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GESETZLICH ERLAUBT

Buchführungshelfer

Nach § 5 StBerG (Steuerberatungsgesetz) dürfen Personen, die nicht Angehörige von steuerberatenden Berufen i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG sind, nicht geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Es handelt sich hierbei um das sogenannte Buchführungsprivileg der Steuerberater. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch bereits1980 beschlossen, dass diese Regelung gegen die Berufsfreiheit von Personen verstößt, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben. Deshalb wurde eine Ausnahmevorschrift vom Buchführungsprivileg der Steuerberater in § 6 Nr. 4 StBerG aufgenommen, die es auch sogenannten Buchführungshelfern gestattet, gewisse Buchhaltungsarbeiten zu erbringen.

Die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen selbständigen Buchführungshelfern und Steuerberatern führt in der Praxis jedoch immer wieder zu Schwierigkeiten bzw. ist nicht immer einfach. Nachstehend daher wichtige Informationen über rechtliche Rahmenbedingungen, Umfang der zulässigen Tätigkeiten und zulässige Werbung

1. Welche Qualifikation braucht der Buchführungshelfer?

Nach § 6 Abs. 4 StBerG dürfen Buchungen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung verantwortlich von Personen erbracht werden, die

1.die Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Beruf bestanden oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und
2.mindestes drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens hauptberuflich tätig gewesen sind.

Personen mit Bilanzbuchhalter-Prüfung sind geprüften Kaufmannsgehilfen und geprüften Fachgehilfen der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe gleichgestellt. Der erfolgreiche Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums ist eine gleichwertige Vorbildung.

Tipp

Bestehen Zweifel, ob die eigene Vorbildung 'gleichwertig' ist, kann beim zuständigen Finanzamt eine Auskunft eingeholt werden.

2. Umfang der Tätigkeit

Die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind nach § 6 Nr. 3 StBerG vom Verbot der unbefugten Steuerhilfe ausgenommen. Dies betrifft vor allem die Tätigkeit gewerblicher Buchführungs-Rechenzentren.

Nach den Urteilen des BFH vom 21. Februar 1984 und vom 12. Januar 1988 sind mechanische Arbeitsgänge auch im Rahmen der Einrichtung einer Buchführung und der Abschlussarbeiten möglich und daher vom Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe ausgenommen. Die gilt auch für steuerlich irrelevante Hilfeleistungen im Rahmen der Einrichtung der Buchführung, z. B. die Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse.

Die Buchführung gliedert sich in 3 Abschnitte:

1.Einrichtung der Buchführung (Aufstellung des Kontenplans)
2.Kontieren und Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle
3.Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 EstG)

Zum 2. Abschnitt:
Kontieren und Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Lohnsteuer-Anmeldungen sind nach § 6 Nr. 4 StBerG vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen.

Zum 1. und 3. Abschnitt:
Die Befugnis des Kontierers zur Erledigung der laufenden Buchführung berechtigt nicht zu einer darüber hinausgehenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, so insbesondere nicht zur Einrichtung der Finanzbuchhaltung mit folgenden Tätigkeiten:

-Erstellung des auf die betrieblichen Belange abgestellten Kontenplanes
-Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen
-Erstellung der Hauptabschlussübersicht
-Aufstellung des Jahresabschlusses (Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und Bilanzierung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG), auch nicht in Form Anfertigung der Umsatzsteuer-Voranmeldung und anderer Steuererklärungen (ausgenommen die Lohnsteueranmeldung), auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdruck eines programmgesteuerten Ausdruckes (sog. Knopfdruckbilanz),
-Einrichtung der Lohnbuchhaltung/Lohnkonten
-Vornahme der Abschlussarbeiten der Lohnbuchhaltung, Abgabe eines an Steuerberater gerichteten Angebots zur Übernahme kompletter Buchführungen und zur Vorbereitung von Jahresabschlüssen

3. Werbung

Das Werbeverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StBerG gilt nicht für mechanische Arbeitsgänge bei der Buchführung und für die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten, soweit diese durch Kontierer ausgeübt werden. Die Werbung für Buchführungshilfe ist zulässig, das Bundesverfassungsgericht hat jedoch hervorgehoben, dass eine Werbung für Tätigkeiten, die ein Kontierer nicht ausführen darf, unzulässig ist (sog. Überschusswerbung).

Damit ist es Kontierern untersagt, folgende Tätigkeiten auszuüben und dafür zu werben:

-die Einrichtung der Buchführung
-die Übernahme von Abschlussarbeiten
-die Erstellung von Jahresabschlüssen oder
-Steuererklärungen

Diese Werbung wäre irreführend und daher nach § 3 UWG unzulässig. Irreführende Werbung ist insbesondere auch das Angebot der Übernahme von Buchführungsarbeiten, weil darunter nicht nur die laufende Kontierung von Geschäftsvorfällen, sondern auch vorbereitende Abschlussbuchungen und die Erstellung des Jahresabschlusses verstanden werden.

Unzulässige Überschusswerbung ist laut Rechtsprechung das Angebot, u. a. folgende Tätigkeiten auszuführen:

-Buchhaltung
-Buchführung
-laufende Buchführung
-laufende Buchhaltung
-Buchführung per EDV
-Mandantenbuchführung
-Buchführungsarbeiten
-Finanzbuchhaltung
-Lohnbuchhaltung
-Erfassen Ihrer Buchhaltungsdaten
-Finanz- und Lohnbuchhaltung
-Buchführungs- und Lohnbüro
-Buchführungsbüro
-Buchhaltungsbüro
-Buchführungskontor
-Buchführungsarbeiten und Buchführungshelfer
-FIBU als Firmenbestandteil
-Buchungsmanaging
-Buchhaltungsservice auf Büroschild, Briefbögen und 'Gelben Seiten' des örtlichen Telefonbuchs
-Buchführungsprobleme
-Verarbeiten der Buchführung
-Buchführungshilfe zur laufenden Buch- und Lohnbuchhaltung
-Daten-Erfassungsgerät vorhanden
-Überall wo gebucht wird, können Sie mit uns rechnen
-Buchhaltungsservice/Buchhaltung - Einrichtung der Buchhaltung auf EDV
-Buchführungsservice und laufende Finanzbuchhaltung im gesetzlich zulässigen Rahmen
-Buchführungs- und Softwareservice
-Laufende Buchhaltung - Lohnabrechnung - Wirtschaftsberatung
-Laufende EDV-Buchhaltung Datenverarbeitung von ...
-Buchführung mit allem was dazugehört ...
-Dienstleistungen jeder Art im Bereich Buchhaltung sowie Vorbereitungsarbeiten zum Jahresabschluss (als Eintragung des Gesellschaftszweckes im Handelsregister)

Unzulässig sind nach der aktuellen Rechtsprechung u. a. die Bezeichnungen:

-Buchhaltungsgesellschaft
-Buchführungsgesellschaft
-Gesellschaft für Buchführungshilfe
-'Geprüfte Bilanzbuchhalter' im Zeugnis einer privaten Steuer-Fachschule
-Buchführungshelfer

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