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Fragen zur Abgabepflicht gegenüber der Künstlersozialkasse (Dokument-Nr.: 23960)
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Einsatz für Künstlersozialversicherung (Dokument-Nr.: 23962)
Externe Links
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Die Künstlersozialkasse (Link: http://www.kuenstlersozialkasse.de)
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Wann sind Unternehmen an die Künstlersozialkasse abgabepflichtig?
Viele Unternehmen stehen vor der Frage, ob sie eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen müssen, wenn sie z. B. für ein Betriebsfest einen Alleinunterhalter engagieren oder ähnliche Aktivitäten planen. Im Folgenden werden einige grundsätzliche Hinweise zu der aktuellen Rechtslage und der Abgabepflicht von Unternehmen gegeben, um diese und ähnliche Fragen zügig klären zu können.
Grundsätzlich
Jedes Unternehmen, das regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag gibt und verwertet, muss in der Regel auf die gezahlten Entgelte eine Abgabe an die KSK leisten (genauere Informationen s. u.). Für das Jahr 2009 lag der Abgabesatz bei 4,4 Prozent, für das Jahr 2010 wurde der Satz auf 3,9 Prozent festgelegt. Selbstständige Künstler und Publizisten zahlen ihrerseits ebenfalls Beiträge und werden auf diese Weise über die KSK versichert.
Gesetzliche Neuregelung
Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze (3. KSVG-Novelle) war am 22. März 2007 vom Gesetzgeber die verschärfte Prüfung der Unternehmen, die künstlerische Leistungen nutzen und verwerten, hinsichtlich ihrer Abgabepflicht beschlossen worden. Die Prüfung erfolgt in der Regel nicht mehr von der KSK, sondern von der Deutschen Rentenversicherung (DRV), die auch die Prüfung in Bezug auf die übrigen Sozialversicherungszweige vornimmt. Auf diese Weise wurde der Kreis der geprüften Unternehmen erheblich ausgeweitet. Wenn ein abgabepflichtiges Unternehmen seiner Abgabepflicht nicht nachkommt, drohen Bußgelder, die nichtunerheblich sind. Es können (je nachdem, ob Meldungen nicht abgegeben, Aufzeichnungen nicht geführt oder Auskünfte nicht erteilt wurden) bis zu 50.000 Euro Bußgeld erhoben werden. An der Künstlersozialversicherung generell und speziell an der Härte der aktuellen Regelung ist von Seiten der Wirtschaft bereits Kritik geübt worden. Berreits zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung hatte sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) an die KSK gewandt und darauf hingewiesen, dass diese Regelungen unverhältnismäßig hart sind, insbesondere vor dem Hintergrund der unklaren Meldepflichten und der schwierigen Abgrenzung von künstlerischen oder publizistischen Leistungen im Sinne dieses Gesetzes. Die KSK hat daraufhin zugesagt, dass die Situation derjenigen Unternehmen, die bisher ihrer Abgabepflicht nicht nachkamen, im Einzelfall geprüft und dass sehr hohe Bußgelder lediglich in besonders schweren Fällen und bei vorsätzlichem Handeln verhängt würden.
Wesentliche Informationen
Die folgenden Informationen sollen es Unternehmen erleichtern festzustellen, ob sie an die KSK abgabepflichtig sind. Diese selbstständige Überprüfung sollte in jedem Fall vorgenommen werden, damit bei der Aufnahme der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung keine unangenehmen Überraschungen auftreten.
Vorab: Unternehmen, die abgabepflichtig sind, werden als 'Verwerter' bezeichnet, da sie die Leistungen kommerziell verwerten.
Wann sind Unternehmen abgabepflichtig?
Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform zur Abgabe an die KSK verpflichtet, wenn sie
Die Frage, ab welcher Häufigkeit Aufträge nicht mehr nur 'gelegentlich' vergeben werden, ist nicht allgemein verbindlich festgelegt. Lediglich eine Orientierung bietet dabei die Regelung im Rahmen der Generalklausel (§24 KSVG Absatz 2), nach dem das Unternehmen z. B. dann abgabepflichtig sein kann, wenn es jährlich mehr als 3 Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern und Publizisten organisiert und dafür Eintritt verlangt oder sonst Einnahmen erzielt. Unter Umständen kann jedoch auch bei weniger als drei Veranstaltungen eine Abgabepflicht bestehen! Im Zweifelsfall sollten Sie die Künstlersozialkasse (Kontaktdaten siehe unten) dazu befragen, um Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Die Definition künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist ebenfalls nicht immer eindeutig. Wesentliche Hinweise liefert die Definition des Personenkreises, der durch das Künstlersozialversicherungsgesetz begünstigt werden soll. Künstler oder Publizisten im Sinne des Gesetzes sind solche, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren bzw. als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren. Beispiele für Künstler und Publizisten sind Alleinunterhalter, Ballettlehrer, Choreographen, Clowns, Designer, Fotodesigner, Grafiker, Journalisten, Kabarettisten, Musiklehrer, Pressefotografen, Schriftsteller, Texter, Web-Designer oder Werbefotografen. Für die Bereiche Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktion haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung einen Abgrenzungskatalog erarbeitet, nach dem in der Regel verfahren wird (zu beziehen über die Internetseite der Künstlersozialkasse sind Informationen und Vordrucke, Download von Informationsschriften der KSK für Verwerter, Info 06 und Info 09).
Es besteht auch dann Abgabepflicht seitens der Verwerter, wenn der Künstler oder Publizist, von dem die Leistung bezogen wird, nicht selber in der KSK versicherungspflichtig ist (z. B. weil er die Tätigkeit nur nebenberuflich bzw. nicht berufsmäßig ausübt oder im Ausland ansässig ist). Die Künstlersozialabgabe muss dann geleistet werden, wenn eine natürliche Person mit dem Auftrag betraut wurde und für die Leistung das Entgelt erhält. Es ist dabei unerheblich, ob die selbstständigen Künstler als einzelne Freischaffende oder als Gruppe, wie z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder unter einer Firma (Einzelfirma, aber auch oHG, KG) beauftragt werden. Nicht abgabepflichtig sind dagegen Zahlungen an juristische Personen wie z. B. an eine GmbH. Allerdings muss die GmbH selber auf die an die selbstständigen Künstler gezahlten Entgelte die Abgabe zahlen.
Weiterhin sind die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten) sowie Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale in Höhe von 1.848 Euro jährlich steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind (§ 3 Nr. 26 EStG), nicht abgabepflichtig.
Es existieren einige komplizierte Konstellationen, in denen häufig unklar ist, ob eine Abgabepflicht besteht. So muss ein Unternehmen auf Entgelte an Personengesellschaften (z. B. eine OHG und KG), von denen es künstlerische Leistungen bezieht, die Abgabe zahlen und zwar unabhängig davon, ob diese Personengesellschaft selber versicherungspflichtig ist oder nicht. Letzteres ist bspw. dann der Fall, wenn sie mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt. Auch die speziellen Beschäftigungsverhältnisse innerhalb einer GmbH können häufig nicht leicht eingeordnet werden. So können auch Gesellschafter-Geschäftsführer als selbständige Künstler definiert werden, womit die Zahlungen der GmbH an sie abgabepflichtig sind (wenn kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH besteht und bei einer Gesamtwürdigung der Tätigkeit künstlerische oder publizistische Betätigungen überwiegen).
In diesen speziellen oder anderen unklaren Fällen sollten Sie sich direkt an die Künstlersozialkasse wenden: Per Telefon (allgemeine Informationen und Vermittlung zu passenden Ansprechpartnern) unter 04421-75 43 9, Mo. - Mi. 9 - 12 Uhr, Do. 9 - 15 Uhr, Fr. 9 - 12 Uhr. Fax: 04421-75 43 711.
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