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Niedersächsisches Ausführungsgesetz

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Dokument-Nummer: 6554

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

vom 20. Dezember 1957 (GVBl. 1957, 136)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Errichtung, Auflösung, Änderung der Bezirksabgrenzung

  1. Industrie- und Handelskammern im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920) werden vom Landesministerium errichtet oder aufgelöst. Das gleiche gilt für die Änderung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern. Bei der Abgrenzung sollen die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit und die Eigenart der Bezirke, die steuerliche Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen und das Streben nach Kostenersparnis maßgebend sein.
  2. Werden Bezirke der Industrie- und Handelskammern geändert, so muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde (Aufsichtsbehörde).



Inhalt des Artikels:
1. § 1 Errichtung, Auflösung, Änderung der Bezirksabgrenzung
2. § 2 Besondere Maßnahmen der Staatsaufsicht
3. § 3 Beitreibung der Abgaben
4. § 4 Rechnungslegung und -prüfung
5. § 5 Bestellung von Arbeitnehmervertretern
6. § 6 Sachverständige
7. § 7 Höchstbeiträge
8. § 8 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften


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