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Bewachungsgewerbe (Dokument-Nr.: 5699)
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Anmeldung für das Unterrichtungsverfahren Bewachungsgewerbe (Dokument-Nr.: 5703)
SCHUTZ ANBIETEN
Existenzgründung im Bewachungsgewerbe
Vor der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ist die Einholung einer Gewerbeerlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung erforderlich. Die Erteilung dieser Erlaubnis ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die die Bundesregierung im Rahmen der bereits lange geplanten Bewachungsrechtsnovelle verschärft hat. Im Sommer 2002 wurde der § 34 a der Gewerbeordnung, der die gewerberechtlichen Bestimmungen für das Bewachungsgewerbe enthält, und die diese Bestimmungen präzisierende Bewachungsverordnung geändert. Die bereits seit 1996 bestehenden Unterrichtungsverfahren für Bewachungspersonal und Bewachungsgewerbetreibende wurden in diesem Zusammenhang erheblich verlängert und gleichzeitig eine neue Sachkundeprüfung für bestimmte Tätigkeitsbereiche eingeführt. Die Änderungen sind im Januar 2003 in Kraft getreten.
Rechtsgrundlagen:
| - | § 34 a Gewerbeordnung i. d. Fassung vom 23. Juli 2002 |
| - | Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 7. Dezember 1995, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts vom 23. Juli 2002 |
I. Welche Tätigkeiten zählen zum Bewachungsgewerbe?
Was genau zur Bewachungstätigkeit zählt, regelt u. a. die allgemeine Verwaltungsvorschrift des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums zum § 34 a GewO aus dem Dezember 1997. Bewachung erfordert demnach eine 'aktive Obhutstätigkeit', die von Menschen, ggf. unter Nutzung von technischen Hilfsmitteln, ausgeübt wird. Mit ihr ist eine Schutzabsicht verbunden, die sie von reinen Beobachtungs- oder Kontrolltätigkeiten unterscheidet. Eine bloße Warntätigkeit vor Gefahren gilt nicht als Bewachung. Diese Definition zeigt bereits, dass es Auslegungsspielräume gibt. Bewachung im Sinne des § 34 a Gewerbeordnung geht über die reine Überlassung von Sicherheitsräumen oder Überwachungsgeräten ebenso hinaus wie über ausschließliche Fahrer- oder Transporttätigkeiten (Kurierdienste, Bereitschaftsfahrer) oder eine Tätigkeit als Signalposten. Auch die reine Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen sind in der Regel keine Bewachung. Sobald jedoch Kameraaufzeichnungen durch Personen überwacht oder Notrufe durch Personen aufgenommen werden, von denen in Krisensituationen Aktivitäten erwartet werden, oder ein Fahrer gleichzeitig auch Leibwächter oder Geldtransportbegleiter ist, liegt eine Bewachungstätigkeit vor.
Ein anderes wichtiges Kriterium, das jeweils im Einzelfall überprüft werden muss, ist das Begriffsmerkmal 'Schutz von Leben und Eigentum'. Babysitter zählen selbstverständlich nicht zum Bewachungsgewerbe, Pförtner nur dann nicht, wenn ihre Tätigkeit überwiegend auf eine Empfangs- und Informationsaufgabe ausgerichtet ist. Haushüter üben hingegen in der Regel die für eine Bewachung charakteristischen Kontrolltätigkeiten aus. Auch Ordner oder Kontrolleure sind so zu beurteilen.
Schließlich muss die Bewachung zu den gegenüber dem Auftraggeber zu erbringenden Hauptleistungen gehören. Für ein Kaufhaus ist ebenso wie für ein Hotel die Bewachung von Wertgegenständen regelmäßig eine Nebenaufgabe. Der angestellte Kaufhausdetektiv ist deshalb genau so wie das durch ein Hotel beschäftigte Sicherheitspersonal im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung nicht Angehöriger des Bewachungsgewerbes. Anders sieht es jedoch beim selbstständigen Kaufhausdetektiv oder der Bewachungsfirma, die für das Hotel tätig ist, aus.
