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ERHOLUNG

Ab in den Urlaub

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Gesetzliche Grundlage ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das insbesondere den Mindesturlaub regelt. Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuellen Arbeitsvertrag wird jedoch in der Regel ein über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Zusatzurlaub gewährt. Grundsätzlich sind drei Arten von Urlaubsansprüchen zu unterscheiden:

  • der gesetzliche Mindesturlaub
  • der Zusatzurlaub durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
  • der Zusatzurlaub durch den einzelnen Arbeitsvertrag

Für einige Branchen (z. B. Baugewerbe) gibt es sogenannte allgemeinverbindliche Tarifverträge. Diese gelten auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die keiner Gewerkschaft bzw. keinem Arbeitgeberverband angehören. In diesen Fällen haben alle Arbeitnehmer der jeweiligen Branche Anspruch auf den tarifvertraglichen Zusatzurlaub. Die Möglichkeit der Einsichtnahme (ohne Rechtsberatung) in allgemeinverbindliche Tarifverträge bietet das Tarifregister, das beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführt wird:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat IIIa8
53107 Bonn

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die gesetzlichen Regelungen nach dem BUrlG. Die gesetzlichen Regeln gelten grundsätzlich auch für den Zusatzurlaub durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag, sofern dort keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Seite 1: Urlaubsrecht

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