Gebührentarif
der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg vom 12. November 1992 in der Fassung vom 1. Juni 2010. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Gebührenordnung vom 25. November 2004.
A. Berufsbildung
I. Betreuungsgebühren für Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz einschließlich Prüfungsgebühren
| Ziffer | Gebührentatbestand |
seit dem 01.01.2008 Gebühr in € |
ab dem 01.01.2011 Gebühr in € |
ab dem 01.01.2012 Gebühr in € |
| 1. | Bei kaufmännischen Berufen mit mündlicher Prüfung | |||
| Abschlussprüfung | 120,00 | 140,00 | 160,00 | |
| Zwischenprüfung/Teil 1 der Abschlussprüfung | 60,00 | 70,00 | 80,00 | |
| Gesamtgebühr | 180,00 | 210,00 | 240,00 | |
| 2. | Bei kaufmännischen Berufen mit praktischer Prüfung | |||
| Abschlussprüfung | 160,00 | 185,00 | 210,00 | |
| Zwischenprüfung/Teil 1 der Abschlussprüfung | 80,00 | 92,50 | 105,00 | |
| Gesamtgebühr | 240,00 | 277,50 | 315,00 | |
| 3. | Bei kaufmännischen Berufen mit besonderem Prüfungsaufwand | |||
| Abschlussprüfung | 180,00 | 205,00 | 230,00 | |
| Zwischenprüfung/Teil 1 der Abschlussprüfung | 90,00 | 102,50 | 115,00 | |
| Gesamtgebühr | 270,00 | 307,50 | 345,00 | |
| 4. | Bei gewerblich-technischen Berufen mit praktischer Prüfung | |||
| Abschlussprüfung | 200,00 | 235,00 | 270,00 | |
| Zwischenprüfung/Teil 1 der Abschlussprüfung | 100,00 | 117,50 | 135,00 | |
| Gesamtgebühr | 300,00 | 352,50 | 405,00 | |
| 5. | Bei gewerblich-technischen Berufen mit besonderem Aufwand | |||
| Abschlussprüfung | 220,00 | 255,00 | 290,00 | |
| Zwischenprüfung/Teil 1 der Abschlussprüfung | 110,00 | 127,50 | 145,00 | |
| Gesamtgebühr | 330,00 | 382,50 | 435,00 | |
| 6. | Prüfung von Zusatzqualifikationen nach § 49 Berufsbildungsgesetz | 200,00 | 232,50 | 265,00 |
Die Gebühren nach den Ziffern 1 - 6 (ausgenommen die Gebühren für zusätzliche Stufen-, Wiederholungsprüfungen und Prüfungen gemäß §§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 und 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG)) werden mit Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge, nicht jedoch vor dem eigentlichen Beginn der Ausbildung, fällig.
Falls das Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis nicht begonnen wird, wird keine Gebühr erhoben.
Für die Durchführung von Prüfungen nach §§ 43 Abs. 2 und 45 Abs. 2 und 3 BBiG werden Gebühren in gleicher Höhe der Gebühren für Berufsausbildungsverhältnisse mit Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge erhoben.
Die Gebühren für zusätzliche Stufenprüfungen und Wiederholungsprüfungen sowie Prüfungen nach §§ 43 Abs. 2 und 45 Abs. 2 und 3 BBiG werden mit Zulassung zur Prüfung fällig.
Für Stufen- und Wiederholungsprüfungen wird die anteilige Gebühr für Abschlussprüfungen gemäß Ziffer 1 bis 6 erhoben.
Wird das Ausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnis vor Aufforderung zur Zwischenprüfung gelöst, wird die Gesamtgebühr abzüglich eines Betrages von 40 € erstattet.
Erfolgt die vorzeitige Lösung eines Ausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnisses oder der Rücktritt des Prüfungsbewerbers nach Aufforderung und vor Beginn der Zwischenprüfung, werden 50% der auf die Zwischenprüfung entfallenden Gebühr und der auf die Abschlussprüfung entfallenden Gebühr abzüglich eines Betrages von 40 € erstattet.
Erfolgt die vorzeitige Lösung eines Ausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnisses oder der Rücktritt eines Prüfungsbewerbers nach Anmeldung und vor Beginn der Abschlussprüfung, werden 50% der auf die Abschlussprüfung entfallenden Gebühr abzüglich eines Betrages von 40 € erstattet.
