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Arbeitnehmerüberlassung (Dokument-Nr.: 187062)
ERLAUBNIS ERFORDERLICH?
Genehmigungspflichtige Gewerbe von A-Z
Eine Zusammenstellung der wichtigsten gewerberechtlichen Zulassungsvorschriften
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Apotheke
Der Betrieb einer Apotheke bedarf der Erlaubnis gem. § 1 Abs. 1 Gesetz über das Apothekerwesen (ApG).
Zuständige Stelle: Apothekerkammer
Arbeitnehmerüberlassung
Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte bedarf der Erlaubnis gem. § 1 Abs. 1 AÜG.
Weitere Informationen finden Sie
hier
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Zuständige Stelle:
Landesarbeitsagentur Niedersachsen-Bremen
Altenbekener Damm 82
30173 Hannover
Tel.: 0511 / 9885-0
Fax: 0511 / 9885-360
E-Mail:Niedersachsen-Bremen@arbeitsagentur.de
Arbeitsvermittlung, private (§ 293 SGB III)
Seit dem 27. März 2002 ist die private Arbeitsvermittlung nicht mehr erlaubnispflichtig. Weitere Informationen finden Sie hier.
Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt
Arzneimittel
Herstellung: Die Herstellung von Arzneimitteln bedarf der Erlaubnis gem. § 13 Arzneimittelgesetz (AMG).
Voraussetzungen: Zuverlässigkeit und Sachkenntnis des Herstellungs- und Kontrolleiters, Benennung eines zuverlässigen Vertriebsleiters, geeignete Räume
Inverkehrbringen: hier ist eine Erlaubnis gem. § 1 Abs. 2 ApothekenG. erforderlich
Großhandel: der
Großhandel mit Arzneimitteln
bedarf der Erlaubnis gem. § 52a AMG.
Für den
Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
ist Sachkenntnis notwendig, § 50 AMG
Zuständige Stellen:
Für den Großhandel mit Arzneimitteln
| Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg Auf der Hude 2 21335 Lüneburg Tel.: 04131 / 15-0 | Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig (für die Stadt Wolfsburg und den Landkreis Gifhorn) Petzvalstraße 18 38104 Braunschweig Tel.: 0531 / 37006-0 |
Bei Fragen zum Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln wenden Sie sich bitte an den örtlich zuständigen Landkreis.
Bei Fragen zur Sachkundeprüfung wenden Sie sich bitte an Frau Alexandra Càceres Moya, Tel. 04131/742-118 oder per E-Mail caceres@lueneburg.ihk.de .
Auktionator
Die gewerbsmäßige Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke und fremder Rechte ist bedarf einer Erlaubnis gemäß § 34 b GewO. Nähere Informationen finden Sie
hier
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Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt.
Internetauktionen
keine Versteigerung i. S. d. § 34 b GewO, die Versteigererverordnung gilt nicht.
Automatenaufstellung
Das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten sowie das Betreiben einer Spielhalle ist gem. § 33c GewO erlaubnispflichtig. Nähere Informationen finden Sie
hier
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Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt.
Bauträger
Wer gewerbsmäßig als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt, oder wer als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt, bedarf der Erlaubnis gem. § 34c GewO
Weitere Informationen finden Sie
hier
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Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt
Beherbergungsbetrieb
Für einen Beherbergungsbetrieb ist eine Erlaubnis gem. § 2 GastG erforderlich, wenn alkoholische Getränke oder Speisen nicht nur an Hausgäste verabreicht werden..
Weitere Informationen finden Sie hier.
Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt
Bewachungsgewerbe
die gewerbsmäßige Bewachung des Lebens oder des Eigentums fremder Personen bedarf der Erlaubnis gem. 34a GewO.
