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VON A NACH B

Reisegewerbe

1.Wann gilt eine Tätigkeit als Reisegewerbe und wann unterliegt sie als stehendes Gewerbe der Handwerksordnung und damit dem Meistervorbehalt?

Der grundsätzliche Unterschied liegt darin, auf welche Weise der Gewerbetreibende seinen Auftrag erhält: Im Reisegewerbe muss die Initiative zur Erbringung der Leistung eindeutig vom Anbietenden ausgehen. Der Unternehmer muss also die potentiellen Kunden aufsuchen und nach Aufträgen fragen. Allerdings darf er dazu vorbereitende Tätigkeiten getrennt vom eigentlichen Auftrag ausführen (z. B. Maße nehmen, Kostenvoranschläge erstellen, sonstige geringfügige Vorarbeiten).

Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 27.09.2000 (Az.: 1 BvR 2176/98) darauf hingewiesen, dass es nur einen schmalen Bereich geben kann, in dem Handwerk im Reisegewerbe ausgeübt werden kann.

2.Ist Handwerk im Reisegewerbe möglich?                                                                            

Ja, es gibt allerdings gesetzliche Ausnahmen, z. B.:

  • Für Friseure gibt es kein gesetzliches Verbot mehr. Allerdings ist geplant, den Verbotstatbestand wieder einzufügen.
  • Gesundheitshandwerkliche Tätigkeiten, § 56 Abs. 1 Ziff. 1 d GewO
  • Maßanfertigung orthopädischer Schuhe, § 30 b GewO.
3.Ein Handwerker benötigt meist eine Werkstatt. Folgt daraus automatisch, dass es sich um ein stehendes Gewerbe handelt?

Nein, nach § 55 Abs. 1 GewO kann ein Reisegewerbe auch ausgeübt werden, wenn der Gewerbetreibende eine Werkstatt unterhält. Diese darf jedoch nur für die Ausführung der vorbereitenden Tätigkeiten (s. o.) verwendet werden. Kann dies bejaht werden, reicht eine Reisegewerbekarte aus.

Ist die Betriebsstätte jedoch 'Anlaufstelle' auch für Kunden und deren Aufträge, handelt es sich um ein dem Handwerksrecht unterliegendes stehendes Gewerbe, für das eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich ist. Einer zusätzlichen Reisegewerbekarte bedarf es nicht.

Ist eine feste Werkstatt vorhanden, spricht der Anschein für ein stehendes Handwerk.

4.Wie ist es zu bewerten, wenn Auftraggeber sich nach dem erstmaligen Geschäftskontakt wieder an den Anbieter wenden, um ihm weitere Aufträge zu erteilen?

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem zugrunde liegenden Fall nicht konkret geäußert. Allerdings ist heute durch die Benutzung von mobilen Kommunikationsmitteln das Erhalten von Aufträgen auch ohne Büro bzw. Werkstatt möglich.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gewerbetreibende die Schwelle zum stehenden Gewerbe nicht überschreiten darf. Daher ist in diesen Fällen im Zweifel davon auszugehen, dass ein stehendes Gewerbe ausgeübt wird. Dann greift die Handwerksordnung, und der Gewerbetreibende muss seinen Meisterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen.

5.Welche Anwendungsfälle für handwerkliche Tätigkeiten im Reisegewerbe sind dann denkbar?

Nach dem Bundesverfassungsgericht kann es sich nur um 'Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle beim Kunden' handeln. Damit wird der Bereich einer reisegewerblichen Handwerkstätigkeit zutreffend eng gesehen.

Diese Übersicht wurde mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann jedoch keine Gewähr übernommen werden, da die Auslegung der novellierten Handwerksordnung von der aktuellen Rechtsprechung abhängig ist. Die vorstehenden Informationen geben ausschließlich die Rechtssicht der IHK-Organisation wieder, die in einigen Punkten von der Sichtweise der Handwerkskammern abweicht. In Detailfragen ist es vor diesem Hintergrund sinnvoll, sich an die jeweilig zuständige Handwerkskammer zu wenden, die bei Rechtsverstößen tätig wird.

Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Burgplatz 2 + 2a
38100 Braunschweig
Tel.: 0531 / 1201 - 0
Fax: 0531 / 1201 - 333

Friedenstraße 6
21335 Lüneburg
Tel.: 04131 / 712 - 0
Fax: 04131 / 44724
E-Mail: info@hwk-bls.de

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