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Wichtige Rechtsvorschriften im Gastgewerbe
(PDF, 167 KB) (Dokument-Nr.: 23569)
Sie möchten einen Verkaufswagen für Speisen und Getränke, z. B. einen Hähnchen-, Bratwurst- oder Eisverkaufswagen oder ähnliches betreiben? Hier beantworten wir die für Sie wichtigsten Fragen.
I. Welche Genehmigungen sind notwendig?
| 1. | Die Tätigkeit als Verkäufer beim Betrieb eines Verkaufswagens gleicht in ihrer Art einer Gaststätte und unterliegt daher dem Gaststättenrecht. Aus diesem Grund ist eine Gaststättenerlaubnis notwendig (§ 2 GaststättenG). Bitte beachten Sie hierzu die geänderten Konzessionsbedingungen. Sofern Sie den Verkauf von Speisen beabsichtigen, wird behördenintern eine zusätzliche Genehmigung der Lebensmittelüberwachung eingeholt. Auch für den Fall, dass der Betrieb als Franchise-Unternehmens geführt werden soll, wird eine eigene Erlaubnis benötigt. Eine Stellvertretererlaubnis für den Franchisegeber genügt nicht Sollte lediglich ein kurzfristiger Verkauf anlässlich eines besonderen Anlasses o. ä. geplant sein, kann auch eine so genannte 'Gestattung' ausreichen (§ 12 GaststättenG). |
| 2. | Wer auf Straßen und Plätzen, die in der Regel für den Verkehr bestimmt sind, Waren verkaufen will, benötigt eine Sondernutzungsgenehmigung. |
| 3. | Ist ein Verkauf über einen Zeitraum länger als drei Monate, bzw. regelmäßig (z. B. einmal wöchentlich) geplant, wird ggf. zusätzlich eine Baugenehmigung benötigt. Da eine solche Baugenehmigung auf den jeweiligen Standort bezogen ist, werden bei wechselndem Standort mehrere Baugenehmigungen benötigt. Die Sondernutzungs- und gegebenenfalls Baugenehmigung muss zusätzlich zur Gaststättenerlaubnis / Gestattung eingeholt werden. |
II. Wer ist zur Erteilung der Genehmigungen zuständig?
1. Gaststättenerlaubnis
Bevor Sie sich im Hotel- und Gaststättengewerbe selbständig machen können, müssen Sie ggf. eine Konzession (Erlaubnis) gem. § 2 (1) GastG bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen, da es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt. Es gelten außer der Gewerbeordnung (GewO) das Gaststättengesetz (GastG) und die Verordnung über den Betrieb von Gaststätten (Gast-VO).
2. Sondernutzungsgenehmigung
Eine Sondernutzungsgenehmigung wird von der Tiefbauabteilung der jeweils zuständigen Samtgemeinde- bzw. Stadtverwaltung erteilt. Es muss u.a. nachgewiesen werden, dass durch den Betrieb des Verkaufswagens keine Gefahren für den Verkehr bzw. die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen.
3. Baugenehmigung
Sie benötigen eine Baugenehmigung, wenn Ihr Wagen seinen Standort dauerhaft am selben Platz hat. Die Genehmigung wird ebenfalls von der für den Betriebssitz zuständigen Samtgemeinde- bzw. Stadtverwaltung erteilt. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen hierzu direkt an das zuständige Bauamt.
III. Welche Voraussetzungen werden zur Erteilung der Genehmigung verlangt?
Die Erlaubnis zur Führung eines Gaststättenbetriebes wird nur erteilt, wenn u.a. ein Unterrichtungsnachweis über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (§ 4 Absatz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz) vorgelegt wird. Zweck der Unterrichtung ist der Schutz der Gäste vor Gefahren für die Gesundheit, welche aus Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften (Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz) im Gastgewerbe erwachsen können. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt Existenzgründung im Hotel- und Gaststättengewerbe.
IV. Welche Kosten entstehen?
1. Gaststättenerlaubnis
Die Kosten für eine Verkaufswagenkonzession sind abhängig von Art und Umfang der verkauften Speisen und Getränke (z.B. alkoholische Getränke), sowie von der Dauer des Betriebs (z. B. Saisonbetrieb, nur bestimmte Tage). Näheres erfahren Sie bei dem für Sie zuständigen Ordnungsamt.
2. Straßenrechtliche Sondernutzungsgebühr
Die Gebühren hängen von Art und Ausmaß der Nutzung (Länge des Fahrzeugs, Gewicht, Dauer, etc.), ab. Die Kosten können bei der zuständigen Behörde anhand der eigenen Planungen im voraus erfragt werden.
3. Sperrzeitenverlängerung
Informationen zu der Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe finden Sie in unserem Merkblatt 'Wichtige Rechtsvorschriften für gastgewerbliche Betriebe' .
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