Voraussetzungen: Nachweis erforderlicher Mittel oder Sicherheiten, 80-stündige Unterrichtungbzw. für einen bestimmten Tätigkeitsbereich (Citystreifen, Einzelhandels-'detektiv', Dikothekentürsteher( erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung, Haftpflichtversicherung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unseren Informationsblättern '
Existenzgründung im Bewachungsgewerbe
' und '
Gewerberechtliche Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe
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Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt
Buchführungshelfer
Eine Ausnahmevorschrift vom Buchführungsprivileg der Steuerberater in § 6 Nr. 4 StBerG gestattet es auch sogenannten Buchführungshelfern, gewisse Buchhaltungsarbeiten zu erbringen.
Weitere Informationen finden Sie
hier
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Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt
Buchmacher
Wer sich als Buchmacher selbständig machen bzw. ein Wettbüro betreiben möchte, benötigt eine Erlaubnis gemäß §2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RWG) . Näheres erfahren Sie
hier
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Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt
Darlehensvermittlung
wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Erlaubnis gem. 34 c GewO.
Für Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe Darlehen vermitteln, ist keine Erlaubnis erforderlich (§ 34 c Abs. 5 GewO).
Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt
Detektei
Eine Detektei ist grundsätzlich nur überwachungsbedürftig gem.§ 38 Abs. 1 Nr. 2 GewO. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesverbandes Deutscher Detektive. Eine Tätigkeit als Kaufhaus-/Warenhausdetektiv ist jedoch genehmigungspflichtig (siehe Bewachungsgewerbe)
Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt
Finanzdienstleistungen
Wer im Inland gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf gem. § 32 Abs. 1 des G über das Kreditwesen (KWG) einer Erlaubnis.
Finanzdienstleistungen sind gem. § 1 a KWG die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung), die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolio), die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere, die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft) und der Handel mit Sorten (Sortengeschäft).
Nicht unter die Genehmigungspflicht des § 32 Abs. 1 KWG fallen die Darlehensvermittlung und die Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen.
Zuständige Stelle: Deutsche Bundesbank Hannover
Gaststättengewerbe
Der Betrieb einer Gaststätte bedarf nach dem Gaststättengesetz einer Erlaubnis, der sogenannten Konzession. Mehr zum den Zulassungsvoraussetzungen in der Gastronomie erfahren Sie hier.
Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt
Güterkraftverkehr
Die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger von 3,5 t überschreitet, bedarf einer Erlaubnis gem. § 3 GüKG.
Weitere Informationen finden Sie
hier
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Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Straßenverkehrs- bzw. Ordnungsamt
Handelsvertreter
Ein Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig für einen anderen Unternehmer tätig ist und in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt.
Weitere Informationen finden Sie
hier
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Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt
Handwerk
Der Betrieb eines Handwerkes bedarf der Eintragung in die Handwerksrolle gem. § 1 HandwO.
Zuständige Stelle: Handwerkskammer
Inkassobüro
Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich außergerichtliche Einziehung von Forderungen ist gem. § 1 RberG erlaubnispflichtig.
Weitere Informationen finden Sie
hier
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Zuständige Stelle: Präsident des örtlich zuständigen Landes- oder Amtsgerichtes.
Insolvenzverfahren
Die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldnerberatung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren bedarf der Anerkennung als geeignete Stelle gem. § 305 Insolvenzordnung (InsO) v. 5. Oktober 1994 in der Fassung vom 08.12.1999 (BGB1. I S 2384). Sie ist dann nach § 3 Nr. 9 Rechtsberatungsgesetz erlaubnisfrei.
Voraussetzungen für die Anerkennung gem. § 305 InsO:
Zuverlässigkeit, technische, räumliche und organisatorische Voraussetzung für ordnungsgemäße Schuldnerberatung, ausreichende praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung, Sicherstellung der erforderlichen Rechtsberatung durch Volljuristen.
