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STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Inkasso

Die gewerbsmäßige Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen ist nach § 2 Abs. 2 i.V.m § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist bei dem Präsidenten des örtlich zuständigen Land-/Amtsgerichts zu beantragen. Wesentliche Voraussetzungen für ihre Erteilung sind ein Mindestalter von 25 Jahren (Sollvorschrift), Zuverlässigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sowie ein Sachkundenachweis, nämlich ausreichende theoretische Rechtskenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Forderungseinziehung.

Neben der Erlaubnispflicht sind Inkassounternehmen zusätzlich gem. § 13 RDG in das Rechtsdienstleisterregister einzutragen.

Die Landgerichte im Kammerbezirk mit Ansprechpartner:

Landgericht Braunschweig
Münzstr. 17
38100 Braunschweig
Dr. Antje Facca
Tel.: 0531/488-2208
Fax: 0531/488-2550

Landgericht Hildesheim
Kaiserstrasse 6
31134 Hildesheim
Dr. Dieter-Philipp Klass
Tel.: 05121/968-470

Landgericht Lüneburg
Am Markt 7
21335 Lüneburg
Ulrike Schunder
Tel.: 04131/2021
Fax: 04131/202-325

Landgericht Stade
Wilhadikirchhof 1
21682 Stade
Frau Beckmann
Tel.: 04141/107-309

Landgericht Verden (Aller)
Johanniswall 6
27283 Verden
Frau Weigt
Tel.: 04231/18-205

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