Wer hat sich anzumelden?
Jedes Unternehmen, vom Ein-Personen-Betrieb bis zum Großkonzern, ist grundsätzlich Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung und muss sich bei Gründung beim zuständigen Träger (Berufsgenossenschaft) anmelden. Nutzen Sie dafür den
Anmeldebogen
, der für alle Berufsgenossenschaften gültig ist. Beiträge fallen in der Regel erst an, wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden oder der Unternehmer sich selbst versichert hat.
Wer muss oder kann versichert werden?
Zu versichern sind alle Mitarbeiter, ob Minijobber oder Vollzeitkraft. In einzelnen Branchen sind selbstständige Unternehmer gesetzlich verpflichtet sich selbst gegen Berufsunfälle zu versichern, insbesondere, wenn die gewerbliche Tätigkeit besondere Gefahren für den Selbstständigen mit sich bringt.
Grundsätzlich können auch nicht dazu verpflichtete Unternehmer (ebenso Freiberufler) sich freiwillig versichern und Ausfallrisiken somit beschränken. Existenzgründer sind gerade in der Anfangsphase besonders auf ihre Leistungsfähigkeit angewiesen. Ein Arbeitsunfall kann die Existenz erheblich gefährden und bringt nicht selten finanzielle Schwierigkeiten für die ganze Familie mit sich. Wegen anfänglich geringerer Einkünfte fallen in der Anfangsphase auch die zu entrichtenden Beiträge geringer aus.
Welche Leistungen erbringen die Berufsgenossenschaften?
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind im SGB VII geregelt. Sie erstrecken sich von der Prävention (Berufsgenossenschaft als Partner zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten) über die Rehabilitation (Maßnahmen zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit) bis hin zum Ausgleich von Einkommensverlusten oder Rentenzahlungen bei dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Für Unternehmer stellt die gesetzliche Unfallversicherung eine Haftungsübernahme gegenüber verunfallten und berufskranken Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen dar. Im Grundsatz ist die Leistung nicht an eine Verschuldensfrage gekoppelt.
Mitversichert sind der direkte Weg zur Arbeit und auch von der Arbeit nach Hause.
Welche Träger sind anzusprechen?
Aus Fusionen entstanden neun Berufsgenossenschaften, die für verschiedene Gewerbezweige zuständig sind. Zu welcher Berufsgenossenschaft Sie gehören, erfahren Sie beim Landesverband der Berufsgenossenschaften oder über die Hotline, die am Ende dieses Textes angegeben ist. Soweit eine Berufsgenossenschaft für Ihren Bereich nicht vorhanden ist, tritt die Verwaltungsberufsgenossenschaft ein.
Wonach richten sich die Beiträge?
Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge, die die Unternehmer zahlen. Die Berufsgenossenschaft schickt Ihnen zum Jahresende einen Beitragsbescheid zu.
Beitrag bei Versicherungspflicht:
Besteht Versicherungspflicht, bemessen sich Ihre Beiträge nach den Lohnsummen der Versicherten und der Gefahrenklasse, welche Ihrem Unternehmen zugeordnet wird. Diese wiederum ist abhängig von Anzahl und Schwere der in den einzelnen Gewerbezweigen vorkommenden Arbeitsunfälle.
Sie müssen Ihrer Berufsgenossenschaft lediglich zum Ende des Jahres bzw. am Anfang des Folgejahres Ihre gesamte Lohnsumme mitteilen, d.h. nicht jede Neueinstellung oder Entlassung eines Beschäftigten ist anzugeben.
Beitrag bei freiwilliger Versicherung:
Sind Sie freiwillig versichert, ergibt sich Ihr Beitrag aus den Faktoren Versicherungssumme, branchenabhängige Gefahrenklasse und Umlagefaktor.
Auskünfte zu Gefahrenklasse und Umlagefaktor für das vergangene Versicherungsjahr erteilt Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft. Für das laufende Jahr stehen die Beiträge wegen des Umlageverfahrens nicht fest. Größere Abweichungen zu den Werten des Vorjahres sind aber der Ausnahmefall.
Wie melden Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft an?
Sie sollten den Landesverband der Berufsgenossenschaften über Ihre Gewerbeanmeldung bei Ihrer Meldebehörde informieren, auch wenn es gängige Praxis ist, dass die Gewerbeämter diesem Ihre Gewerbeanmeldung zuschicken, der Landesverband diese an die zuständige Berufsgenossenschaft weiterleitet und Ihre Berufsgenossenschaft sich mit Ihnen in Verbindung setzt.
Hinweis | Bei einer Existenzgründung ist es sinnvoll die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft oder den Landesverband der Berufsgenossenschaften innerhalb von einer Woche darüber zu informieren. Nutzen Sie dafür den
Meldebogen
. |
Auch wenn Sie sich nicht anmelden, besteht für Ihre Beschäftigen Versicherungsschutz. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen bei Ihrer Berufsgenossenschaft nicht erfasst sind, müssen Sie mit rückwirkenden Beitragsnachzahlungen bis zum Tag der Eröffnung Ihres Unternehmens rechnen.
Achtung | Die Ansprüche der Berufsgenossenschaft auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese fällig geworden sind. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die Berufsgenossenschaften sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern! |
Wenn Sie sich freiwillig gegen Unfall versichern wollen, müssen Sie einen Antrag an die Berufsgenossenschaft richten. Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, teilt Ihnen im Zweifel der Landesverband der Berufsgenossenschaften mit.
Wie müssen Sie einen Arbeitsunfall melden?
Jeden Arbeitsunfall müssen Sie unverzüglich Ihrer Berufsgenossenschaft mitteilen. Dafür gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (Unfallanzeige). Sie erhalten das Formblatt bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder im Schreibwarenhandel.
Bei Fragen zur gesetzlichen Unfallversicherung, zu Beitrag und Anmeldung können Sie sich an die kostenlose BG-Infoline wenden: 0800-6050404.