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GEREGELT

Umsatzsteuer für Existenzgründer

Jede Warenlieferung und Dienstleistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegt der Umsatzsteuer. Ebenso sind die Einfuhr bzw. der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Inland gegen Entgelt sowie die Entnahme von Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen für nicht unternehmerische Zwecke der Umsatzsteuer (USt; Mehrwertsteuer) zu unterwerfen, soweit nicht besondere Befreiungsvorschriften anzuwenden sind. Einzelheiten regelt das Umsatzsteuergesetz.

1. Wie hoch ist der Steuersatz?

Der Regelsteuersatz ist in § 12 USTG geregelt, beträgt seit dem 1. Januar 2007 19 Prozent und wird berechnet auf den Netto-Rechnungsbetrag. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz beträgt 7 Prozent. Er gilt für die Lieferung, Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb praktisch aller Lebensmittel – ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze - , für die meisten land- und forstwirtschaftlichen Produkte, Bücher, Broschüren, Kunstgegenstände und eine Reihe weiterer Waren und bestimmte Dienstleistungen, wie zum Beispiel Eintrittberechtigungen für Theater, Konzerte, Kinos und Museen.

2. Die Rechnung

Werden für einen anderen Unternehmer im Inland steuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen erbracht, so wird darüber eine Rechnung erstellt, die folgende Angaben enthalten muss:

Rechnungsangaben 2004
Vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und Leistungsempfänger
Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
Ausstellungsdatum
Fortlaufende Nummer
Menge und Art/handelsübliche Bezeichnung
Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
Entgelt und hierauf entfallenden Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung

Bei Kleinbetragsrechnungen bis Euro 150 (bis zum 31. Dezember 2006 betrug die Grenze für Kleinbetragsrechnungen 100 Euro, Anhebung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2007 durch das am 7. Juli 2006 verabschiedete 'Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft' sog. 'Mittelstandsentlastungsgesetz') müssen der Steuerbetrag, das Nettoentgelt und die Steuernummer nicht gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden; es genügt die Angabe des Steuersatzes und des Bruttoentgelts.

3. Der Vorsteuer-Abzug

Gegenüber dem Finanzamt kann der Unternehmer die Umsatzsteuerbeträge, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld als sogenannte Vorsteuer abziehen, wenn er die Voraussetzungen für den Vorsteuer-Abzug erfüllt.

Beispiel:

Monatliche AngabeUmsatz in –Umsatzsteuer in –
Umsatz des Unternehmens100.000,0019.000,00
Wareneingang75.000,00./. 14.250,00
Zahllast Finanzamt4.750,00

Der Unternehmer hat den Umsatzsteuer-Betrag, den er an das Finanzamt abzuführen hat (Zahllast), selber zu berechnen sowie dem Finanzamt bis zum 10. Tag des folgenden Monats eine Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln und durch Zahlung auszugleichen.

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DOKUMENT-NR. 13135

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