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BEZAHLT IST BEZAHLT

Stellplatzablöse

Können für ein Bauvorhaben die nach den Bauordnungen der Bundesländer – in Niedersachsen gemäß § 47 der Niedersächsischen Bauordnung (NBbauO) – erforderlichen Stellplätze nicht anforderungsgemäß hergestellt werden, tritt an die Stelle der Pflicht zur Herstellung von Einstellplätzen die Pflicht zur Zahlung eines Ablösebetrages je Stellplatzeinheit (§ 47 a NBauO). Die Höhe der jeweils zu zahlenden Ablösebeträge setzt die Kommune in einer Satzung fest. Auf Grundlage dieser Satzung wird zwischen der Kommune und den Bauherren ein entsprechender Stellplatzablösevertrag geschlossen.

Werden nach Fertigstellung des Bauvorhabens Nutzungsänderungen vorgenommen, die einen geringeren Stellplatzbedarf zur Folge haben, so besteht nach jüngstem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz - VG Neustadt a. d. W. - 'nicht ohne weiteres' Anspruch auf Rückzahlung der Ablösesumme für die nicht mehr erforderlichen Stellplätze.

Die Schlussfolgerung aus dieser Gerichtsentscheidung lautet daher: Im Zweifelsfall sollte ein Bauherr bzw. Investor zunächst den Bauantrag für jene Nutzungsvariante(n) stellen, die den geringeren Stellplatzbedarf und damit eine entsprechend geringere Ablösesumme zur Folge hat/haben. Die Anzahl der herzustellenden bzw. entsprechend abzulösenden Einstellplätze differiert je nach Nutzungsart bzw. zu erwartender Verkehrsfrequenz teilweise erheblich. Beispielsweise beträgt bei geplanter Einzelhandelsnutzung die Spanne der vorgeschriebenen Anzahl der Einstellplätze je nach Betriebstyp das Drei- bis Fünffache des Bedarfs für einen 'Laden' (entsprechend einem Geschäft mit einer Verkaufsfläche von weniger als 600 m²). Der vollständige Sachverhalt, der dem OVG-Urteil zugrunde liegt, einschließlich der ausführlichen Begründung, kann unter Angabe des Aktenzeichens (8 A 10878/03) beim OVG Rheinland-Pfalz angefordert werden.

Unter vergleichbaren Voraussetzungen dürfte auch in Niedersachsen mit einer entsprechenden Gerichtsentscheidung gerechnet werden.

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DOKUMENT-NR. 74551

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