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FINANZEN IM BLICK

Zulassungspflicht für Anlageberater

Wer gewerbsmäßig Empfehlungen zum Kauf oder Verkauf von Finanzdienstleistungsinstrumenten an Einzelkunden abgibt, benötigt eine Erlaubnis. Dies regelt das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz. Welche Erlaubnis zu beantragen ist, hängt davon ab, welche Finanzinstrumente Gegenstand der Beratung sind:

  1. Berater, die nur hinsichtlich des Kaufs oder Verkaufs von Investmentfondsanteilen Empfehlungen abgeben, beantragen beim örtlichen Gewerbeamt eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung, sofern nicht zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits vorhanden.

  2. Berater, die hinsichtlich des Kaufs von sonstigen Finanzinstrumenten  (Aktien, Zertifikaten, Geldmarktinstrumenten, Devisen oder sonstigen Wertpapieren) Empfehlungen abgeben, unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dort muss auch die Erlaubnis beantragt werden. (siehe auch Infoblatt für Kapitalanlagevermittler)

Anlageberatung hinsichtlich Investmentfonds

Bislang war nur die Vermittlung von Investmentfonds erlaubnispflichtig. Neu ist, dass auch für bloße beratende Tätigkeit eine Gewerbeerlaubnis gem. § 34 c Gewerbeordnung (GewO) erforderlich ist. Anträge für Anlageberater, die auch Investmentfonds vermitteln, sind ab dem 1. November 2007 beim örtlichen Gewerbeamt zu stellen.

Achtung: Wenn ein Berater Empfehlungen zum Verkauf bestimmter Finanzinstrumente aus dem Kundendepot gibt, damit dieser Investmentfonds kaufen kann, bedarf es hierfür einer Erlaubnis durch die BaFin.

Honorarberater, die nicht vermittelnd tätig sind und bislang keine Erlaubnis benötigen, müssen ebenfalls eine Erlaubnis beantragen.

Unternehmen, denen vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Erlaubnis gem. § 34 c GewO für die Anlagevermittlung erteilt wurde, müssen keine neue Erlaubnis für die Anlageberatung beantragen. Sie gilt hier als automatisch mit berücksichtigt. Insofern gibt es Bestandsschutz für Erlaubnisinhaber mit Ausstellungsdatum vor dem 1. November 2007.

Anlageberater, die nur zu Investmentfonds beraten und diese vermitteln, sollten aus Sicht der Bundesbank den folgenden Unternehmensgegenstand bei der Eintragung ins Handelsregister oder bei Gewerbeanmeldungen angeben, um Irrtümer bei den Aufsichtsbehörden bezüglich des Zulassungsweges zu vermeiden:

„Die Gesellschaft erbringt als Finanzdienstleistungen i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlage- und Abschlussvermittlung, beschränkt auf Anteile an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Die Gesellschaft erbringt diese Finanzdienstleistungen nicht in Bezug auf Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. Single-Hedgefonds).”

Anlageberatung hinsichtlich sonstiger Finanzinstrumente

Wer über den Kauf bzw. Verkauf von sonstigen Finanzinstrumenten wie Aktien, Zertifikaten, Geldmarktinstrumenten, Devisen oder sonstigen Wertpapieren gewerbsmäßig berät, muss bei der BaFin gem. § 32 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1a Kreditwesengesetz (KWG) einen Erlaubnisantrag stellen.

Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen sind an folgende Adresse zu richten:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Lurgiallee 12
60439 Frankfurt am Main

Bitte nehmen Sie vor der Antragstellung mit der für Sie zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank Kontakt auf, die Ihnen auch etwaige Fragen beantwortet.

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