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Das Podologengesetz (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/podg/gesamt.pdf)
2002 trat das so genannte Podologengesetz, das bundesweit einen Bezeichnungsschutz für den selbständigen Beruf des Podologen bzw. medizinischen Fußpflegers einführt. In Niedersachsen war eine staatliche Anerkennung dieser Berufsgruppe bereits durch einen Runderlass der Landesregierung aus dem Jahr 1982 geregelt. Das neue Bundesgesetz ähnelt dem.
Jeder, der sich als 'Podologin', 'Podologe', 'medizinische Fußpflegerin', 'medizinischer Fußpfleger' bezeichnet, muss eine Erlaubnis nach § 1 des Podologengesetzes (PodG) haben. Diese muss er bei der zuständigen Behörde- der Regierungsvertretung, in der ein entsprechender Schulungsträger sitzt, beantragen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Industrie- und Handelskammer.
Ohne Erlaubnis darf niemand die Bezeichnung 'medizinische Fußpflegerin', 'medizinischer Fußpfleger' führen. Die Bezeichnung 'Podologe'/'Podologin' darf seit 2002 ohne Erlaubnis nicht mehr verwendet werden.
Welche Voraussetzungen benötigt man, um die Erlaubnis zu erhalten?
Das Podologengesetz regelt in §§ 3 ff die geplante Ausbildung. Sie soll in Vollzeitform zwei Jahre dauern, in Teilzeitform höchstens vier Jahre. Die Ausbildung soll befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken. Die Ausbildung wird mittels einer staatlichen Prüfung abgeschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird zusammen mit dem Ministerium für Bildung und Forschung voraussichtlich eine Rechtsverordnung zur Regelung der Ausbildung und Prüfung erlassen. Die Schulen, die auf die Prüfung vorbereiten müssen staatlich anerkannt sein.
Ausländische Abschlüsse werden gemäß § 2 Abs. 2 PodG bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt. Abschlüsse in den Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR werden gemäß der Anerkennungsrichtlinien berücksichtigt.
Welche bereits bestandenen Prüfungen werden anerkannt? (§ 10 Abs. 1 PodG)
'Podologe', 'Podologin'
(§ 15 Privatschulgesetz Baden-Württemberg, vom 1.1.90, GBl. S. 105, zuletzt geändert 13.11.95 GBl. S. 764)
'Staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger/in'
(Bay. Schulordnung für die Berufsfachschulen für med. Fußpflege vom 23.4.93, GVBl. S. 317, berichtigt S. 854, zuletzt geändert am 4.7.97 GVBl. S. 230)
'Medizinischer Fußpfleger/in';
(Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung von med. Fußpflegern vom 21.2.83 MBl. S. 266 und des Runderlasses des Nieders. Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen vom 10.11.82 MBl. S. 2195)
'Staatliche anerkannter Podologe/Podologin'
(Schulgesetz Sachsen-Anhalt vom 27.08.96, GVBl. LSA S. 281)
Was passiert, wenn ich die Ausbildung nach den Landesgesetzen schon begonnen habe, aber noch nicht beendet?
Die begonnene Ausbildung wird nach den bisher geltenden Vorschriften des Landesrechtes beendet (§ 10 Abs. 2 PodG).
Was ist, wenn ich eine andere Ausbildung als oben aufgeführt absolviert habe oder absolviere?
Auf Antrag muss die Gleichwertigkeit der Ausbildung geprüft werden. Wird diese bejaht, wird die Erlaubnis erteilt § 10 Abs. 3 PodG. Insofern könnten auch entsprechende Ausbildungsabschnitte des staatlich anerkannten Ausbildungsberufes zum/r 'Kosmetiker/in', der seit 2003 angeboten wird, teilweise anerkannt werden. Die Anerkennung muss von den zuständigen Behörden vorgenommen werden.
Wird auch langjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege anerkannt?
Wer zum 2. Junuar 2002 eine mindestens zehnjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der med. Fußpflege nachweisen kann, kann die Erlaubnis nach dem Podologengesetz erhalten, wenn er bis zum 1. Januar 2007 die staatliche Ergänzungsprüfung erfolgreich abgelegt hat. Personen, die berechtigt die Berufsbezeichnungen Orthopädieschuhmacher/innen, Masseur/in, Masseur/in und medizinische Bademeister/in führen und zum 2. Januar 2002 eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der med. Fußpflege nachweisen können, können die Erlaubnis nach § 1 PodG beantragen.
Können die oben genannten Ausbildungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, so kann eine Erlaubnis beantragt werden, wenn zum 2. Januar 2002 eine mind. fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der med. Fußpflege nachgewiesen werden kann und die Staatliche Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgelegt wird.
Was passiert, wenn ich ohne Erlaubnis meine Tätigkeit als 'Podologin', 'Podologe', 'medizinische Fußpflegerin', 'medizinischer Fußpfleger' anbiete?
Es wird eine Ordnungswidrigkeit verhängt, die mit bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bei der Verwendung der Bezeichnung 'medizinischer Fußpfleger'/'Medizinische Fußpflegerin' kann die Ordnungswidrigkeit seit dem 1. Januar 2003 verhängt werden.
Wo finde ich die gesetzlichen Änderungen?
Das sog. Podologengesetz ist im BGBl. Teil I vom 7. Dezember 2001, Nr. 64, Seite 3320 ff, veröffentlicht worden.
Wo erfahre ich mehr?
Wenden Sie sich an die zuständige Regierungsvertretung :
| Regierungsvertretung Braunschweig Bohlweg 38 38100 Braunschweig Tel.: 0531 / 484-0 Fax: 0531 / 484-1099 | Regierungsvertretung Lüneburg Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Tel.: 04131 / 15-0 Fax: 04131 / 15-1302 |
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