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Die Landkreise Gifhorn und Uelzen sowie der Landkreis und die Stadt Lüneburg beschlossen, die B 4 für den Lkw-Durchgangsverkehr über 12 Tonnen Gesamtgewicht zu sperren. Wegen der erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsgewerbe in der Region hat die IHK Lüneburg-Wolfsburg sich deutlich gegen diese Maßnahme ausgesprochen, bislang leider erfolglos.
Die Sperrung der B 4 ist nicht nur ein weiterer Nachteil für das norddeutsche Transportgewerbe, sondern stellt auch eine Standortschwächung für Nordost-Niedersachsen dar. Zum einen wird sie im Zusammenwirken mit den Wettbewerbsnachteilen deutscher Lkw gegenüber ausländischen Lkw durch den fehlenden Mautausgleich, die Ökosteuer und die stark gestiegenen Kraftstoffpreise, die Lage im norddeutschen Verkehrsgewerbe weiter verschlechtern. Zum anderen wird sich die Erreichbarkeit von Teilen Nordost-Niedersachsens, wie beispielsweise des Landkreises Harburg oder der Städte Wolfsburg und Braunschweig verschlechtern, weil Umwegfahrten erforderlich werden. Obwohl die IHK Lüneburg-Wolfsburg dieses bei Gesprächen mit den Landkreisen mehrfach nachhaltig unterstrichen hat, haben die Landkreise sich für eine Sperrung ausgesprochen. Dabei wurde versichert, dass die regionale Wirtschaft keine Verschlechterungen zu erwarten hätte und dass die Landkreise im Einzelfall für Problemlösungen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen werden.
Das Verkehrsverbot für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t für den Durchgangsverkehr wird durch das Zeichen 253 in Kombination mit den Zusatzzeichen 'Durchgangsverkehr' und '12 t' angezeigt. Die Schilder für die B 4-Sperrung stehen im Bereich Lüneburg auf Höhe der Anschlussstelle Lüneburg/Häcklingen und im Raum Gifhorn erfolgt die Beschilderung an der Kreisgrenze. Zusätzlich werden Hinweisschilder im Norden bereits auf der A 1 und A 7 am Maschener Kreuz vor dem Abzweig auf die A 39 (ehemals A 250) Richtung Lüneburg aufgestellt. Im Süden stehen die Schilder am Autobahnkreuz Braunschweig Nord an den Abfahrten der A 2 und A 391 zur B 4 in Richtung Gifhorn.
Wissenswertes für den Güterkraftverkehr: Besonders interessant für das Güterkraftverkehrsgewerbe und hier vor allem auch für das Fahrpersonal sind mit Blick auf die zukünftige Organisation der betrieblichen Unternehmensabläufe nachfolgende Punkte, die den Begriff Durchgangsverkehr näher definieren und Ausnahmetatbestände aufzeigen:
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Trotz der genannten Festlegungen bleiben eine Vielzahl von Sachverhalten derzeit noch unklar oder nicht nachvollziehbar. Es stellen sich unter anderem diese Fragen: In welchen Fällen sind Verkehre, die auf die Nutzung der B 4 aufgrund der notwendigen Erschließungsfunktion der Straße angewiesen sind, nicht als Durchgangsverkehre im Sinne der Vorschrift zu sehen? Ist tatsächlich untersagt, dass Unternehmen aus dem Landkreis Harburg oder aus Braunschweig auch weiter ihre Transporte nach Braunschweig bzw. Hamburg über die B 4 abwickeln, da der gesetzlich vorgegebene 75 km-Umkreis überschritten wird? Können Unternehmen ggf. Ausnahmegenehmigungen beantragen? Wer ist für die Ausstellung zuständig und welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Welche Kosten fallen dafür an und welcher zeitliche Vorlauf ist einzuplanen?
Bei all diesen Unklarheiten bleibt eines festzuhalten: Nur derjenige ist vom Durchfahrtsverbot betroffen, der das Verkehrsverbot auch zur Kenntnis nehmen konnte, also die Hinweis- oder Verbotsschilder passiert hat.
Fazit: Bedenken gegen die Sperrung der B 4 für LKW-Durchgangsverkehr
Es gibt in jedem Fall eine Reihe ungeklärter Problemfelder, die mit einer Sperrung der B 4 für Lkw über 12 t Gesamtgewicht verbunden sind, wodurch die Bedenken der IHK unterstrichen werden. Vor allem wird sehr deutlich, dass die verkehrserschließende Bedeutung der B 4 für den Nordosten Niedersachsens mangels fehlender Autobahnalternative, eine Sperrung nicht zulässt. In der Begründung zur Einführung des Durchfahrtsverbotes gemäß § 41 / § 45 für Lkw über 12 t wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass 'die verkehrlichen Erfordernisse, insbesondere auch die verkehrliche Bedeutung der Straße, im Einzelfall' abzuwägen sind. Dieses wurde, nach Auffassung der IHK, bei der Entscheidung zu wenig berücksichtigt. Auch scheinen eventuelle volkswirtschaftliche Gesichtspunkte, die durchaus betriebswirtschaftliche Kosten mit sich bringen, nicht ausreichend mit in die Betrachtungen einbezogen worden zu sein. Denn wie passt die Maßnahme in eine Zeit, die größtmögliche Effizienz in der Logistik mit kürzestmöglichen Verbindungen und geringstmöglichen Belastungen z. B. bei Schadstoffen verlangt?
Deshalb erneuert die IHK ihre Forderung, auf die mit unkalkulierbaren verkehrlichen sowie wirtschaftlichen Folgen verbundene Einführung eines Verbotes für Lkw-Durchgangsverkehr auf der B 4 zu verzichten und stattdessen alles daran zu setzen, einen bedarfsgerechten Ausbau der Verkehrsinfrastruktur, hier die A 39, baldmöglichst zu realisieren.
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