Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, braucht die Erlaubnis der zuständigen Behörde (i.d.R. die Ordnungsämter der kreisfreien Städte oder Landkreise). Das Erlaubnisverfahren prüft die Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Der Pfandleiher gewährt Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens neben Zinsen und Kosten. Er nimmt also Güter in Pfandverwahrung und zahlt dafür einen Geldbetrag aus.
Der Pfandvermittler verpfändet gewerbsmäßig gegen Entgelt im eigenem Namen die ihm übergebenen Sachen bei Pfandleihern und führt das erhaltene Darlehen an seinen Kunden ab.
I. Rechtsgrundlagen
- | § 34 Gewerbeordnung in der Fassung vom 16. Juni 1998 |
- | Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiher-Verordnung i.d. Fassung vom 1. Juni 1976, zuletzt geändert durch Artikel 1 Absatz 1 zweites GewO-Änd. Gesetz vom 14.11.2001) |
II. Erlaubnisvoraussetzungen
Antragsberechtigter: | natürliche und juristische Personen bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GbR, OHG, KG einschließlich GmbH & Co KG) muss jeder Geschäftsführungsberechtigte die Erlaubnis beantragen. |
Antragsunterlagen: | Polizeiliches Führungszeugnis ( zu beantragen beim Einwohnermeldeamt) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim Ordnungsamt) Auskunft über Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes des Wohnsitzes der letzten 3 Jahre/ Betriebssitz der HR-Firma (zu beantragen beim Amtsgericht) ggf. Handelsregisterauszug (zu beantragen beim Amtsgericht) Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten |
Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung besteht, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Die Erlaubnis gilt bundesweit. Die Industrie- und Handelskammer kann vor der Erteilung der Erlaubnis von der zuständigen Behörde zum Mittelnachweis gehört werden.
III. Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Ausübung
- | Gewerbeanmeldung: Bei Beginn ist dem Ordnungsamt anzuzeigen, welche Räume der Gewerbebetrieb benutzt. Ein Wechsel der Räume muss ebenfalls angezeigt werden. |
- | Buchführung über jedes Pfandleihgeschäft und Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder |
- | Aufbewahrungspflichten der Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege |
- | Auskunftspflicht und Duldung der Nachschau gegenüber der Gewerbeaufsicht |
- | Versicherungspflicht über den Pfänderbestand gegen Feuerschaden, Leitungswasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung |
| Aushang der Pfandleiherverordnung in den Geschäftsräumen |
IV. Darlehensvereinbarungen, Vergütung und Zinsen, Pfandverwertung
Die Pfandleiherverordnung enthält u. a. wichtige Vorschriften über
- | Mindestlaufzeit der Darlehen |
- | Annahme von Pfändern |
- | Aushändigung von Pfandscheinen mit festgelegtem Mindestinhalt |
- | Aufbewahrung der Pfänder |
- | Verwertung der Pfänder |