Werden die Zulassungsunterlagen zur Prüfung nach Ablauf des von der IHK bestimmten Termins eingereicht, erhöht sich die jeweilige Gebühr nach den Ziffern 1 bis 6 um 50 €.
Die Gebühren für IHK-Bezirksprüfungsbeste werden erstattet.
II. Gebühren für IHK-Fortbildungsprüfungen
| Gebührentatbestand |
EUR |
|
| 1. | Prüfung von Fachkaufleuten (ohne berufs- und arbeitspädagogischen Teil) |
350 |
| 2. | Prüfung von Fachwirten (ohne berufs- und arbeitspädagogischen Teil) |
350 |
| 3. | Prüfung von Industrie- und Fachmeistern (ohne berufs- und arbeitspädagogischen Teil) |
350 |
| 4. | Prüfung von Betriebswirten und Technischen Betriebswirten |
475 |
| 5. |
Ausbildereignungsprüfungen nach Ausbildereignungsverordnung bzw. berufs- und arbeitspädagogischer Teil nur praktischer Teil |
|
| 6. | Andere Weiterbildungsprüfungen nach Aufwand |
100 bis 500 |
Die Gebühren nach Ziffer 1 bis 6 werden mit der Prüfungszulassung fällig. Erfolgt die Zulassung für einzelne Prüfungsteile, so ist die Gebühr anteilig für diese fällig. Bei Rücktritt eines Prüfungsbewerbers nach erfolgter Prüfungszulassung, jedoch vor Beginn der Prüfung, wird die Gebühr um 50 Prozent reduziert. In Prüfungen, die aus mehreren Prüfungsteilen bestehen, wird die Gebühr zu gleichenTeilen auf diese verteilt.
Bei Wiederholung der gesamten Prüfung wird die volle Gebühr, bei Wiederholung eines gesamten Prüfungsteils wird der jeweilige Teil der Gebühr erhoben. Bei Wiederholung von einzelnen Prüfungsfächern werden 50 Prozent der jeweiligen Gebühren erhoben. Bei Anrechnung von Teilleistungen vor der Prüfungszulassung wird die Gebühr anteilig gekürzt.
III. Sonstige Verwaltungsgebühren
| Gebührentatbestand |
EUR |
|
| 1. | Begutachtung und Überprüfung von Bildungskonzepten |
200 |
| 2. | Bescheinigung über die Gleichheit von Qualifizierungsbausteinen mit Teilen von Ausbildungsordnungen |
100 |
| 3. | Gebühr für die Durchfühung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens in der beruflichen Bildung | 100 |
| 4. | Prüfung der Gleichwertigkeit von Bildungszeugnissen (Bundesvertriebenengesetz, EU, Sonstige) | 50 |
| 5. | Zweitschriften von Prüfungszeugnissen, Urkunden, Bescheinigungen und Übersetzungen | 50 |
Inhalt des Artikels:
1. A. Berufsbildung
2. B. Sonstige Prüfungen
3. C. Sachverständigen und Versteigerwesen
4. D. Bescheinigungen und Beglaubigungen
5. E. Anerkennung von Lehrgängen und Ausstellung von Bescheinigungen über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter gem. Randnummer 10 315 GGVS/ADR (Gefahrgutverordnung Straße/Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)
6. F. Anerkennung von Lehrgängen zur Schulung der Gefahrgutbeauftragten gem. der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)
7. G. Unterrichtung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz
8. H. Gebühr für die Einleitung der Beitreibung
9. I. Registerführung gemäß Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Verordnung) und gemäß Umweltauditgesetz
10. J. Unterrichtung und Bescheinigung nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 4 Gewerbeordnung für das Bewachungsgewerbe
11. K. Gebühr der "Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten bei der Hotelklassifizierung im Beherbergungsgewerbe in Niedersachsen" gem. § 9 Abs. 1 der Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten bei der Hotelklassifizierung im Beherbergungsgewerbe in Niedersachsen" bei der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg
12. L. Entfällt (siehe Punkt A III.3)
13. M. Registrierung und Zulassung von Versicherungsvermittlern (§§ 11a, 34d und 34e GewO)
14. N. Prüfungen zur Berufskraftfahrerqualifikation


