Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
vom 20. Dezember 1957 (GVBl. 1957, 136)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Errichtung, Auflösung, Änderung der Bezirksabgrenzung
- Industrie- und Handelskammern im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920) werden vom Landesministerium errichtet oder aufgelöst. Das gleiche gilt für die Änderung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern. Bei der Abgrenzung sollen die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit und die Eigenart der Bezirke, die steuerliche Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen und das Streben nach Kostenersparnis maßgebend sein.
- Werden Bezirke der Industrie- und Handelskammern geändert, so muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde (Aufsichtsbehörde).
Inhalt des Artikels:
1. § 1 Errichtung, Auflösung, Änderung der Bezirksabgrenzung
2. § 2 Besondere Maßnahmen der Staatsaufsicht
3. § 3 Beitreibung der Abgaben
4. § 4 Rechnungslegung und -prüfung
5. § 5 Bestellung von Arbeitnehmervertretern
6. § 6 Sachverständige
7. § 7 Höchstbeiträge
8. § 8 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften


