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GEPLANTE VERÄNDERUNGEN

Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit

Der Gründungszuschuss der Arbeitsagentur ist ein Förderinstrument für Empfänger des Arbeitslosengeldes I (ALG I). Das Gesetz ist am 28. Dezember 2011 reformiert worden.

Vor dem 28. Dezember 2011 gab es eine Leistungspflicht seitens der Bundesagentur für Arbeit, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt waren. Der Antragsteller musste einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 90 Tagen vorweisen, eine Eignung für eine selbstständige Tätigkeit erkennen lassen und eine positive Stellung einer fachkundige Stelle zum Gründungsvorhaben vorlegen.

Der Zuschuss belief sich für 9 Monate in Höhe des monatlichen Arbeitslosengeldes plus einer Pauschale von 300 Euro für maximal 15 Monate.

Seit dem 28. Dezember 2011 gelten neue Regeln:

  • Aus dem Rechtsanspruch wurde eine Ermessensleistung seitens der jeweiligen Agentur für Arbeit.
  • Der Restanspruch auf Arbeitslosengeld muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 150 Tage betragen (frühere Antragstellung als bisher).
  • Die Bezugsdauer der Zuschussleistung in Höhe des Arbeitslosengeldes wurde von 9 Monate auf 6 Monate reduziert, die Pauschale in Höhe von 300 Euro kann hingegen wie bisher für max. 15 Monate bewilligt werden

Es bleibt dabei, dass der noch verbleibende Anspruch auf das ALG I eins zu eins aufgebraucht wird. Damit wird ein Wiederaufleben des ALG I- Anspruchs ausgeschlossen. Um weiterhin die Möglichkeit eines Arbeitslosengeldanspruchs bei einem evtl. Scheitern des Gründungsvorhabens zu haben, können Existenzgründer freiwillig in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einzahlen.

Details erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur - zu finden mit dem Dienststellen-Finder der Arbeitsagentur.

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