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Niedersächsisches Gaststättengesetz (Link: http://recht-niedersachsen.de/71080/ngastg.htm)
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Das neue Niedersächsische Gaststättengesetz, das seit dem 1. Januar 2012 gilt, regelt den Übergang vom bislang 'erlaubnispflichtigen' zum zukünftig 'anzeigepflichtigen' Gewerbe. Dadurch entfällt das Erlaubnisverfahren, das oft langwierig und teuer war. Ab dem kommenden Jahr muss ein Gastronom seinen Betrieb spätestens vier Wochen vor der Eröffnung bei der Gemeinde oder Stadtverwaltung anzeigen, die für den Betriebssitz zuständig ist. Die Gewerbemeldestelle informiert neben dem Finanzamt auch die Behörden, die für die Bauaufsicht, den Emissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständig sind.
Sollen in dem Gaststättenbetrieb auch alkoholische Getränke angeboten werden, so prüft die Behörde die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.
Um die persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen, müssen folgende Unterlagen beantragt bzw. mit der Gewerbeanzeige bei der Meldestelle eingereicht werden:
Die Anzeigepflicht gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle und auch für die Ausdehnung des bisherigen Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen. Wird der Betrieb von einer juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) betrieben und geht bei dieser die Vertretungsbefugnis auf eine andere Person über, so muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs erhält im neuen Gesetz mehr Gewicht. Mindestens ein alkoholfreies Getränk muss günstiger sein als das entsprechende preiswerteste alkoholische Getränk. Die Berechnung erfolgt dabei auf der Basis des herunter- bzw. herauf gerechneten Preise für einen Liter der Getränke. Außerdem darf der Gastwirt an erkennbar Betrunkene keinen Alkohol ausschenken und muss seinen Gästen die kostenlose Nutzung der Toiletten erlauben. Der Betrieb von gastgewerblichen Nebenbetrieben an Bundesautobahnen fällt ausdrücklich nicht unter das neue Niedersächsische Gaststättengesetz. An Autobahnen kann also weiterhin für die Toilettenbenutzung eine 'Gebühr' verlangt werden.
Da die baulichen Anforderungen an Gaststättenbetriebe in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verankert werden (hier wird im § 48 Abs. 1 Nr. 4 der NBauO nach dem Wort Verkaufsstätten der Begriff 'und Gaststätten' eingefügt), tritt folgerichtig zeitgleich am 1. Januar 2012 die Verordnung über die Mindestanforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gaststätten vom 7. Oktober 2004 außer Kraft.
Übergangsregelungen:
Quelle: Industrie- und Handelskammer Hannover
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