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FESTE ZUSCHUSSGRENZEN

’De-minimis’-Verordnung

Was ist eigentlich eine 'De-minimis'-Beihilfe?

Manche Beihlifen sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie müssen deshalb nicht durch die Europäische Kommission genehmigt werden, sondern können ohne deren Einschaltung gewährt werden.
Damit die als 'De-minimis'-Beihilfen bezeichneten Subventionen nicht dadurch, dass ein Unternehmen mehrere Subventionen dieser Art sammelt, doch noch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, ist der Subventionswert aller für ein Unternehmen zulässigen 'De-minimis'-Beihlifen ursprünglich auf 200.000 Euro innerhalb von drei Jahren begrenzt worden.

Vorübergehende Anhebung auf 500.000 Euro in 2009 und 2010

Der 'De-minimis'-Schwellenwert wurde von der EU-Kommission im Dezember 2008 von 200.000 auf 500.000 Euro bis Ende 2010 vorübergehend angehoben. Damit können Unternehmen nun deutlich mehr an solchen Fördermitteln bekommen, die als 'De-minimis'-Beihilfen vergeben werden. Kreditbürgschaften sind damit z. B. nun bis 3,75 Millionen Euro (statt bisher 1,5 Millionen Euro) als 'De-minimis'-Beihilfen zugelassen, sofern zur Ermittlung des Beihilfewertes das Pauschalwertverfahren angewandt wird (13,3 Prozent des verbürgten Kreditbetrags).

Beispiele für Programme, die als De-minimis-Beihilfe vergeben werden:

  • Beratungszuschüsse
  • Bürgschaften
  • Investitionszuschüsse (außerhalb von GA)

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DOKUMENT-NR. 21017

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