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NEUSTART

Existenzgründung durch Ausländer

Gewerbefreiheit

Nach § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Die weitreichendste Einschränkung ist in der Handwerksordnung niedergelegt, wonach das Betreiben eines selbstständigen Handwerksunternehmens eine entsprechende Meisterprüfung voraussetzt. Die entsprechenden Regelungen wurden allerdings durch die Handwerksnovelle 2004 etwas abgeschwächt.
Der weitgehend freie Zugang zum Gewerbe gilt prinzipiell unabhängig davon, ob eine natürliche oder juristische Person oder ein deutscher oder ausländischer Staatsbürger eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben will. Beschränkungen ergeben sich aus dem Ausländerrecht. Diese Einschränkungen gelten für ausländische Staatsbürger, die aus einem Nicht-EG-Land stammen und wurden mit dem neuen Zuwanderungsgesetz 2004, das 2005 in Kraft trat, etwas liberalisiert.

Aufenthaltsrechtliche Fragen

Allgemeine Regelungen zu aufenthaltsrechtlichen Fragen finden sich vor allem im 'Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG)'. Es wurde durch das neue Zuwanderungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2005 neu gefasst.

Zuständigkeit der Ausländerbehörden

Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen sowie Entscheidungen nach dem Ausländergesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind (mit Ausnahme der Einbürgerung) grundsätzlich die Ausländerbehörden zuständig, wobei sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt des Ausländers bestimmt. Damit sind alle Verlängerungen und Änderungen von Aufenthaltsgenehmigungen einschließlich der Streichung oder teilweisen Aufhebung belastender Nebenbestimmungen grundsätzlich bei der örtlichen Ausländerbehörde zu beantragen.
Anträge auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit sind bei dem für den Wohnort zuständigen Ausländeramt zu stellen. Im Rahmen des Antragsverfahrens wird auch die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer von dem zuständigen Ausländeramt zu dem Antrag auf selbstständige Gewerbeausübung gehört.

Selbstständige Erwerbstätigkeit

Ein Ausländer, der in Deutschland selbstständig tätig werden möchte, kann eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Voraussetzung ist, dass für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit

  1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonders örtliches Bedürfnis besteht,
  2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  3. die Finanzierung des Projektes durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist.

Für die Erfüllung des 1. und des 3. Kriteriums gibt es gewisse Beurteilungsspielräume der Behörden. Die Faktoren 'übergeordnetes wirtschaftliches Interesse' und 'besonderes örtliches Bedürfnis' werden unten näher präzisiert. Von positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft ist z.B. per se auszugehen, wenn eine Investition von mindestens 250.000 Euro getätigt wird und mindestens fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. Das Kriterium kann aber auch durch kleinere Investitionen erfüllt werden. Die unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Innovationsbeitrag oder die Ausbildungswirkung der Ansiedlung können hierbei z.B. eine Rolle spielen.

Ausländische Selbstständige, die älter als 45 Jahre alt sind, sollen laut dem neuen Zuwanderungsrecht ab 2005 nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie eine ausreichende Altersvorsorge nachweisen können. Nach drei Jahren kann die befristete in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis übergehen, wenn die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht worden und der Unterhalt dauerhaft gesichert ist.

Selbstständige Tätigkeiten

Zu den selbstständigen Erwerbstätigkeiten zählen

  • gewerbliche Tätigkeiten wie z. B. Groß- und Einzelhandel, Im- und Export, Gastwirt, Handelsvertretung
  • freiberufliche Tätigkeiten, etwa als Künstler (Maler, Musiker, Schriftsteller), Journalist, Ingenieur, Architekt
  • Urproduktionsbetriebe, wie z. B. land- oder forstwirtschaftliche Betriebe

Selbstständig tätig ist auch

  • bei einer Kommanditgesellschaft - KG - der Komplementär der KG
  • bei einer offenen Handelsgesellschaft - oHG - jeder einzelne Gesellschafter
  • bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR oder BGB-Gesellschaft - jeder einzelne Gesellschafter, da Personengesellschaften nicht selbst als Gewerbetreibende angesehen werden können

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