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GEWERBERECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN

Bewachungsgewerbe

Vor der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ist die Einholung einer Gewerbeerlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung erforderlich. Die Erteilung dieser Erlaubnis ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die die Bundesregierung im Rahmen der bereits lange geplanten Bewachungsrechtsnovelle verschärft hat. Im Sommer 2002 wurde der § 34 a der Gewerbeordnung, der die gewerberechtlichen Bestimmungen für das Bewachungsgewerbe enthält, und die diese Bestimmungen präzisierende Bewachungsverordnung geändert. Die bereits seit 1996 bestehenden Unterrichtungsverfahren für Bewachungspersonal und Bewachungsgewerbetreibende wurden in diesem Zusammenhang erheblich verlängert und gleichzeitig eine neue Sachkundeprüfung für bestimmte Tätigkeitsbereiche eingeführt. Die Änderungen sind im Januar 2003 in Kraft getreten.

Wer ist zuständig?

§ 34 a der Gewerbeordnung macht die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung des Bewachungsgewerbes u.a. davon abhängig, dass zuvor eine Unterrichtung über die notwendigen rechtlichen Vorschriften oder bei bestimmten Tätigkeitsbereichen eine bestandene Sachkundeprüfung nachgewiesen werden kann. Zuständig für die Unterrichtungsverfahren (für Bewachungsunternehmer und für Bewachungspersonal), die Abnahme der Sachkundeprüfungen sowie die Ausstellung der entsprechenden Nachweise sind die Industrie- und Handelskammern.

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