Die Klärung steuerlicher Fragen sollte im Rahmen der Existenzgründung ganz oben auf der Prioritätenliste stehen. Mit diesem Merkblatt möchten wir Ihnen hierzu eine erste Orientierung geben. Um Ihr Unternehmen steuerlich von Anfang an optimal zu gestalten, sollten Sie jedoch in jedem Fall bereits vor der Aufnahme Ihrer Tätigkeit einen Steuerberater mit einbeziehen. So können Sie sich gerade in der arbeitsintensiven Gründungsphase voll auf Ihr Unternehmen konzentrieren.
Gewinnermittlung/Buchführung
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit. Ob Ihre Tätigkeit als Gewerbe oder als selbstständige Tätigkeit einzustufen ist, ist steuerlich unter verschiedenen Gesichtspunkten von Bedeutung, zum Beispiel können unterschiedliche Buchführungsvorschriften gelten. Gewerblich ist die Tätigkeit, wenn sie selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Als selbständige Tätigkeit gelten in erster Linie die so genannten Freien Berufe. Diese sind im Gesetz in einem nicht abschließenden Katalog aufgeführt. Als Freie Berufe gelten zum Beispiel Ärzte, Ingenieure, Architekten, Journalisten, Übersetzer oder beratende Volks- und Betriebswirte.
Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer. Gewerbebetriebe unterliegen außerdem der Gewerbesteuer.
Das Steuerrecht sieht zwei Arten der Gewinnermittlung vor, die Einnahmen-Überschussrechnung und den Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung, doppelte Buchführung). Zur doppelten Buchführung sind folgende Personen verpflichtet:
- In das Handelsregister eingetragene Kaufleute.
- Gewerbliche Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind nach steuerrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet, wenn sie im Kalenderjahr einen Umsatz von mehr als 500.000 Euro oder einen Gewinn über 50.000 Euro erzielen.
Bei Unternehmen, die nicht bereits nach gesetzlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, beginnt die Buchführungspflicht mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung des Finanzamts folgt, dass die genannten Grenzen überschritten sind und zur doppelten Buchführung übergegangen werden soll.
Bei der Bilanzierung sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung des Handelsrechts zu beachten. Dies bedeutet, dass sich ein sachverständiger Dritter (z. B. ein Prüfer des Finanzamts) innerhalb angemessener Zeit anhand der Buchführungsunterlagen und Aufzeichnungen ein Bild von den Geschäftsvorfällen und der Lage des Unternehmens machen können muss. Alle Geschäftsvorfälle müssen vollständig, richtig, zeitnah und geordnet erfasst werden, so dass sie in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sind.
Der Gewinnermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Wirtschaftsjahr aber auch davon abweichen. Die Unterlagen zur Gewinnermittlung müssen zehn Jahre aufbewahrt werden, sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, sechs Jahre.
Einnahmen-Überschussrechnung
Das Steuerrecht erlaubt den Personen, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns durch die so genannte Einnahmen-Überschussrechnung, eine einfache Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben:
Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
= Gewinn bzw. Verlust.
Maßgeblich ist grundsätzlich der tatsächliche Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Abflusses. Die Geschäftsvorfälle werden in chronologischer Reihenfolge aufgrund der Buchungsbelege aufgezeichnet. Dabei ist es zweckmäßig, die einzelnen Posten beispielsweise nach Kostenarten zu sortieren. Außerdem müssen das Nettoentgelt, die Umsatzsteuer und der Gesamtbetrag einzeln aufgezeichnet werden. Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, den Wareneingang und den Warenausgang aufzuzeichnen. Letzteres allerdings nur, wenn die Ware an einen anderen gewerblichen Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch geliefert wird.
Bei der Einkommensteuererklärung muss für die Einnahmen-Überschussrechnung der amtliche Vordruck "Anlage EÜR" verwendet werden. Bei Unternehmen mit einem Umsatz unter 17.500 Euro wird es seitens der Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des amtlichen Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.