Zuständige Stelle:
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
-Landessozialamt- Hauptstelle
Domhof 1
31134 Hildesheim
Frau Tacke
Tel.: 05121 / 304 210
Fax: 05121 / 304 611
Immobilienmakler
siehe Makler
Investmentanlagevermittlung
siehe Finanzdienstleistungen
Kapitalanlagevermittlung
siehe Finanzdienstleistung
Kindertagesstätte
Wer Kinder oder Jugendliche ganztätig oder für einen Teil des Tages betreut, bedarf für den Betrieb einer Einrichtung einer Erlaubnis gemäß SGB VIII § 45
zuständige Stelle: Örtlich zuständige Behörde für Soziales und Familie.
Weiterer Ansprechpartner: Tagesmütterverband
Krankentransport
Für die Gründung eines Unternehmens im Krankentransport benötigen Sie eine Genehmigung entsprechend dem niedersäsischem Rettungsgesetz.
Zuständige Stelle: Örtlich zuständige Behörde für Inneres.
Kurierdienst
Die selbstständige Tätigkeit als Kurierdienst unterliegt der Genehmigungspflicht nur bei Einsatz von Fahrzeugen über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht.
Weitere Informationen finden Sie
hier
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Zuständige Stelle: Bundesnetzagentur
Makler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Erlaubnis gem. § 34c GewO.
Weitere Informationen finden Sie
hier
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Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt
Medizinische Fußpflege
Jeder, der sich als 'Podologin', 'Podologe', 'medizinische Fußpflegerin', 'medizinischer Fußpfleger' bezeichnet, muss eine Erlaubnis nach § 1 des Podologengesetzes (PodG) haben.Näheres erfahren Sie
hier
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Zuständige Stelle: Die örtlich zuständige Regierungsvertretung
| Regierungsvertretung Braunschweig Bohlweg 38 38100 Braunschweig Tel.: 0531 / 484-1002 Fax: 0531 / 484-1099 | Regierungsvertretung Lüneburg Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Tel.: 04131 / 15-1301 Fax: 04131 / 15-1302 |
Mobile Verkaufsstände (§§ 64 ff GewO)
Für den Verkauf im Reisegewerbe, z.B. auf privaten Flohmärkten und anderen nicht festgesetzten Veranstaltungen benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Stehen Sie mit Ihrem Verkaufswaren auf privaten Plätzen, z.B. auf dem Parkplatz eines Supermarktes, benötigen Sie eine Gaststättenkonzession.
Der Verkauf auf festgesetzten Märkten wie z.B. Wochenmärkte, Jahrmärkte bedarf keiner Erlaubnis.
Weitere Informationen finden Sie
hier
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Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt
Personenbeförderung
Die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, Omnibussen und Straßenbahnen ist gem. § 2 PBefG genehmigungspflichtig.
Weitere Informationen finden Sie
hier
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Zuständige Stellen: Für das Taxi- und Mietwagengewerbe sind die örtlichen Straßenverkehrs- bzw. Ordnungsämter zuständig.
Für den Omnibuslinienverkehr ist die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen in Hannover zuständig.
Pfandleiher
Sie sind ein Pfandleiher, wenn Sie gewerbsmäßig Darlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten gewähren. Hierfür benötigen Sie eine Erlaubnis gem. § 34 GewO.
Weitere Informationen finden Sie
hier
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Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt
Pflegeeinrichtung
Wenn Sie eine Pflegeeinrichtung (Pflegedienst oder Pflegeheim) gründen wollen, müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) beachten.
Weitere Informationen finden Sie
hier
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Podologe
siehe medizinische Fußpflege
Postdienste
Die Beförderung von Briefsendungen bedarf gem. § 5 PostG einer Erlaubnis.
Weitere Informationen finden Sie
hier
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Zuständige Stelle: Bundesnetzagentur
Rechtsberatung, z. B. Frachtprüfer, Inkassobüro, Rentenberater, Versicherungsberater
Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelenheiten (haupt- und nebenberuflich, entgeldlich und unentgeltlich) bedarf einer Erlaubnis gem. § 1 RberG.
