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GESETZLICH VORGESCHRIEBEN

Elektronische Steuererklärung

Die Lohnsteuer-Bescheinigungen, Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind elektronisch zu übermitteln.

1. Elektronische Lohnsteuer-Bescheinigung

Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung sind danach verpflichtet, der Finanzverwaltung die Lohnsteuer-Bescheinigung (§ 41b EStG) elektronisch zu übermitteln.

Die elektronische Übermittlung muss nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz erfolgen und erfordert die Bildung eines lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (sog. eTIN) nach amtlich festgelegter Regel durch den Arbeitgeber.

Hinweis zur technischen Durchführung:
Einzelheiten zum Ablauf der Datenübermittlung bzw. Bildung der eTIN entnehmen Sie bitte der Information des Herstellers der von Ihnen verwendeten Lohnbuchhaltungssoftware, in der die elektronische Übermittlung als Funktion enthalten sein sollte.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite ElsterArbeitgeber.

2. Elektronische Lohnsteuer-Anmeldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung

Die Verpflichtung, die Lohnsteuer-Anmeldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch zu übermitteln, gilt seit Januar 2005.

Hinweise zur technischen Durchführung:
Die Funktion der korrekten elektronischen Datenübermittlung ist in vielen gängigen Steuersoftware-Produkten integriert. Alternativ dazu kann ElsterFormular, das offizielle Programm der Steuerverwaltung, zum Ausfüllen und Versenden von Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen verwendet werden (gratis auf CD-ROM beim Finanzamt oder als Download im Internet erhältlich).

Ausnahmen von der Verpflichtung:
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt in Ausnahmefällen auf Antrag weiterhin die Abgabe der Lohnsteueranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Anmeldung in herkömmlicher Form (Papier oder Telefax) zulassen. Ein Härtefall kann vorliegen, wenn und soweit es dem Arbeitgeber bzw. Unternehmer nicht zumutbar ist, die notwendigen Voraussetzungen (z.B. PC-Ausstattung, Internetanschluss) für die elektronische Übermittlung zu schaffen. Die Anträge sind schriftlich, mit hinreichender Begründung beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

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DOKUMENT-NR. 16637

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