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DEFINITION

Gewerbe oder freier Beruf

Gewerbetrieb

In der Gewerbeordnung ist der Begriff des Gewerbebetriebs nicht näher definiert. Eine nähere Beschreibung findet sich aber in § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Hiernach ist eine gewerbliche Tätigkeit jede mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig ausgeübte selbständige Tätigkeit, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht Land- und Forstwirtschaft oder freiberufliche Tätigkeit ist.

Gewerblich sind z. B.:

  • Handwerksbetriebe ( Anlage A und Anlage B und der Handwerksordnung)
  • Industriebetriebe
  • Handelsbetriebe
  • Vermittlungstätigkeiten (z.B. des Maklers oder Handelsvertreters)
  • Gaststättenbetriebe

Jeder Gewerbebetrieb muss bei dem für den Betriebssitz zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer. Eine Übersicht von typischen gewerblichen Tätigkeiten finden Sie hier. Im Zweifelsfall sollten Sie ihr zuständiges Finanzamt fragen.

Freiberufler

Im Einkommensteuergesetz (EStG) sind einige Beispiele dafür aufgezählt, welche Tätigkeiten freiberuflich sind. Freiberufler ist i. d. R., wer selbstständig und unabhängig ist und einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen Tätigkeit höherer Art nachgeht oder eine persönliche Dienstleistung höherer Art erbringt, die eine höhere Bildung erfordert.

Freiberufler unterliegen nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt. Sie beantragen die Vergabe einer Steuernummer direkt beim Finanzamt. Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Abgrenzung Gewerbetreibender und freier Beruf

Die Abgrenzung ist oft schwierig, da z. B. auch der freiberuflichen Tätigkeit in der Regel die Erwerbsabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten fallen also sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch unter die des Gewerbes. In diesen Fällen ist das ausschlaggebende Entscheidungskriterium die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören insbesondere zu der freiberuflichen Tätigkeit die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (sog. Katalogberufe) und den Katalogberufen ähnliche Berufe.

Damit ein Beruf dem Katalogberuf ähnlich ist, muss er in wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmen. Dazu gehört, dass Ausbildung und die berufliche Tätigkeit selbst mit dem Katalogberuf vergleichbar sind. Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EstG aufgeführt sind oder zu den 'ähnlichen Tätigkeiten' zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.

Eine Übersicht der so genannten Katalogberufe und der den Katalogberufen ähnlichen Berufe finden Sie hier. Im Zweifelsfall sollten Sie auch hier das zuständige Finanzamt fragen.

Das Institut für freie Berufe (IFB) hat in einem Merkblatt zusammengestellt, wie Sie selbst eine Einschätzung gewinnen können, ob Ihre Tätigkeit eine freiberufliche oder gewerbliche ist.

Abgrenzung Gewerbetreibender / Landwirtschaft

Die Betriebe der Urproduktion werden ebenfalls nicht als 'Gewerbebetriebe' angesehen. Dazu gehören Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei und Bergbau. Betriebe der Urproduktion können ihre Erzeugnisse verkaufen, ohne dies als Handelsgewerbe nach § 14 der GewO anzeigen zu müssen.

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DOKUMENT-NR. 5842

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