Die Arbeitsgemeinschaft für Grundsicherung (ARGE) betreut sowohl Gründungsinteressenten als auch Selbstständige. Zu den Gründungsinteressenten zählen in diesem Fall Personen, die arbeitslos und an einer Gründung interessiert sind. Hilfebedürftige Selbstständige, werden ebenfalls von der ARGE betreut wenn die Tragfähigkeit deren Unternehmung in Frage gestellt wird.
Ziel dieser Betreuung ist es die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu stärken, sodass sie fähig sind ihren Lebensunterhalt selbstständig aus eigenen Mitteln (aus den Gewinnen ihrer Geschäftstätigkeit) und Kräften allein finanzieren zu können. Des Weiteren soll die Hilfebedürftigkeit und die Abhängigkeit von Sozialleistungen reduziert oder beendet werden. Dies kann durch Erhöhung des Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit erreicht werden.
Bedarf es einer finanziellen Unterstützung, so können die Hilfebedürftigen einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II) bei der Agentur für Arbeit stellen. Selbstständige haben grundsätzlich die Möglichkeit ALG II zu beantragen.
I. Voraussetzungen
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er/sie über keine Rücklagen verfügt sowie die gesamten Reserven (Gespartes, Schonvermögen, etc.) bereits aufgebraucht hat. Des Weiteren ist der Arbeitsgemeinschaft für Grundsicherung vorzulegen, welche Einnahmen und Ausgaben erwirtschaftet wurden. Dies ist wenn möglich durch Belege nachzuweisen.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft (BG) zählen
- die erwerbsfähige, hilfebedürftige Person,
- dessen Partner oder Partnerin und
- alle Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren, die in dieser BG bzw. Familie leben.
Eine weitere wichtige Voraussetzung für den Erhalt oder die Aufstockung des ALG II ist, dass das aufsummierte Gesamtvermögen der BG den (lt. SGB II, §20) festgelegten ALG II Satz nicht überschreiten darf. Aufgrund dessen sind in entsprechenden Fällen die Einkünfte und Ausgaben der Partnerin oder des Partners offen zu legen. Liegt das aufsummierte Vermögen unterhalb der Grenze (aus §20 SGB II) wird eine Gewährung oder entsprechende Aufstockung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) vorgenommen.
II. Bewilligung des Antrags:
- Der Zeitraum der Förderung beträgt 6 Monate.
- Vor Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit einen Folgeantrag für weitere 6 Monate zu stellen.
- 2 Jahre (24Monate) beträgt die maximale Förderdauer. D.h., die Fördermittel dürfen für maximal zwei Jahre an die hilfebedürftige Person vergeben werden. Danach ist gesondert zu überprüfen, ob die Tragfähigkeit der Unternehmung gewährleistet ist, oder nicht.
- Die Verlängerung des Förderzeitraumes liegt allerdings im Ermessen der Arbeitsagenturen und des Finanzamtes. Sollte der Unternehmer trotz dieser 2-jährigen Unterstützungszahlung jedoch nicht der Lage sein aus eigener Kraft und eigenen finanziellen Mittel seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können, ist es fraglich, ob ein weiterer finanzieller Zuschuss wirtschaftlich sinnvoll ist.