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ARBEITSSCHUTZ

Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte

Verantwortlich für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz ist letztlich der Arbeitgeber. Nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes hat der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Befreiungen von dieser Verpflichtung für Betriebe mit wenigen Beschäftigten gab es lediglich bis zum Jahr 2001 und wurden danach leider ausgesetzt. Aus Sicht der IHKs gibt es hier durchaus Spielraum für Bürokratieentlastung, was wir gegenüber der Bundes- und der niedersächsischen Landesregierung auch bereits mehrfach deutlich gemacht haben.

Warum müssen Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte bestellt werden?

Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte sollen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass

  1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,

  2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,

  3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Was ist bei der Bestellung zu beachten?

Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte sind vom Arbeitgeber für die sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Aufgaben schriftlich zu bestellen. Aus der Bestellungsurkunde muss hervorgehen, für welchen Betrieb bzw. welche Betriebe der Betriebsarzt bzw. die Sicherheitsfachkraft zuständig ist und welche Einsatzzeit pro Jahr für die zu betreuenden Betriebe zu erbringen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst verpflichtet wird. Die Aufgabenübertragung ist Teil des Bestellungsaktes, sie bedarf ebenfalls der Schriftform. Der Betrieb muss bei der Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten darauf achten, dass die Qualifikation gegeben sind. Zudem sollten Sie auch mit Ihrer Berufsgenossenschaft abklären, ob Sie an einer Regelbetreuung oder einem alternativen Betreuungsmodell (z. B. Unternehmermodell) teilnehmen können. Eine Bestätigung durch den Versicherungsträger ist dem Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Hinrich-Wilhelm-Kopt-Platz 2, 30159 Hannover, Tel.: 0511 / 120-0, Fax: 0511 / 120-4296, zuzusenden.

Welche Einsatzzeiten gelten für Betriebsärzte?

Die Einsatzzeiten für den Betriebsarzt hängen von verschiedenen Faktoren wie Betriebsart und den damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, Zahl der Beschäftigten, Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft ab. Um den unterschiedlichen betrieblichen Anforderungen gerecht zu werden, haben die einzelnen Berufsgenossenschaften dies in von einander abweichenden Fassungen der Unfallverhütungsvorschrift 'Betriebsärzte' festgelegt. So informiert beispielsweise die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel auf ihrer Internetseite unter der Rubrik Vorschriften detailliert, welche Einsatzzeiten für Betriebsärzte in welcher Branche gelten.

Wer kann als Betriebsarzt bestellt werden?

Betriebsärzte müssen berechtigt sein, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

Welche Aufgaben haben Betriebsärzte?

Die Betriebsärzte sollen die Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes unterstützen und die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen beraten, dies insbesondere bei

  • der Ausgestaltung von Betriebsanlagen und sozialen sowie sanitären Einrichtungen,
  • der Einführung von Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffen und technischen Arbeitsmitteln,
  • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
  • der Gestaltung von Arbeitsplätzen und der Arbeitsumgebung, des Arbeitsablaufs, des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,
  • der Organisation der Ersten Hilfe im Unternehmen,
  • der Eingliederung von Behinderten in den Arbeitsprozess.

Die Betriebsärzte müssen außerdem die Beschäftigten des Unternehmens untersuchen und arbeitsmedizinisch beraten. Diese Untersuchungen müssen von ihnen erfasst und ausgewertet werden. Sie sollen die Beschäftigten auf Gesundheits- und Unfallgefahren hinweisen und sie über Möglichkeiten der Prävention von Gesundheitsgefährdungen informieren.

Betriebsärzte müssen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersuchen und Maßnahmen zu deren Verhütung vorschlagen. Hierzu sollen sie die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen begehen und Mängel dem Arbeitgeber mitteilen. Sie wirken bei der Einsatzplanung und der Schulung von Ersthelfern und des medizinischen Hilfspersonals mit.

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