlichen Art und Weise. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass alle Überlegungen dann von dem Datum 10. September 2008 ausgehen müssen. In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit der IHK gehalten werden.

Fall 1
Max Mustermann hat seine C-Fahrerlaubnis am 1. Februar 2006 erworben.
Er hat seinen Führerschein damit vor dem 10. September 2009 erhalten. Für ihn greift der Besitzstandsschutz. Er muss den Nachweis der Grundqualifikation nicht erbringen und sich auch keiner Prüfung zum Erwerb der 'Grundqualifikation' oder der 'Beschleunigten Grundqualifikation' unterziehen. Die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung muss er bis zum 10. September 2014 nachweisen. Von diesem Datum darf Herr Mustermann jedoch abweichen, wenn er dadurch den Rhythmus der (seiner) Weiterbildung an das Gültigkeitsdatum der Fahrerlaubnis anpassen kann. Das heißt für Herrn Max Mustermann, dass er seine erste Weiterbildung vorziehen oder maximal bis zum 10. September 2016 'schieben' kann.

Fall 2
Heike Musterfrau hat im Rahmen ihrer Ausbildung zur Berufskraftfahrerin ihre Fahrerlaubnis erworben und die Ausbildung im Jahr 2008 mit Bestehen der Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
Frau Heike Musterfrau hat ihren Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben. Für sie greift der Besitzstandsschutz. Sie muss den Nachweis der Grundqualifikation nicht erbringen und sich auch keiner zusätzlichen Prüfung zum Erwerb der 'Grundqualifikation' oder der 'Beschleunigten Grundqualifikation' unterziehen. Die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung muss sie spätestens bis zum 10. September 2014 dokumentieren. Liegt das Ende der Gültigkeitsdauer ihrer Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2016, kann ihre erste Weiterbildung auch später – nämlich bis zum 9. September 2016 - abgeschlossen werden, um den Weiterbildungsrhythmus mit der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis zu harmonisieren.

Fall 3
Elke Musterfrau wird ihre Ausbildung zur Berufskraftfahrerin am 17. Juli 2013 erfolgreich abschließen. Die entsprechende Fahrerlaubnis hat sie im Rahmen ihrer Ausbildung erworben.
Frau Elke Musterfrau hat ihren Führerschein nach dem 10. September 2009 erworben. Im Rahmen Ihrer Ausbildung muss sie den Erwerb der Grundqualifikation nicht nachweisen, aber beim Führen eines entsprechenden Fahrzeuges die Kopie ihres Ausbildungsvertrages mitführen. Mit Bestehen ihrer Abschlussprüfung hat sie auch die „Grundqualifikation” erworben. Sie muss insofern keine zusätzliche Prüfung mehr machen. Die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung muss sie spätestens bis zum 16. Juli 2018 dokumentieren.

Fall 4
Harald Mustermann wird seine entsprechende Fahrerlaubnis im Jahr 2011 erwerben.
Bevor Herr Harald Mustermann seine Fahrerlaubnis gewerblich nutzen darf, muss er den Erwerb der Grundqualifikation oder der 'Beschleunigte Grundqualifikation' nachweisen. Die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung muss dann fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der 'Beschleunigte Grundqualifikation' nachgewiesen werden.

Fall 5
Manfred Mustermann wird seine Fahrerlaubnis (CE) am 1. Oktober 2011 während seines Dienstes bei der Bundeswehr erwerben. Der Führerschein von Herrn Manfred Mustermann ist fünf Jahre gültig und muss somit am 1. Oktober 2016 verlängert werden. Erst nach seinem Ausscheiden aus den Streitkräften entschließt sich der mitlerweile 21-jährige Mustermann, die 140-stündige Vorbereitung für die „beschleunigte Grundqualifikation" zu besuchen und die Prüfung vor der IHK abzulegen. Mit dem erfolgreichen Ablegen der Prüfung am 1. Juli 2013 erwirbt Mustermann die Möglichkeit, auch Fahrten zu gewerblichen Zwecken durchführen zu dürfen. Herr Manfred Mustermann kann sich entscheiden, den Nachweis seiner ersten 35-stündige Weiterbildung am 1. Oktober 2016 zu erbringen, um die Gültigkeitsdauer seiner Fahrerlaubnis mit dem Weiterbildungsrhythmus zu harmonisieren.

Hinweis zu Fall 5:
Personen, die ihren Führerschein nach dem 10. September 2009 erhalten haben, dürfen den Zeitraum bis zu ihrer ersten Weiterbildung (regulär 5 Jahre) auf höchstens drei Jahre reduzieren, oder um zwei Jahre verlängern, um die Gültigkeitsdauer ihrer Fahrerlaubnis mit dem Weiterbildungsrhythmus zu harmonisieren.

Fall 6
Manuela Musterfrau wird ihre entsprechende Fahrerlaubnis am 30. August 2009 erwerben.
Frau Manuela Musterfrau hat ihren Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben. Für sie greift der Besitzstandsschutz. Sie muss den Nachweis der Grundqualifikation nicht erbringen und sich auch keiner Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation unterziehen. Die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung muss sie spätestens bis zum 10. September 2014 dokumentieren. Liegt das Ende der Gültigkeitsdauer ihrer Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2016, kann ihre erste Weiterbildung auch später – nämlich bis zum 9. September 2016 - abgeschlossen werden, um den Weiterbildungsrhythmus mit der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis zu harmonisieren

Fall 7
Kerstin Musterfrau hat Ihre Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 erworben. Ihre Fahrerlaubnis endet jedoch in der Zeit zwischen dem 9. September 2014 und dem 10. September 2016 (Eintrag in Spalte 11 der Fahrerlaubnis). Frau Kerstin Musterfrau will ihre Fahrerlaubnis dann nicht mehr verlängern.
Kerstin Musterfrau muss den Nachweis der Grundqualifikation nicht erbringen und diese auch nicht erwerben (Besitzstandsschutz). Die Fünfjahresfrist zur Teilnahme an einer ersten Weiterbildung kann im Rahmen der Übergangsregelung um bis zu 2 Jahre überschritten werden, um den Weiterbildungsrhythmus der Gültigkeit der Fahrerlaubnis anzupassen. Da sie ihren Führerschein dann nicht mehr verlängern möchte, muss sie auch an keiner Weiterbildung mehr teilnehmen.

Fall 8
Heinz Mustermann hat seine Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 erworben. Seine Fahrerlaubnis endet jedoch vor dem 9. September 2014 (Eintrag in Spalte 11 der Fahrerlaubnis). Herr Heinz Mustermann will seinen Führerschein dann auch noch einmal verlängern.
Herr Mustermann hat seinen Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben. Für ihn greift der Besitzstandsschutz. Er muss den Nachweis der Grundqualifikation nicht erbringen und sich auch keiner Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation unterziehen. Herr Heinz Mustermann kann seine erste Weiterbildung vorziehen, um im Rahmen der Übergangsregelung den Weiterbildungsrhythmus der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis anzupassen.

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