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ZULASSUNGSPFLICHT

Existenzgründung als Versicherungsvermittler

Die Reformen des Sozialversicherungssystems lassen einen steigenden Bedarf an privater Absicherung erwarten. Gleichzeitig drängen durch die Liberalisierung des Versicherungsmarkts immer mehr Anbieter auf den deutschen Markt. Kunden verlangen deshalb immer mehr nach Beratung. In diesem Umfeld gewinnt die Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter an Attraktivität und neuer Perspektive. Allerdings müssen sich die traditionellen Einfirmen-Agenten zunehmend der Konkurrenz durch Finanzdienstleistern und Banken, Versicherungsmakler und branchenfremde Unternehmen (Einzelhandel, Kfz-Häuser, etc.) stellen. Auch Versicherungsunternehmen machen ihren eigenen Agenten durch Direktvertriebsangebote den Markt streitig.

Im Mai 2007 ist das Versicherungsvermittlerrecht, das die sogenannte EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, in Kraft getreten. Seitdem gilt eine generelle Zulassungspflicht für selbständige Versicherungsvermittler. In der Regel benötigen Versicherungsvermittler eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 d Gewerbeordnung (GewO) als Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater. Auf der Grundlage dieser Erlaubnis erfolgt eine Eintragung in das bundesweite Versicherungsvermittlerregister, in das jeder selbständige Versicherungsvermittler aufgenommen sein muss. Klassische Versicherungsagenten, die nicht konkurrierende Produkte für eine oder mehrere Versicherungsgesellschaften vermitteln, können unter bestimmten Umständen ohne Erlaubnis in das Register eingetragen werden. Auch für sogenannte produktakzessorische Vermittler, die Versicherungen nur als Annex zu einem anderen Hauptprodukt vermitteln, gibt es Erleichterungen. Ergänzend zu dieser neuen Zulassungspflicht gibt es neue Informations- und Dokumentationspflichten für Vermittler. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Markt durch diese Regulierung verändern wird.

Wir wollen Sie im Folgenden über die wichtigsten Grundlagen einer selbständigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler informieren und Ihnen darüber hinaus wichtige Kontaktadressen und Literaturtipps an die Hand geben. Auf Fragen, die über den Inhalt dieser Informationen hinausgehen, geben wir Ihnen gern Antwort.

I. Grundsätzliches

Versicherungsvertreter gelten rechtlich als Handelsvertreter (§ 92 Handelsgesetzbuch - kurz HGB) oder als Handelsmakler (§ 93 HGB).

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig für einen anderen Unternehmer tätig ist und in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt, § 84 Abs. 1 HGB. Der Handelsvertreter unterscheidet sich dadurch vom Kaufmann (z.B. Großhändler), der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, ebenso wie vom Kommissionär, der zwar ebenfalls für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen handelt. Anders als angestellte Handlungsreisende sind Handelsvertreter selbständig tätig. Sie können ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit selbst bestimmen.

Der Handelsmakler erledigt hingegen Geschäfte von Fall zu Fall für verschiedene Unternehmer, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein. Für den Handelsmakler gelten die Bestimmungen der §§ 93 ff. HGB.

II. Die drei Arten der Versicherungsvermittler

Es gibt verschiedene Vertretungsbefugnisse, die sich wie folgt unterscheiden:

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Einfirmenvertreter:

Ein Einfirmenvertreter oder Ausschließlichkeitsvermittler vermittelt Versicherungen für ein einziges Versicherungsunternehmen, an das er vertraglich gebunden ist. Für die Vermittlung erhält er Provisionen. In der Regel übernehmen die Versicherungsgesellschaften die uneingeschränkte Haftung für die Tätigkeit ihrer Vermittler gegenüber dem Endverbraucher.

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Mehrfachagent:

Der Mehrfachagent ist ein Versicherungsvertreter, der mit mehreren Versicherungsgesellschaften Agenturverträge unterhält. Er hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Versicherungsvertreter mit Ausnahme der Sicherung von Mindestarbeitsbedingungen durch die Gesellschaften (§ 92a HGB) und erhält in der Regel keine Bestände zur Betreuung übertragen, sondern muss diese selber erarbeiten. Der Mehrfachagent kann zwischen den Produkten und Tarifen verschiedener Gesellschaften auswählen bei gleichzeitig begrenzter Haftung für eventuelle Beratungsfehler.

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Versicherungsmakler:

Ein Versicherungsmakler betreut, verwaltet und vermittelt die Versicherungsverträge seiner Kunden. Im Gegensatz zu einem Versicherungsvertreter schließt man mit einem Versicherungsmakler einen Geschäftsbesorgungsvertrag, den Maklervertrag, ab. Durch diesen Vertrag wird der Makler beauftragt, für den Kunden tätig zu werden. Dies kostet jedoch den Kunden nichts "extra", denn der Versicherungsmakler wird üblicherweise von den Versicherungsunternehmen bezahlt, unabhängig davon, ob ein Versicherungsvertrag schon bestand oder neu abgeschlossen wird. Sollte ein Versicherungsmakler die vertraglich vereinbarte Dienstleistung jedoch nicht ordnungsgemäß für den Kunden erbringen, haftet er.

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