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AUF IN DIE ZUKUNFT

Existenzgründung als Handelsvertreter

I. Wer ist Handelsvertreter?

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig für einen anderen Unternehmer tätig ist und in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt, § 84 Abs. 1 HGB. Der Handelsvertreter unterscheidet sich dadurch vom Kaufmann (z. B. Großhändler), der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, ebenso wie vom Kommissionär, der zwar ebenfalls für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen handelt. Anders als ein angestellter Handlungsreisender sind Sie als Handelsvertreter selbständig tätig, anders als ein Handelsmakler, der Geschäfte von Fall zu Fall für verschiedene Unternehmer erledigt, sind Sie ständig für einen oder mehrere bestimmte Unternehmer tätig. Allerdings können die verschiedenen Vertriebswege auch kombiniert werden (z. B. Handelsvertretung und Eigengeschäft).

Als selbständiger Handelsvertreter können Sie im wesentlichen Ihre Tätigkeit frei gestalten und Ihre Arbeitszeit selbst bestimmen. Einen vorgeschriebenen Berufsweg gibt es für den Handelsvertreterberuf nicht. Es ist allerdings von Vorteil, wenn Sie eine kaufmännische oder eine technische Ausbildung absolviert haben sowie Kenntnisse der jeweiligen Branche vorweisen können. Grundsätzlich hat es sich als zweckmäßig erwiesen, vor der Selbständigkeit als angestellter Geschäftsreisender den Kundenbesuch und den Verkauf beim Kunden kennen zu lernen.

II. Welche Arten der Handelsvertretertätigkeit es gibt?

Einfirmen-/Mehrfirmenvertreter

Als Einfirmenvertreter dürfen Sie nur für dieses eine Unternehmen tätig werden. In der Regel verfügt dieses Unternehmen über ein so vielfältiges Sortiment, dass Sie damit voll ausgelastet sind. Ist dies nicht der Fall, gibt es noch die Möglichkeit des Mehrfirmenvertreters.

Als Mehrfirmenvertreter vertreten Sie mehrere Firmen mit verschiedenen Produkten. Um Interessenkonflikte auszuschließen, dürfen Sie in diesem Fall keine Produkte miteinander konkurrierender Unternehmen vertreten (Konkurrenzverbot).

Vermittlungsvertreter/Abschlussvertreter

Als Vermittlungsvertreter sind Sie lediglich mit der Vermittlung von Geschäften betraut, als Abschlussvertreter können Sie den Vertragsschluss im Namen des Unternehmers selbst herbeiführen.

Bezirksvertreter/Alleinvertreter

Bezirksvertreter sind Sie, wenn Ihnen ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis vom Unternehmer fest zugewiesen ist. Sie haben in diesem Fall auch dann Anspruch auf Provision, wenn ohne Ihre Mitwirkung in Ihrem Bezirk Verträge abgeschlossen werden (§ 87 Abs.2 HGB).

Alleinvertreter ist ein Bezirksvertreter, dem sein Unternehmen zusätzlich einen erhöhten Kundenschutz einräumt. Als Alleinvertreter haben Sie Anspruch darauf, dass die von Ihnen vertretene Firma in Ihrem Bezirk weder selbst noch durch andere Beauftragte tätig wird.

Hinweis: Eine derartige Alleinvertreterstellung muss sich eindeutig aus dem Vertrag mit dem Unternehmen ergeben. Allein die Bezeichnung 'Generalvertreter' genügt nicht ohne weiteres.

III. Sind Sie als Handelsvertreter Kaufmann i. S. d. HGB?

Achtung: Im Kaufmanns- und Firmenrecht hat das Handelsrechtsreformgesetz seit dem 01.07.1998 Neuerungen gebracht:

Gem. § 1 HGB neuer Fassung ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann, es sei denn, dass sein Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Für Sie als Handelsvertreter bedeutet dies, dass Sie grundsätzlich Kaufmann sind und die betreffenden Vorschriften beachten müssen, wenn Ihr Geschäft nicht einen so geringen Umfang hat, dass es kaufmännische Einrichtungen, insbesondere eine kaufmännische Buchführung, nicht erfordert. Anhaltspunkte sind die Vielfalt Ihrer Produktpalette mit etwaiger Lagerhaltung, der Umfang Ihrer Geschäftsbeziehungen, die Größe Ihres Umsatzes, die Anzahl Ihrer Beschäftigten, die Inanspruchnahme von Kredit. Wenn Sie kein Kaufmann sind, können Sie sich jedoch gem. § 2 HGB in das Handelsregister eintragen lassen. Dann stehen Sie einem Kaufmann i. S. des § 1 HGB gleich.

Der sog. Minderkaufmann wurde durch die Gesetzesreform abgeschafft. Wenn Sie für Ihre Handelsvertretung die Rechtsform einer GmbH wählen, ist diese gem. § 6 HGB Kaufmann kraft Rechtsform.

Vorschriften für Kaufleute

Ihre Firma, § 17 ff HGB

Als Kaufmann sind Sie gem. § 29 HGB verpflichtet, Ihre Firma beim Handelsregister anzumelden. Die inhaltlichen Anforderungen an die Firma - dies ist der Name, unter dem Sie Ihr Geschäft betreiben - haben sich geändert:

-Phantasiebezeichnungen (z.B. Topsell) sind nunmehr ebenso zulässig, wie Sach- und Personalfirmen (z.B. W. Hansen Handelsvertretung). Unzulässig sind allerdings Bezeichnungen wie z.B. 'Sicherheit + Technik' oder 'Leasingpartner'. Ihnen fehlt die nötige Unterscheidungskraft, die das Unternehmen anhand der Firma individualisierbar machen soll.
-Die Firma darf keine Angaben enthalten, die ersichtlich geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
-Ihre Firma muss einen Hinweis auf die Rechtsform (z.B. GbR, GmbH, KG, OHG)
oder Ihre Kaufmannseigenschaft (eingetragener Kaufmann, e.K.) enthalten.

Angaben auf Geschäftsbriefen, § 37 a HGB

Firma, Rechtsformzusatz, Ort Ihrer Niederlassung, Registergericht und Handelsregisternummer müssen auf Ihren Geschäftsbriefen, sofern diese an bestimmte Empfänger gerichtet sind, angegeben sein.

Buchführung

Sie sind zur ordnungsgemäßen Buchführung gem. § 238 Abs. 1 HGB verpflichtet.

Wichtig: Die folgenden Vorschriften über den Handelsvertreter gelten unabhängig von der Kaufmannseigenschaft, § 84 Abs. 4 HGB.

Seite 1: Wer ist Handelsvertreter?

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