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WER, WIE, WAS?

Gewerbeanmeldung

Unsere Wirtschaftsordnung basiert auf dem Grundsatz der Gewerbefreiheit. Jedermann steht der Zugang zur gewerblichen Tätigkeit offen, was nicht ausschließt, dass rechtliche Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes bestehen können. Gewerbetreibenden können bestimmte Pflichten auferlegt werden. Eine dieser Pflichten ist in § 14 Gewerbeordnung (GewO) festgelegt, wonach jeder Gewerbetreibende eine Anzeige über die Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit abgeben muss, unabhängig davon, in welcher Rechtsform der Betrieb geführt werden soll.

Was ist ein Gewerbe?

'Gewerbe' ist jede selbstständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Ein Gewerbe übt aus, wer persönlich unabhängig ist und keinen fremden Weisungen unterworfen ist und eine erlaubte Tätigkeit ausübt, die nicht verboten ist, wie z. B. gewerbsmäßige Hehlerei. Die Tätigkeit muss regelmäßig, nicht nur gelegentlich und gegen Entgelt, ausgeübt werden. Es muss ein Gewinn angestrebt werden. Es kommt nicht darauf an, ob dieser tatsächlich erzielt wird.

Obwohl diese Merkmale an sich zutreffen, werden traditionell wissenschaftliche, künstlerische, lehrende, heilende und rechtsberatende Tätigkeiten sowie andere ähnliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern, nicht als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung angesehen, sondern als so genannte 'freier Berufe'. Hierunter fallen z. B. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten, Wissenschaftler, Künstler und Ingenieure mit ihren Planungs- und Konstruktionsbüros. Ebenfalls freiberuflich tätig sind Ärzte, andere Heilberufe wie Heilpraktiker, selbstständige Hebammen und Krankenpfleger.

Die Betriebe der Urproduktion werden ebenfalls nicht als - Gewerbebetriebe - angesehen. Dazu gehören Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei und Bergbau. Betriebe der Urproduktion können ihre Erzeugnisse verkaufen, ohne ein Gewerbe nach § 14 der Gewerbeordnung anzeigen zu müssen. Die bloße Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz (selbst, wenn sehr umfangreich und arbeitsaufwendig) ist in der Regel kein Gewerbebetrieb, weil allgemein übliche Nutzung des Eigentums. Ein Gewerbebetrieb liegt erst vor, wenn zu der bloßen Gebrauchsüberlassung an Dritte besondere Umstände (z. B. ständiger Wechsel bei Vermietung von Ferienwohnungen oder weitere Serviceleistungen) hinzukommen.

Gewerbeanmeldung

Nach § 14 der Gewerbeordnung müssen alle stehenden Gewerbe, als Abgrenzung zum Reisegewerbe und Marktverkehr, beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet bzw. angezeigt werden. Die Kosten hierfür liegen bei etwa 15 bis 30 Euro. Nicht angemeldet werden müssen Angehörige der freien Berufe und Tätigkeiten in der Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft) (s.o.). Nach den Vorschriften der Gewerbeordnung müssen nur Gewerbetreibende eine Gewerbeanmeldung bei Beginn des Gewerbebetriebes vornehmen. Ebenfalls anzuzeigen sind die Gründung einer Betriebsstätte (Filiale) bzw. Zweigniederlassung. Befinden sich in einem Ort mehrere Betriebsstätten an verschiedenen Anschriften, so muss jede einzelne angemeldet werden. Beim Wechsel oder Erweiterung der Tätigkeit oder bei einer Verlegung des Betriebes innerhalb des Ortes muss eine Ummeldung, bei der Verlegung des Betriebes außerhalb des Ortes sowie der Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit muss eine gewerberechtliche Abmeldung vorgenommen werden.

Wie und wo melde ich mein Gewerbe an?

Die Anmeldung des Gewerbes erfolgt bei der für den Betriebssitz - nicht für den Wohnsitz - zuständigen Gewerbemeldestelle des Ordnungsamtes der Gemeinde. Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gewerbe vorliegt oder nicht bzw. ob besondere Genehmigungen erforderlich sind, geben wir gerne Auskunft.

Gefragt sind Ihre persönlichen Daten, die Daten des zu gründenden Betriebes - etwa, wie viele Mitarbeiter Sie beschäftigen wollen. Bei bestimmten Tätigkeiten bzw. anmeldepflichtigen Rechtsformen (GmbH, OHG, KG und AG) brauchen Sie außerdem noch eine spezielle Genehmigung.

Nach Anmeldung erhält man eine Durchschrift der Anzeige, den so genannten "Gewerbeschein". Das Gewerbeamt schickt automatisch jeweils eine Kopie an:

  • das Finanzamt
  • die Berufsgenossenschaft
  • die Industrie- und Handelskammer und/oder die Handwerkskammer
  • das Statistische Landesamt
  • das Gewerbeaufsichtsamt
  • das Eichamt
  • das Arbeitsamt
  • ggf. das Handelsregistergericht

Es empfiehlt sich aber, selbst mit diesen Behörden Kontakt aufzunehmen, um eventuelle Fragen direkt zu klären und die Bearbeitungsdauer zu verkürzen.

Etwas anders ist es bei den freien Berufen, den Betrieben der Urproduktion und den Vermögensverwaltungen. Diese müssen vom Inhaber direkt beim Finanzamt angemeldet werden. Hierbei können Zweifelsfragen zur Abgrenzung zwischen Gewerbe und Nicht-Gewerbe mit dem Finanzamt geklärt werden, weil die steuerrechtlichen Bestimmungen die Anerkennung als -Freier Beruf- oftmals abschließend klären.

Eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit einer Geldbuße geahndet werden.

Für die Gewerbeanmeldung erforderliche Unterlagen:

Dem Gewerbeamt sind bei einer Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Ausweisdokumente für die Person des Antragsstellers
  • Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass

  • ggf. (privatschriftlicher) Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen Dritten (natürliche oder juristische Personen

  • Bei Geschäftsführern, Vorständen oder Prokuristen sind Handelsregisterauszug des Unternehmens, ggf. Erlaubnisse, wie Handwerkskarte, Maklererlaubnis, etc. vorzulegen.

  • Ein ausländischer Staatsangehöriger hat eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, welche die Erlaubnis beinhaltet, eine selbstständige Gewerbstätigkeit aufzunehmen.

Nachweise für die Betriebsstätte:

Ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat die Handelsregistereintragung durch Handelsregisterauszug nachzuweisen. Ein in einem ausländischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat ebenfalls die entsprechenden Eintragungsunterlagen vorzulegen. Außerdem ist eine deutsche Übersetzung vorzulegen. Bei einem ausländischen Unternehmen oder bei im EU-Ausland ansässigem Geschäftsführer wird die Angabe eines Inlandsbevollmächtigten sowie eine inländische Anschrift der Betriebsstätte verlangt. Der Inlandsbevollmächtigte hat eine auf ihn lautende Vollmacht vorzulegen. In Zweifelsfällen, wenn z. B. die Anschrift der anmeldenden Person von der des Betriebes abweicht, muss die Anmietung der Betriebsräume durch Vorlage eines Mietvertrages oder Bestätigung des Vermieters nachgewiesen werden. Auch kann bei begründetem Anlass die Anforderung eines Führungszeugnisses oder die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erforderlich sein.

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