II. Die Bewachungserlaubnis
Bevor Sie sich im Bewachungsgewerbe selbstständig betätigen dürfen, benötigen Sie eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a der Gewerbeordnung (GewO). Erst dann melden Sie das Gewerbe an. Der Antrag kann sowohl durch natürliche als auch durch juristische Personen (z. B. GmbH, AG) gestellt werden. Bei Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter der Erlaubnis. Bei einer juristischen Person wird sie für die Gesellschaft als solche erteilt. Auch der Kommanditist bedarf der Erlaubnis, wenn er eine Geschäftsführungsbefugnis besitzt. Die Erlaubnis ist persönlicher Natur und erlischt mit der Betriebsaufgabe, dem Tod des Inhabers oder dem Wegfall der juristischen Person, außerdem durch Rücknahme bzw. Widerruf oder auch durch Verzicht. Sie ist nicht auf andere übertragbar.
Um eine Erlaubnis nach § 34a GewO zu erhalten, ist ein Antrag beim für Sie zuständigen Ordnungsamt des Landkreises oder ggf. der kreisfreien Stadt zu stellen. Der Antrag muss die folgenden Unterlagen enthalten:
| 1. | Auszug aus dem Handelsregister, wenn es sich um ein eingetragenes Unternehmen handelt. |
| 2. | Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregister (beim Einwohnermeldeamt zu beantragen) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (beim Ordnungsamt zu beantragen). Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) sind diese Unterlagen für alle vertretungsbefugten Personen zu erbringen. |
| 3. | Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 915 ZPO und § 107 KO). |
| 4. | Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder Sicherheiten. |
| 5. | Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. |
| 6. | Nachweis über die Teilnahme an einer 80-stündigen Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe gemäß Bewachungsverordnung. Die Teilnahmebescheinigung wird von der für das Unterrichtungsverfahren verantwortlichen Industrie- und Handelskammer ausgestellt. Bei bestimmten Bewachungstätigkeiten: Alternativ zum Unterrichtungsverfahren Nachweis einer vor der IHK abgelegten Sachkundeprüfung. |
Vor der Erteilung der Erlaubnis kann die Behörde die Industrie- und Handelskammer zur Beurteilung des vom Antragstellers vorgelegten Mittelnachweises hören. In begründeten Einzelfällen können im Hinblick auf vorliegende Straftaten die örtlichen Polizeidienststellen und weitere Strafverfolgungsbehörden hinzugezogen werden. Allerdings ist der Gewerbetreibende hierüber vorher zu unterrichten.
Ist kein Versagungsgrund nach § 34a/1 Satz 3 GewO gegeben, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis. Für die Ausstellung der Gewerbeerlaubnis ist mit Kosten zu rechnen, die in der Regel über 500 Euro liegen.
III. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten sind nachweislich vorhanden. Aus Gründen des Kundenschutzes muss der Gewerbetreibende finanziell so ausgestattet sein, dass er für die ersten sechs Monate nach Betriebsbeginn die erforderlichen Mittel zur Bestreitung der Geschäftskosten und des Lebensunterhaltes zur Verfügung hat.
Zur Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers erfolgt u. a. eine Prüfung, ob ggf. Strafverfahren anhängig sind oder Vorstrafen vorliegen. Sollte dies der Fall sein, kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die Straftaten im Hinblick auf das Bewachungsgewerbe als schwerwiegend eingeschätzt werden (z. B. vemögensbezogene Straftaten, Vergehen bzgl. Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen usw.). Darüber hinaus können auch Versäumnisse bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen.
Als weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO ist ein Nachweis der IHK über die Teilnahme an einer 80-stündigen Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe bzw. einer bestandenen Sachkundeprüfung erforderlich.
Von der Unterrichtung freigestellt sind Personen, die:
| 1. | für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die aufgrund von Rechtsvorschriften nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung abgelegt worden sind (z. B. Werkschutzfachkraft, Werkschutzmeister, Fachkraft für Schutz und Sicherheit), |
| 2. | Abschlüsse einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst bei Polizei, Bundesgrenzschutz, Justizvollzug oder bei den Feldjägern in der Bundeswehr, |
| 3. | oder eine bestandene Sachkundeprüfung von der IHK nachweisen können. |
| 4. | Personen, die eine leitende Funktion in einem Bewachungsunternehmen anstreben oder sich selbstständig machen wollen, müssen die 80-stündige Unterrichtung außerdem dann nicht nachweisen, wenn sie nach Absolvierung einer Unterrichtung für das Bewachungspersonal mindestens 3 Jahre ununterbrochen im Bewachungsgewerbe tätig waren. |
Die Sachkundeprüfung soll den Nachweis erbringen, dass die in den nachfolgend genannten Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen. Die Sachkundeprüfung betrifft also nicht nur Sie als Unternehmer, sondern muss auch von den Angestellten, die eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausüben oder ausüben wollen, erfolgreich absolviert werden:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.)
- Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive)
- Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher)
Bevor diese Tätigkeiten das erste Mal ausgeübt werden, muss die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt worden sein. Der Unternehmer darf Personal ohne Sachkundeprüfung nicht in den drei genannten Bereichen einsetzen!
Genaueres zu den Inhalten und Modalitäten des Unterrichtungsverfahrens und der Sachkundeprüfung finden Sie in unserem Infoblatt 'Gewerberechtliche Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe'.
IV. Berufsausübungsvorschriften für das Bewachungsgewerbe
Einige der in der Bewachungsverordnung (BewachV) aus dem Jahr 1995 aufgeführten Berufsausübungsvorschriften werden im Folgenden aufgeführt:
| - | Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung über die in der Bewachungsverordnung genannten Mindesthöhen (§ 6 BewachV): - für Personenschäden: 1 Mio. Euro - für Sachschäden: 250.000 Euro - für Verlustschäden: 15.000 Euro - für reine Vermögensschäden: 12.500 Euro |
| - | Ausschluss der Haftungsbeschränkung im Rahmen der in der Bewachungsverordnung genannten Mindestversicherungssummen (§ 7 BewachV) |
| - | Meldung der Wachpersonen, gesetzlichen Vertreter und Betriebsleiter (§ 9 BewachV); ausschließlich Beschäftigung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die die erforderliche Zuverlässigkeit sowie den Unterrichtungsnachweis, bzw. den Nachweis der bestandenen Sachkundeprüfung besitzen |
| - | Bewachungstätige müssen als so genannte Citystreife und bei Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken ein Schild tragen, auf dem ihr Name oder eine Kennnummer und der Name des Bewachungsunternehmers zu sehen ist. |
| - | Erarbeitung einer Dienstanweisung und deren Aushändigung an die Wachperson gegen Empfangsbescheinigung - ebenso die Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste einschließlich Durchführungsanweisungen (§ 10 BewachV) |
| - | Ausstellung von Ausweisen für die Wachpersonen (§ 11 BewachV) |
| - | Verantwortlichkeit für Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch (§ 13 BewachV) |
| - | Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht (§ 14 BewachV) |
| - | Auskunftspflicht gegenüber Behörden; Gestattung der Nachschau durch Behörden |
Ihre Ansprechpartnerin für die Termine und die Anmeldung:
Stefanie Niederreiner
Tel. 04131 / 742 146
Fax 04131 / 742 279
E-Mail: niederreiner@lueneburg.ihk.de
Literaturtipps
DIHK - Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V., 11052 Berlin
Unterrichtung im Bewachungsgewerbe
- Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung für Bewachungspersonal und Unternehmer -
Dr. phil. Jochmann, U., Zitzmann, J.: Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe, 2010 (8.Auflage), Richard Boorberg Verlag
Foerster, W., Römer, W.: Fallbezogenes Sicherheitshandeln in der privaten Sicherheitswirtschaft, 2011, Richard Boorberg Verlag
Glaric, J.: Handbuch des privaten Sicherheitsgewerbes, Stuttgart/München 1995 Richard Boorberg Verlag
Expl. Vorschriftensammlung für die Sicherheitswirtschaft, 2012 (10. Aufl.), Richard Boorberg Verlag
Huhn, Radner: Diensthundeeinsatz und Diensthundeausbildung, 2010, Richard Boorberg Verlag
BG-Vorschrift Wach- und Sicherheitsdienste (BGV C7) vom Oktober 1990 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchfrühungsanweisungen vom Januar 2005 (Bezug über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft)
Dr. phil. Jochmann, U., Zitzmann, J.: Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe in Frage und Antwort, 2010 (6. Aufl.), Richard Boorberg Verlag

