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Lebensmittelhygieneverordnung (Dokument-Nr.: 6635)
Externe Links
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Berufsgenossenschaft (Link: http://www.bgn.de/webcom/show_article.php?wc_c=446)
Wo wird die Hygiene bei Getränkeschankanlagen geregelt?
Seit dem 30. Juni 2005 gibt es keine Spezialvorschrift für Getränkeschankanlagen. Deshalb gilt die allgemein verbindliche Lebensmittelhygieneverordnung. Diese Verordnung war zwar auch bisher schon zu beachten, nur enthält sie wenig Konkretes über Getränkeschankanlagen. DDer Normenausschuss 'Getränkeschankanlagen' hat allerdings mehrere Normen erarbeitet, die konkrete Aussagen über die Hygiene bei Getränkeschankanlagen machen. Normen sind zwar nicht verbindlich wie Vorschriften, beschreiben jedoch den derzeitigen Stand der Technik. Normen haben gegenüber einer Verordnung den Vorteil, dass sie schneller und flexibler dem jeweiligen Stand der Technik angepasst und auf den technischen Fortschritt eingestellt werden können.
Was sollte der Betreiber einer Getränkeschankanlage beachten, wenn es um die Hygiene seiner Getränkeschankanlage geht?
Die verbindliche Vorschrift des § 11 der Getränkeschankanlagenverordnung gibt es seit dem 30. Juni 2005 nicht mehr. Danach mussten Getränkeschankanlagen nach Bedarf, mindestens jedoch die Getränkeleitungen einschließlich der Zapfarmaturen alle zwei Wochen gereinigt werden. Es liegt nun in der alleinigen Verantwortung des Betreibers, in welchen Fristen er seine Schankanlage reinigt. Er hat sich dabei jedoch am Stand der Technik zu orientieren, wenn er seiner Verantwortung gerecht werden will, d. h. an den Orientierungswerten für Reinigungsintervalle in der DIN 6650-6.
Dort ist festgelegt, dass die regelmäßige Reinigung der Getränkeschankanlage (u. a. Zapfkopf, Getränkeleitungen, Zapfarmatur) sich an folgenden Intervallen orientieren soll:
| ORIENTIERUNGSWERTE FÜR REINIGUNGSINTERVALLE nach DIN 6650-6 | |
| Getränk | Intervall |
| Fruchtsaft, Fruchtnektar, Fruchtsaftgetränke | täglich |
| Stilles Wasser, alkoholfreies Bier | 1 - 7 Tage |
| Bier (außer alkoholfreies Bier) | alle 7 Tage |
| Wein, kohlensäurehaltiges, alkoholfreies Erfrischungsgetränk, kohlensäurehaltiges Wasser | 7 - 14 Tage |
| Getränkegrundstoff, Spirituosen | 30 - 90 Tage |
Muss der Behörde die Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage angezeigt werden und ist die Getränkeschankanlage weiterhin alle zwei Jahre durch den Sachkundigen auf Hygiene zu prüfen?
Nein! Weder eine Anzeige an die zuständige Behörde noch eine hygienische Überprüfung der Schankanlage durch den Sachkundigen ist erforderlich. Den Sachkundigen für Getränkeschankanlagen gibt es rechtlich gesehen nicht mehr, da die Rechtsgrundlage für den Sachkundigen entfallen ist. Grundsätzlich gilt, der Betreiber ist sowohl für die Sicherheit als auch für die Hygiene seiner Anlage alleine verantwortlich.
Bezugsquelle für DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
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