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MEHR ALS BIG BOX AUF GRÜNER WIESE

Großflächige Einzelhandelsprojekte

Die IHK ist die einzige Organisation der gewerblichen Wirtschaft, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungs- und Bebauungsplänen) und zu großflächigen Einzelhandelsprojekten als so genannter 'Träger öffentlicher Belange' gehört werden muss. Diese besondere Form der Einbindung ist auf die gesetzliche Verpflichtung der IHK als Gesamtinteressenvertretung für die örtliche Wirtschaft zurückzuführen. So kann sich die IHK für die Belange der Mitgliedsbetriebe einsetzen.

Eine besondere Bedeutung hat diese Einflussmöglichkeit der IHK für den Einzelhandel, da die Bauleitplanung über die Ansiedlungsmöglichkeiten für Einzelhandelsbetriebe, insbesondere für großflächige Einzelhandelsobjekte entscheidet. So sind Handelsbetriebe mit mehr als 1.200 qm Geschossfläche (mehr als 800 qm Verkaufsfläche) in der Regel nur in so genannten Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel und Kerngebieten zulässig. Ein Verbrauchermarkt mit 2.000 qm Verkaufsfläche würde also in einem Gewerbegebiet keine Baugenehmigung erhalten. Da die Kammer als Träger öffentlicher Belange bei der Ausweisung von Sondergebieten ebenfalls beteiligt wird, kann sie in einem bestimmten Rahmen Einfluss auf die Gesamtverkaufsfläche und die zulässigen Sortimente nehmen. Der IHK geht es allerdings nicht um Wettbewerbsschutz. Angestrebt wird vor allem, Innenstädte und Ortskerne als Einzelhandelsstandort zu erhalten und eine ausgewogene Versorgung in der Fläche zu sichern.

Da jede Bauleitplanung, also auch die Ausweisung eines Sondergebiets, gemäß § 1 des Baugesetzbuches (BauGB) an die Ziele der Raumordnung anzupassen ist, ist vor der Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßbetriebs und der Verabschiedung des entsprechenden B-Plans eine so genannte 'raumordnerische Beurteilung' durch den Landkreis erforderlich. Hierbei geht es im Kern darum, Beeinträchtigungen der Nachbarstädte sowie wesentliche Einflüsse auf die Versorgungsstruktur vor Ort analysieren und bewerten zu können. Überschreiten die negativen Auswirkungen ein vertretbares Maß, nimmt die IHK eine kritische Haltung gegenüber dem Projekt ein, die dann von der Planungsbehörde in der Abwägung entsprechend zu berücksichtigen ist.

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