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KONJUNKTURELLES KURZARBEITERGELD

Auftragsflauten flexibel überbrücken

Warum Kurzarbeitergeld?

  • Bei vorübergehendem Arbeitsausfall, zum Beispiel bei Auftragsrückgängen, sollen die Arbeitnehmer weiterbeschäftigt und damit vor Entlassungen geschützt werden. Die Arbeitszeit wird reduziert und der Arbeitgeber zahlt den Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) zahlt zusätzlich einen Ausgleich für den Lohnausfall, der durch die kürzere Arbeitszeit entsteht.

Wer kann konjunkturelles Kurzarbeitergeld beantragen?

  • Unternehmen aller Größenklassen können von Kurzarbeit profitieren. Jeder Betrieb mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten kommt in Frage. Seit Ende 2008 können auch Zeitarbeitsunternehmen Kurzarbeit durchführen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Grundvoraussetzung für den Anspruch ist die Reduzierung der Arbeitszeit – es muss aber ein nicht unerheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn im betreffenden Kalendermonat der Entgeltausfall mehr als zehn Prozent des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts ausmacht.
  • Der Arbeitsausfall muss gesetzlich anerkannte Ursachen haben, damit ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Diese Ursachen sind:
    • Wirtschaftliche Ursachen: Dazu zählen der konjunkturell bedingte Auftragsmangel, aber auch betriebliche Strukturveränderungen, die die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung nötig macht.
    • Unabwendbare Ereignisse: Hierunter versteht der Gesetzgeber in der Regel einen Arbeitsausfall, der auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsverhältnissen beruht.
  • Der Arbeitsausfall muss zudem unvermeidbar sein: Der Betrieb muss also vor Beginn und während des Ausfalls alles dafür tun, um den Arbeitsausfall zu vermindern oder zu beheben. So müssen zunächst Erholungsurlaub oder – in bestimmten Grenzen – angespartes Arbeitszeitguthaben aufgebraucht werden.
  • Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein: Innerhalb der Bezugsdauer muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wieder zur Vollzeitarbeit übergegangen werden.

Wie lange wird Kurzarbeitergeld gewährt?

  • Die gesetzliche Bezugsfrist beträgt 18 Monate für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 entsteht bzw. entstanden ist.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

  • Es werden 60 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Hat der Arbeitnehmer (oder der nicht getrennt lebende Ehe-/Lebenspartner) ein Kind zu versorgen, sind es 67 Prozent.

Wer trägt die Kosten?

  • Das Kurzarbeitergeld wird von der BA finanziert, ist also eine Leistung der Arbeitslosenversicherung.
  • Für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt sind Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu zahlen, die je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden (der Arbeitnehmer trägt zusätzlich 0,9 Prozent zur Krankenversicherung allein).
  • Auch für die Ausfallstunden müssen Beiträge gezahlt werden. Als Grundlage gelten 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen Sollentgelt und Istentgelt sowie die jeweiligen Beitragssätze der Versicherung des Arbeitnehmers. Diese Beiträge trägt der Arbeitgeber zur Hälfte (die andere Hälfte die Arbeitsagentur).
  • Für Zeiten der Qualifizierung während der Kurzarbeit werden dem Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn der Arbeitnehmer während mindestens der Hälfte der ausgefallenen Arbeitszeit qualifiziert wurde. Förderfähig sind grundsätzlich alle Qualifizierungsmaßnahmen. Ausgeschlossen sind aber Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist (z. B. Schulungen im Bereich des Arbeitsschutzes) sowie Qualifizierungen, die im ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse des Unternehmens sind (z. B. Schulungen zur Einführung einer neuen Produktreihe).
  • Der Arbeitgeber ist zudem zur Entgeltfortzahlung bei Urlaub und an Feiertagen verpflichtet.

Wie bekommen Unternehmen Kurzarbeitergeld?

  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall zunächst schriftlich bei der Agentur für Arbeit anzeigen, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Diese entscheidet dann, ob die nötigen Voraussetzungen vorliegen.
  • Der Arbeitgeber muss einen Antrag auf Erstattung des verauslagten Kurzarbeitergeldes für die betroffenen Arbeitnehmer stellen, denn er errechnet und zahlt das Kurzarbeitergeld an die Betroffenen aus. Die BA zahlt dann das ausgelegte Geld an den Arbeitgeber.

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