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Wirtschaftsfreundliches Vergabewesen (Dokument-Nr.: 23696)
MARKTWIRTSCHAFT STÄRKEN, SANKTIONEN NACHVOLLZIEHBAR GESTALTEN
Wettbewerb
Wie es ist
- Kartellrechtliche Bußgeldverfahren intransparent: Bußgelder sind in den letzten Jahren enorm gestiegen. Trotz der Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes sind die Verfahren oft undurchsichtig. Durch unberechenbare Verfahren entsteht enormer Druck zu Vergleichsvereinbarungen. Auch wenn sich die betroffenen Unternehmen bewusst sind, dass sie für ihren Rechtsverstoß einstehen müssen, muss dennoch ein rechtsstaatlichen Ansprüchen genügendes Verfahren sichergestellt sein.
- Entflechtungspläne verunsichern Unternehmen: Die Bundesregierung hat angekündigt, im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) die Entflechtung für marktstarke Unternehmen einzuführen, selbst wenn kein Missbrauch der Marktmacht vorliegt. Eine hinreichende Begründung für die Notwendigkeit der Entflechtung und eine Folgenabschätzung für die Wettbewerbsfähigkeit fehlen bislang.
- Wettbewerb im Vergaberecht zu stark eingeschränkt: Im Rahmen des Konjunkturpakets II wurden die Wertgrenzen für die Ausschreibungspflicht bei offenen Vergabeverfahren in Bund und Ländern erheblich angehoben. Der Wettbewerb wird dadurch behindert, höhere Preise sind nicht auszuschließen. Die Maßnahmen wurden in vielen Bundesländern über 2010 hinaus verlängert.
- Rekommunalisierung bedroht Liberalisierung der Daseinsvorsorge: Vor allem in den Bereichen Energieversorgung, Telekommunikation und Abfallwirtschaft erfolgten in den vergangenen Jahren erfolgreiche Liberalisierungsschritte. Nicht zuletzt die Finanzmarktkrise hat jedoch eine neue Debatte über die Rolle von Staat und Wirtschaft heraufbeschworen. Aktuell überdenken etliche Kommunen die Privatisierung der Daseinsvorsorge und planen vielmehr eine Wiedereingliederung in staatliche Strukturen.
Was zu tun ist
Leitlinie der Wettbewerbspolitik muss es sein, den Wettbewerb zu stärken und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Faire Wettbewerbsbedingungen ermöglichen es den Unternehmen, durch Investitionen und Innovationen bei Produkten und Prozessen am Markt erfolgreich zu sein.
Folgende Leitlinien müssen das wirtschaftspolitische Handeln bestimmen:
- Kartell-Bußgeldverfahren nachvollziehbar gestalten: Bußgelder müssen zwar abschreckend sein. Unternehmen müssen aber auch verstehen und gerichtlich überprüfbar nachvollziehen können, wie sie festgelegt werden. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben. Der zu Recht weite Ermessensspielraum erfordert auf der anderen Seite ein transparentes und die Verteidigungsrechte sicherndes Verfahren, das derzeit nicht sichergestellt ist.
- Keine Entflechtung ohne Marktmissbrauch: Aus eigener Kraft entstandene Marktmacht ist nicht verwerflich. Nur Missbrauch der Marktmacht sollte geahndet werden. Die Einführung eines Entflechtungsinstrumentes ohne Missbrauch senkt hingegen die Anreize der Unternehmen für Investition und Innovation. Ohne angemessene Entschädigung sprechen auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entflechtung.
- Transparenz und Wettbewerb im Vergaberecht wieder herstellen: Das beste Angebot erhält der öffentliche Auftraggeber nur, wenn er unter mehreren auswählen kann. Die durch das Konjunkturpaket II angehobenen Wertgrenzen behindern Wettbewerb und Transparenz und damit einen sparsamen Einsatz von Steuermitteln. Eine einseitige Entscheidung zugunsten lokaler Unternehmen führt mittelfristig zu höheren Preisen und verhindert innovative Angebote. Wettbewerb und Transparenz sind darüber hinaus gute Mittel zur Korruptionsprävention. Wichtig für kleine und mittlere Unternehmen ist darüber hinaus ein Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte.
- Daseinsvorsorge weiter liberalisieren: Der Staat muss nur gewährleisten, dass die Leistungen der Daseinsvorsorge erbracht werden. Die Leistungen selbst können häufig auch durch Private angeboten werden. Dabei ist auf größtmöglichen Wettbewerb zu achten. Zugleich müssen die Träger dieser Leistungen nachhaltig in der Lage sein, diese zu erbringen. Sind öffentliche und private Unternehmen auf demselben Markt tätig, so müssen Wettbewerbverzerrungen, z. B. durch steuerrechtliche Ungleichbehandlung, beendet werden.

