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VERSICHERT

Gesetzlicher Krankengeldanspruch

Im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurde festgelegt, dass seit Januar 2009 freiwillig versicherte Selbstständige prinzipiell keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Diese Regelung entfiel August 2009. Grund hierfür ist, dass das Angebot der Kassen an Wahltarifen begrenzt ist, mit diesen Wahltarifen eine 3−jährige Bindungsfrist einher ging und für ältere Selbstständige die anderweitige private Absicherung häufig sehr teuer ausfiel.

Seit August 2009 haben Selbstständige wieder ein Wahlrecht: Sie können sich zwischen der Absicherung über Wahltarife und einem Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche bei Zahlung des allgemeinen GKV-Satzes entscheiden.

Seit Januar 2009 galt für alle Versicherten, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ein einheitlicher, reduzierter Tarif, der bei 14,9 Prozent lag, der allgemeine, einheitliche Satz wird bei 15,5 Prozent liegen. Dies betraf alle freiwillig versicherten Selbständigen, da der Anspruch auf Krankengeld für sie prinzipiell entfiel. Aufsattelnd auf den reduzierten Beitragssatz von 14,9 Prozent konnte dann entweder ein Wahltarif bei der Kasse abgeschlossen werden oder eine Absicherung über eine private Krankentagegeldversicherung gewählt werden.

Bis 2008 gab es bezüglich des Krankengeldanspruchs in der Gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillig versicherte Selbstständige drei Varianten:

  • die Kassen zahlten Krankengeld für Selbstständige ab der siebten Woche, es galt der allgemeine Beitragssatz (derzeit durchschnittlich 14,9 Prozent).
  • manche Kassen boten Selbstständigen gegen einen erhöhten Beitragssatz schon ab dem 22. Krankheitstag Krankengeld an.
  • manche Kassen boten Selbstständigen gar keinen Krankengeldanspruch, dann galt der ermäßigte Beitragssatz.

Wichtig: Die Unternehmen müssen sich bei der Krankenkasse melden und sich für eine Variante entscheiden. Die alten Verträge endeten zum 31. Juli!

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