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GEGEN INSEKTEN

Schädlingsbekämpfer

Rechtliche Grundlagen

Von jedem, der Schädlingsbekämpfung

a)gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei einem Dritten oder
b)nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in seiner in § 48 a des Bundes-Seuchengesetzes genannten Einrichtung (Gemeinschaftseinrichtungen, wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Altenheime) durchführt,

sind folgende Vorschriften zu beachten:

§ 15 e Gefahrstoffverordnung, in Verbindung mit der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 523.

Diese Rechtsgrundlagen gelten für Schädlingsbekämpfungen mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen, soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften (z.B. Bundesseuchengesetz, Pflanzenschutzgesetz) geregelt ist. Aber auch für Mittel, die nicht unter die Gefahrstoffverordnung fallen, muss jeder die Anwendungsvorschriften auf Verpackungen oder Beipackzetteln genau befolgen.

Anzeige

Wer Schädlingsbekämpfungen durchführen oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will, hat dies sechs Wochen vor der Gewerbeanmeldung einmalig und unternehmensbezogen anzuzeigen. Die Anzeige muss unverzüglich vorgenommen werden, um kein Bußgeldverfahren zu riskieren.

Welche Behörde nimmt entsprechende Anzeigen entgegen?

Die Anzeige wird von den Veterinärämtern der kreisfreien Städte und Landkreise entgegengenommen.

Was muss die Anzeige enthalten?

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

1.Den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,
2.die Zahl der Arbeitnehmer, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,
3.a) Bezeichnungen,
b) Eigenschaften,
c) Wirkungsmechanismen,
d) Anwendungsverfahren und
e) Dekontaminationsverfahren der zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmittel,
4.die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden soll,
5.Ergebnisse der Prüfungen nach § 16 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung (Ermittlung, ob ein ungefährlicherer Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis oder ein ungefährlicheres Bekämpfungsverfahren angewandt werden kann).

Auch Änderungen von Nr. 1 bis 5 müssen der Behörde mitgeteilt werden.

Es ist in der Anzeige nachzuweisen, dass geeignete sachkundige Personen beschäftigt werden. Geeignet ist, wer

1.mindestens 18 Jahre alt ist,
2.die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
3.durch Zeugnis eines ermächtigten Arztes nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit Schädlingsbekämpfungsmitteln umzugehen.

Für welche Bekämpfungsmaßnahmen sind zusätzliche Anzeigen erforderlich?

1.Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere in Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern ist der zuständigen Behörde schriftlich, in der Regel 14 Tage vor Beginn der Durchführung dieser Tätigkeit unter Angabe
a) des Umfangs der Anwendung,
b) des Mitteleinsatzes,
c) des Ausbringungsverfahrens und
d) der vorgesehenen Schutzmaßnahmen mitzuteilen.
2.Für Begasungen, z.B. mit Formaldehyd, Phosphorwasserstoff, Ethylenoxid, Cyanwasserstoff und Brommethan, gilt § 15 d in Verbindung mit Anhang V Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung.

SachkundeDokumentationWie schützt man sich vor unrechtmäßigen Schädlingsbekämpfungen?Was geschieht bei unterlassener Anzeige?Relevante Aus- und WeiterbildungKontaktadressen

Sachkundig ist, wer

1.die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer / Geprüfte Schädlingsbekämpferin oder
2.die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt oder
3.in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften eine vergleichbare Sachkunde erworben

Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung abgeschlossen hat, die als den o.g. Prüfungen gleichwertig anerkannt worden ist.

Wenn sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung nur auf bestimmte Anwendungsbereiche
wie

  • Gesundheits- und Vorratsschutz sowie besonderer Materialschutz
  • Pflanzenschutz oder
  • Holz- und Bautenschutz

beschränkt, ist sachkundig, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der Behörde für diese Tätigkeit als geeignet anerkannt worden ist. Die Anerkennungen sind bundesweit gültig.

Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Als Kunde sollten Sie sich von der ordnungsgemäßen Anzeige der Firma bei der Behörde überzeugen. Dabei gilt für Maßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen die Anzeige der einzelnen Aktion, ansonsten die einmalige unternehmensbezogene Anzeige. Da die Ausbildungsanforderungen durch die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren erheblich verschärft wurden, ist es besonders wichtig, sich von Unternehmen, die ihre Tätigkeit vor dem 1. November 1995 angezeigt haben, nachweisen zu lassen, dass die Sachkunde der Mitarbeiter den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.

Das Unterlassen der Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Gefahrstoffverordnung dar, die von den Ämtern für Arbeitsschutz geahndet wird. Das Chemikaliengesetz sieht dafür eine Geldbuße bis zu 50.000 EUR vor.

Geprüfter Schädlingsbekämpfer / Geprüfte Schädlingsbekämpferin

Seit dem 1. August 2004 ist der Ausbildungsberuf Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin staatlich anerkannt (BGBl. 2004, Teil I, S. 1638).

Verband zur Förderung der ökologischen Schädlingsbekämpfung e.V.
Breukelmannhang 9
45359 Essen
Hotline: 0800/1010000
Tel.: 0201/5209550
Fax: 0201/5209551

Deutscher Schädlingsbekämpfer Verband e.V.
Godesberger Allee 142-148
53175 Bonn
Tel.: 0228/8198-130
Fax: 0228/8198-135

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