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MITARBEITER AUF ZEIT

Arbeitnehmerüberlassung

I. Begriffsbestimmung
Arbeitnehmerüberlassung liegt dann vor, wenn ein selbständiger Unternehmer (Verleiher) einen Arbeitnehmer einstellt und zur vorübergehenden oder dauernden Arbeitsleistung einem Dritten (Entleiher) überlässt. Ein dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unterliegendes Leiharbeitsverhältnis ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer zum Zwecke der Ausleihe eingestellt wurde und gewerbsmäßig an Dritte überlassen wird. Anders ist dies zu beurteilen, wenn der Leiharbeitnehmer im Unternehmen des Verleihers tätig wird und nur gelegentlich im Unternehmen eines Entleihers arbeitet.

Bei der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung wird der Arbeitnehmer für den Zeitraum seiner Überlassung voll in den Geschäftsbetrieb des Dritten eingegliedert. Er unterliegt den Weisungen des Entleihers in Bezug auf die konkrete Ausführung seiner Arbeitsleistung. Das eigentliche Arbeitsverhältnis bleibt jedoch in der Regel allein zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Verleiher bestehen. Bei der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG fallen mithin Arbeitsvertrag und Arbeitsleistung auseinander.

Hiervon abzugrenzen ist die Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer unter Beachtung der Weisung seines Arbeitgebers im Rahmen eines (Werk-)Vertrags zwischen einem Drittunternehmer und seinem Arbeitgeber zu erbringen hat. In diesem Falle nimmt der Arbeitnehmer nur die Stellung eines Erfüllungsgehilfen seines Arbeitgebers ein, ohne dem Betrieb des Dritten zugeordnet zu sein.

Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe ist grundsätzlich unzulässig. Sie ist ausnahmsweise gestattet zwischen:

  • Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen
  • Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.

Eine unzulässige Arbeitsvermittlung wird dann angenommen, wenn Arbeitnehmer Dritte zur Arbeitsleistung überlassen werden, ohne dass der Überlassende die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko trägt.

II. Erlaubnispflicht
Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig, allein das vertragliche Einverständnis des Arbeitnehmers zu seiner Überlassung ist nicht ausreichend. Zu beachten ist hierbei, dass neben der besonderen Erlaubnis der Agentur für Arbeit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG auch die allgemeinen gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Liegt keiner der in § 3 Abs. 1 AÜG enumerativ aufgezählten, vorwiegend gewerberechtlich motivierten Versagungsgründe vor, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erlaubniserteilung. Die Erlaubnis ist an die Person des Firmeninhabers gebunden und geht folglich nicht im Wege der Rechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger über.

Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag von der Regionaldirektion der Agentur für Arbeit erteilt, in deren Bezirk der Verleiher seinen Geschäftssitz bzw. Hauptsitz hat. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. Die Erlaubnis verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. Sie kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinander folgende Jahre lang erlaubt gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung betrieben hat.

Eine Erlaubnispflicht ist im AÜG nicht vorgesehen für die Arbeitnehmerüberlassung:

  • zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht
  • zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet
  • in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

Eine ohne Erlaubnis der zuständigen Regionaldirektion getätigte Arbeitnehmerüberlassung hat zur Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher fingiert wird. Dies bedeutet, dass der Entleiher zur Einhaltung der Arbeitgeberpflichten und der Lohnzahlung verpflichtet ist. Der Leiharbeitnehmer erhält dann die gleichen Rechte wie ein Arbeitnehmer des Entleihers.

Seite 1: Begriffsbestimmung, Erlaubnispflicht

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