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EXISTENZGRÜNDUNG

Güterkraftverkehrsgewerbe

Die gewerbliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (sog. Güterkraftverkehr), unterliegt grundsätzlich dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und ist erlaubnispflichtig. Zusätzlich muss das Gewerbe beim zuständigen Ordnungsamt des Landkreises oder der Gemeinde angemeldet werden.

Beförderungen mit kleineren Kraftfahrzeugen sind nach dem GüKG nicht erlaubnispflichtig. Es genügt eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungsamt. Ebenfalls nicht erlaubnispflichtig ist der Werkverkehr.

Dieses Merkblatt enthält insbesondere Hinweise über die gesetzlichen Bestimmungen der Berufszugangsvoraussetzungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Darüber hinaus informieren wir über die Stoffgebiete für die bei der IHK abzulegende Prüfung und weist auf Lehrgangsveranstalter hin, die Vorbereitungskurse auf diese GüKG-Prüfung anbieten. Betriebswirtschaftliche Tipps runden diese Einstiegsinformation ab.

A. Genehmigungsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen zum Betreiben eines Güterkraftverkehrsunternehmens sind im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und in der Berufszugangsverordnung (GBZugV) für den Güterkraftverkehr geregelt. Wer Güter mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben, geschäftsmäßig oder entgeltlich befördert, benötigt eine Erlaubnis. Zuständig für die Erlaubnis sind die Landkreise Celle, Gifhorn, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Soltau-Fallingbostel und Uelzen bzw. die Städte Celle, Lüneburg und Wolfsburg (Ordnungsamt / Straßenverkehrsamt), in dem Sie das Gewerbe ausüben wollen. Dort sind auch die erforderlichen Antragsunterlagen erhältlich.

Es gibt seit dem 1. Juli 1998 keine Unterscheidung mehr nach Güternah-, Güterfern- oder Umzugsverkehr. Wer die Erlaubnis besitzt, kann in Deutschland uneingeschränkt Güterkraftverkehr betreiben. Die Erlaubnis wird einem Unternehmer zunächst für die Dauer von fünf Jahren erteilt, wenn die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gegeben sind.
Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland nach dem Handelsgesetzbuch in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.
Für grenzüberschreitende Transporte innerhalb der Europäischen Union ist eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) erforderlich, die ebenfalls von den zuständigen Landkreisen bzw. Städten erteilt wird. Hierzu und über die Verfahrensweise bei grenzüberschreitende Transporte außerhalb der EU erhalten Sie in einem gesonderten Infoblatt zum Internationalen Güterkraftverkehr.

Für Transporte mit Kraftfahrzeugen bis zu einem zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Hänger von 3,5 Tonnen ist keine Erlaubnis erforderlich. Hier genügt die Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gemeinde mit dem Zusatz: 'Güterkraftverkehr bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht'.

Ansprechpartner bei den Genehmigungsbehörden:

AnsprechpartnerTelefon
Landkreis CelleHerr Janz05141 - 916 1501
Stadt CelleHerr Urbschat05141 - 12397
Landkreis GifhornHerr Schrader05371 - 823 87
Landkreis HarburgHerr Clement04171 - 693 741
Landkreis Lüchow-DannenbergHerr Schulz05841 - 120 705
Landkreis LüneburgFrau Mindt04131 - 261 556
Stadt LüneburgHerr Gerke04131 - 309 271
Altkreis FallingbostelHerr Eschrich05162 - 970 339
Altkreis SoltauFrau Mattiszik05191 - 970 757
Landkreis UelzenHerr Friedrichs0581 - 821 42
Stadt WolfsburgFrau Herda05361 - 282 729


1. Persönliche Zuverlässigkeit
Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen sind als zuverlässig im Sinne des GüKG bzw. der Berufszugangs-Verordnung anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie das Unternehmen unter Beachtung der für den Straßengüterverkehr geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahren. Dies ist der Genehmigungsbehörde anhand von Führungszeugnissen und anderen Unterlagen nachzuweisen.

2. Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die Prüfung erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens; für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, anhand einer Vermögensaufstellung. Für die Prüfung sind folgende Merkmale maßgebend:

1.verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie mögliche Überziehungskredite und Darlehen,
2.als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
3.Betriebskapital,
4.Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen,
5.Belastung des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn

1.erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
2.das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens weniger betragen als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug
oder weniger als 5000 Euro für jedes weitere Fahrzeug;

Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt werden.

3. Fachliche Eignung
Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten:

-Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr;
-Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann / zur Speditionskauffrau
-Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt / zur Verkehrsfachwirtin
-Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
-Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn

Liegen diese Abschlussprüfungen nicht vor, dann muss der Nachweis der fachlichen Eignung erbracht werden, entweder durch schriftliche Zeugnisse über eine fachkundebildende Tätigkeit oder durch Ablegung einer Fachkundeprüfung. Die fachliche Eignung kann auch durch eine zehnjährige leitende Tätigkeit ohne Unterbrechung im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zu 3. Dezember 2009 in einem Unternehmen nachgewiesen werden, das Güterkraftverkehr betreibt. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben, die unter B Fachkundeprüfung aufgeführt sind. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Der Nachweis erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Seite 1: A. Genehmigungsvoraussetzungen

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