Zuständige Stelle: Präsident des örtlich zuständigen Land- oder Amtsgerichtes.
Reisebüro
Die wichtigsten Voraussetzungen zur Gründung finden Sie
hier
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Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt
Reisegewerbe
Wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen vertreibt oder selbständig unterhaltende Tätigkeit nach Schaustellerart ausübt, bedarf einer Reisegewerbekarte gem. § 55 GewO.
Weitere Informationen finden Sie
hier
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Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt
Schädlingsbekämpfung
Um sich als Schädlingsbekämpfer selbstständig zu machen, unterliegen Sie neben der Pflicht zur Gewerbeanmeldung auch einer Anzeigepflicht bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt.
Näheres erfahren Sie hier.
Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Veterinäramt
Schuldnerberatung
siehe Insolvenzverfahren
Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Veranstaltung)
Für die gewerbsmäßige Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen bzw. Spielen mit Gewinnmöglichkeit ist eine Erlaubnis gem. § 33 d GewO erforderlich.
Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt.
Spielgeräteaufstellung (mit Gewinnmöglichkeit)
siehe Automatenaufstellung
Taxiunternehmen
siehe Personenbeförderung.
Telekommunikation
Das Betreiben von Übertragungswegen für Mobilfunk-, Satellitenfunk- und Telekommunikationsdienstleistungen bedarf der Erteilung einer Lizenz gem. § 6 TKG.
Zuständige Stelle: Bundesnetzagentur
Tierhandel
Das Züchten und Halten von Heimtieren, der Handel mit Wirbeltieren, der Unterhalt eines Reit- und Fahrbetriebes sowie die Zurschaustellung von Tieren bedarf der Erlaubnis gem. § 11 Tierschutzgesetz
Zuständige Stellen:
Für Lehrgänge und Prüfungen zur Tierhaltung
Lehr und Versuchsanstalt für Teirhaltung der Landwirtschaftskammer Hannover
Zur Bleeke 6
21379 Echem
Tel.: 04139 / 698-0
Fax: 04139 / 698-100
E-Mail: lva.echem@lawikhan.de
Für den Handel mit Tieren
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Veterinärinstitut Hannover
Eintrachtweg 17
30173 Hannover
Tel.: 0511 / 28897-0
Fax: 0511 / 28897-299
E-Mail: poststelle.vi-h@laves.niedersachsen.de
Internet: http://www.laves.niedersachsen.de
Verlag
Wenn Sie Verlagserzeugnisse herstellen und vertreiben wollen, sind Sie grundsätzlich gewerblich tätig und benötigen nach der Gewerbeordnung lediglich einen Gewerbeschein. Sie benötigen keine besondere Gewerbeerlaubnis.
Weitere Informationen erhalten Sie
hier
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Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt
Versicherungsvermittler
Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Dies ist auch für die Versicherungsvermittlung der Fall. Allerdings wird für diese durchaus sensibele Branche immer wieder eine Verschärfung der Zulassungsbedingungen verlangt, die die Aufnahme der Tätigkeit u. a. an fachliche Voraussetzungen knüpft. Doch heute reicht die Gewerbeanmeldung im Normalfall noch aus.
Weitere Informationen finden Sie
hier
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Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt
Versteigerer
siehe Auktionator.
Wettbüro
siehe Buchmacher
Wohnungs- / Wohnraumvermittler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Erlaubnis gem. § 34 c GewO.
Weitere Informationen finden Sie
hier
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Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt
Waffen
Die Herstellung und der An- und Verkauf von Schusswaffen oder Munition bedarf der Erlaubnis gem. § 7 WaffG.
Informationen zur Fachkundeprüfung für Handel mit Schusswaffen und Munition finden Sie
hier
, Ausführungen zum Waffengesetz
hier
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Zuständige Stelle: Das örtlich zuständige Ordnungsamt

