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Industrie oder Handwerk? Gewerbe von A bis Z
(PDF, 106 KB) (Dokument-Nr.: 9346)
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A. Vorbemerkung
Die folgende Darstellung soll das schwierige Thema der Abgrenzung von Industrie, Handel und Dienstleistungen zum Handwerk klären helfen. Hierzu wird die Meinung der Industrie- und Handelskammern dargestellt, die sich nicht in allen Fällen mit derjenigen der Handwerksorganisationen deckt. Zu einigen Abgrenzungsfällen halten die IHKs spezielle Merkblätter bereit.
Handwerk, handwerksähnlich oder Industrie und andere nichthandwerkliche Tätigkeiten?
Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der IHKs (IHKG) gehören diejenigen Gewerbebetreibenden zur IHK, die nicht zur Handwerkskammer (HWK) gehören. In der Praxis sind allerdings viele Unternehmen beiden Kammern zugehörig, weil diese sowohl nichthandwerkliche als auch handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeiten ausüben (sogenannte Mischbetriebe).
B. Handwerk
Die Handwerksordnung (HwO) unterscheidet nunmehr zwischen den zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) und den zulassungsfreien Handwerken (Anlage B Abschnitt 1). Daneben gibt es die handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B Abschnitt 2).
Anlage A zur HwO
Der Begriff 'Handwerk' ist zwar gesetzlich nicht definiert. Ein Anhaltspunkt ergibt sich jedoch aus § 1 Abs. 2 HwO in Verbindung mit der Anlage A. Die Anlage A enthält ein Verzeichnis derjenigen 41 Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können. Aus dieser Positivliste ergibt sich jedoch kein Indiz für die handwerksmäßige Betriebsweise der dort aufgeführten Gewerbe. Die Anlage A besagt lediglich, dass ein Handwerksbetrieb im Sinne der HwO nur ein Betrieb sein kann, der eine in der Positivliste genannte Gewerbeart ausübt. Die aufgeführten Gewerbe können also, müssen aber nicht handwerksmäßig betrieben werden. 'Handwerksmäßig' wird eine Tätigkeit nur dann ausgeübt, wenn keine industrielle Betriebsweise vorliegt.
Nur ein Inhaber, der eine entsprechende Meisterqualifikation oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann, darf ein Anlage-A-Handwerk selbständig ausüben. Falls der Inhaber diese Qualifikation nicht hat, kann er einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigen.
Anlage B zur HwO
Die Anlage B ist nunmehr unterteilt in Abschnitt 1 (zulassungsfreie Handwerke) und Abschnitt 2 (handwerksähnliche Tätigkeiten).
Anlage B Abschnitt 1
Für die zulassungsfreien Handwerke der Anlage B Abschnitt 1 gilt, dass keine Qualifikation zur Ausübung nachgewiesen werden muss. Allerdings gibt es dort weiterhin die Möglichkeit, eine Meisterprüfung freiwillig abzulegen.
Anlage B Abschnitt 2
In Anlage B Abschnitt 2 sind Gewerbe verzeichnet, die handwerksähnlich betrieben werden können. Es handelt sich um 57 Gewerbe, für die keine besondere Befähigung zu ihrer Ausübung erforderlich ist. Allerdings soll auch für Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 zunehmend die Möglichkeit fakultativer Meisterprüfungen geschaffen werden. Der Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes wird in ein spezielles Verzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen.
C. Abgrenzung zum Nichthandwerk
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2000 in zwei Entscheidungen noch einmal klar dargelegt, dass die HwO die verfassungsrechtlich geschützte Gewerbefreiheit einschränke. Daher müssen alle Tätigkeiten sehr genau darauf hin untersucht werden, ob für sie tatsächlich der Meisterzwang gilt.
Die Meisterprüfungsberufsbilder des jeweiligen Handwerks können zur Prüfung der Frage, ob 'wesentliche Tätigkeiten' eines zulassungspflichtigen Handwerks ausgeübt werden, mit herangezogen werden. Sie besitzen aber nach der HwO und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur informativen und erläuternden, nicht hingegen normativen Charakter. Aus der Ausübung einer in einem zulassungspflichtigen handwerklichen Berufsbild genannten Tätigkeit allein folgt noch nicht, dass es sich um eine der HwO unterliegende, handwerksmäßige Tätigkeit handelt.
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